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21.526 · Parlamentarische Initiative · 2021-12-16

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Artikel 65 Absatz 2 des Zollgesetzes ist wie folgt zu ändern:

In Zollfreilagern dürfen Waren grundsätzlich nur während eines beschränkten Zeitraums gelagert werden. Kulturgüter nach Artikel 2 Absatz 1 KGTG dürfen nur während eines Jahres gelagert werden; die Dauer kann einmal verlängert werden. Eine darüber hinausgehende Verlängerung bedarf einer Begründung; solche Verlängerungen dürfen nur ausnahmsweise genehmigt werden. Der Bundesrat legt die Frist fest, innert der zur Ausfuhr veranlagte Waren ausgeführt werden müssen.

Begründung

Die Zollfreilager dienen einerseits als äusserst intransparente Safes (vgl. die Antwort des Bundesrates auf meine Interpellation 21.3751) und andererseits als wichtige Drehscheibe für den Kunsthandel; die darin gelagerten Waren sind unverzollt.

Heute sind Zollfreilager weit davon entfernt, Orte des Transits zu sein.

Die Intransparenz leistet der Geldwäscherei Vorschub. Zollfreilager können somit eine Rolle bei der Finanzierung krimineller Organisationen spielen. Die französische Regierung stellte fest, dass diese Orte auch Terrororganisationen in die Hände spielen; das zeigte sich im Zusammenhang mit den Attentaten in Paris im Jahr 2015. Frankreich wies auf den Raub von Kunstwerken und archäologischen Gütern durch den sogenannten Islamischen Staat hin, die später auf dem Schwarzmarkt verkauft und in Zollfreilagern gelagert wurden.

Zollfreilager spielen auch eine wichtige Rolle bei der Spekulation, denn die Transaktionen betreffend die dort gelagerten Güter unterliegen nicht dem normalen Steuerregime (insbesondere der Mehrwertsteuer). Das Ausmass dieses Phänomens ist nicht zu unterschätzen.

Zollfreilager funktionieren wie Offshore-Zentren. Die Zoll- und Steuerbehörden haben keine Kenntnis von den Beträgen, um die es bei den Transaktionen geht, und oft auch keine Kenntnis von den dort gelagerten Waren und der Dauer der Lagerung.

Eine Lösung würde darin bestehen, die Einlagerer zu verpflichten, die Identität der Käuferin oder des Käufers zu überprüfen. Diese Pflicht müsste insbesondere für gewerbsmässig tätige Einlagerer gelten (Händler, Galerien usw.). Zudem müsste die Pflicht vorgesehen werden, zweifelhafte Transaktionen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass es sich um Hehlerei oder Geldwäscherei handelt, zu überwachen und zu melden. Ebenfalls am 16. Dezember hat Nationalrat Walder die Interpellation 21.4583 zum Thema Zollfreilager eingereicht.

Die vorliegende parlamentarische Initiative sieht zudem vor, dass die Dauer, während der Waren in Zollfreilagern gelagert werden dürfen, beschränkt ist. Das heutige Zollgesetz sieht eine beliebig lange Lagerdauer vor, für Waren, die sich nicht im Transit befinden. Das führt dazu, dass gewisse Kunstwerke sich möglicherweise seit mehreren Jahrzehnten in den Zollfreilagern befinden.

Mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative soll die Dauer der Lagerung von Kulturgütern auf ein Jahr beschränkt werden, wobei diese Dauer um ein Jahr verlängert werden kann.

Ausnahmen sind möglich, sollten aber nur zurückhaltend bewilligt werden, nämlich dann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Zu denken ist beispielsweise an administrative oder juristische Gründe (laufendes Verfahren, Abwicklung eines Nachlasses usw.).

Die hiermit verlangten Massnahmen stimmen mit den Empfehlungen überein, die die Eidgenössische Finanzkontrolle in ihrem Follow-up vom 8. April 2019 zur Evaluation der Kontrolltätigkeiten im Bereich der Zollfreilager und der offenen Zolllager formuliert hat und deren Umsetzung noch ungenügend ist.