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21.511 · Parlamentarische Initiative · 2021-12-13

Parlament

In Kommission des Nationalrats

Wortlaut

Derzeit erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Witwenrente ist das nicht so. Um diese krasse Diskriminierung aus der Welt zu schaffen, soll Artikel 24 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufgehoben werden.

Begründung

Um die tatsächliche und rechtliche Gleichstellung der Geschlechter herzustellen, soll Artikel 24 Absatz 2 AHVG aufgehoben werden. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Anspruch auf die Witwerrente erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Anspruch einer Witwe erlischt hingegen lediglich im Falle einer Wiederverheiratung oder im Todesfall. Daher soll die Gesetzgebung dahingehend angepasst werden, dass dieses Recht auch für Witwer gilt.

Die aktuelle Gesetzgebung verletzt auf stossende Art und Weise das Prinzip der Gleichstellung gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung.

Diese Diskriminierung, die laut Bundesgericht (siehe Urteil 9C_499/2017 vom 30. August 2017 und Urteil 9C_521/2008 vom 5. Oktober 2009) auf das Gesellschaftsverständnis von 1948 zurückgeht, lässt sich nicht mehr rechtfertigen.

Mit der vermeintlichen traditionellen Aufgabenverteilung im Haushalt lässt sich die unterschiedliche Behandlung von Witwern und Witwen nicht mehr erklären.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit dem Urteil 78630/12 vom 20. Oktober 2020 (Beeler gegen die Schweiz) gegen die Schweiz entschieden. Der Gerichtshof hat den diskriminierenden Charakter von Artikel 24 Absatz 2 AHVG bestätigt, wonach der Anspruch auf Witwerrente eines Witwers nur bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes gilt, während die Witwe, sofern sie nicht wieder heiratet, Anspruch auf eine lebenslange Witwenrente hat (wenn diese Hinterlassenenrente höher ist als die Altersrente im Zeitpunkt, in dem der Anspruch darauf entsteht - vgl. Art. 24b AHVG).