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21.525 · Parlamentarische Initiative · 2021-12-16

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Strafgesetzbuch ist so zu ergänzen, dass die öffentliche Verwendung oder Verbreitung von rassendiskriminierenden Symbolen, insbesondere Symbolen des Nationalsozialismus, oder Abwandlungen davon, wie Fahnen, Abzeichen, Embleme, Parolen oder Grussformen, oder Gegenstände, die solche Symbole oder Abwandlungen davon darstellen oder enthalten, mit Busse bestraft wird, auch wenn sie ohne Werbecharakter gezeigt werden.

Davon ausgenommen ist die öffentliche Verwendung oder Verbreitung solcher Symbole oder Gegenstände zu schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Zwecken.

Wie bei Revisionen des Strafgesetzbuchs mit Parallelnormen im Militärstrafgesetzes üblich, ist auch das MStG entsprechend zu ändern.

Begründung

Nach Artikel 261bis StGB (Rassendiskriminierung) stellt das Verbreiten einer rassistischen Ideologie wie etwa des Nationalsozialismus eine strafbare Rassendiskriminierung dar. Mit "Verbreiten" ist Werbung oder Propaganda gemeint. Wer hingegen ein rassendiskriminierendes Symbol in der Öffentlichkeit lediglich verwendet, um damit gegenüber Gleichgesinnten oder unbeteiligten Dritten seine eigene rassistische Haltung zu bekunden, macht sich noch nicht strafbar. Erforderlich ist vielmehr, dass mit der Geste Drittpersonen werbend zu Gunsten der rassistischen Ideologie beeinflusst werden sollen - ein öffentliches Zeigen rassendiskriminierender Symbole ohne Werbecharakter ist heute erlaubt.

Konkret bleiben Rechtsextreme momentan straflos, wenn sie untereinander den Hitlergruss verwenden. Nur wer mit der Geste für den Nationalsozialismus wirbt, verstösst gegen das Gesetz. So entschied das Bundesgericht 2013 etwa, dass das Zeigen des Hitlergrusses anlässlich einer Veranstaltung der Pnos (Partei national orientierter Schweizer) im August 2010 auf dem Rütli kein Akt der Rassendiskriminierung gewesen sei, weil "die Gebärde des Betroffenen nicht dazu bestimmt war, bei Drittpersonen Propaganda zu betreiben und sie für die Ideologie des Nationalsozialismus zu gewinnen" (BGer 6B_697/2013). Der Fall eines Swisscoy-Offiziers, der 2017 im Dienst Nazigesten zeigte, beschäftigte die Gerichte vier Jahre lang. Nachdem die Militärjustiz den Offizier wegen Rassendiskriminierung angezeigt hatte, sprach ihn das Militärgericht frei. Dessen Urteil wurde vom militärischen Appellationsgericht gestützt. Erst das Militärkassationsgericht kam zum Schluss, dass der Tatbestand der Rassendiskriminierung erfüllt sei. Ende November 2021 kam es endlich zur Verurteilung.

Die beiden Fälle zeigen, dass es einer rechtlichen Klärung und Präzisierung bedarf. Die Verwendung und Verbreitung von rassendiskriminierenden Symbolen auch dann strafbar sein, wenn diese ohne Werbecharakter in der Öffentlichkeit gezeigt werden.