Harmonisierte Besteuerung von Abnahmevergütungen aus der Stromproduktion von Fotovoltaikanlagen
21.529 · Parlamentarische Initiative · 2021-12-17
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Die Besteuerung von Abnahmevergütungen aus der Stromproduktion von Photovoltaikanlagen ist schweizweit zu harmonisieren. Die Besteuerung soll auf einem Nettoprinzip aufgebaut sein, wonach ausschliesslich die Abnahmevergütungen aus in der Jahresbilanz überschüssigem Solarstrom steuerbar sind. Darüber hinaus soll eine Bagatellgrenze festgelegt werden, bis zu welcher die Abnahmevergütungen steuerfrei sind.
Begründung
Gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Artikel 16 unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Mit den Abnahmevergütungen von jährlich wenigen hundert Franken von Privatpersonen aus nicht kommerzieller Stromerzeugung gehen die kantonalen Steuerverwaltungen bis heute sehr unterschiedlich um. Siehe Studie "Besteuerung von Solarstrom-Anlagen" von Energie Schweiz vom 30. September 2020 (www.vese.ch/pv-besteuerung) und "Merkblatt Photovoltaik Nr. 9 Kantonale und eidgenössische Steuerpraxis" von Swissolar.
Um das Veranlagungsverfahren zu vereinfachen, werden in den Kantonen Waadt und Wallis zum Beispiel die ersten 10 000 kWh/ Jahr aus verwaltungsökonomischen Gründen als Eigenbedarf klassifiziert und nicht besteuert. Andere Kantone berufen sich strikter auf Absatz 2 von Artikel 16, wonach auch Naturalbezüge Einkommen darstellen - und dabei vermutlich die Situation selbst verbrauchter Erzeugnisse des eigenen Betriebs vor Augen haben. Ein "striktes Bruttoprinzip", welches die Verwendung selbst produzierter Solarenergie steuerlich zu nichtabziehbaren Lebenshaltungskosten umqualifiziert, wird nirgends konsequent angewandt. Die meisten Kantone bekennen sich zu einer Art "Nettoprinzip", wonach lediglich die ausbezahlte Einspeisevergütungen (nach Saldierung mit den Kosten des Bezugs) steuerbares Einkommen darstellen, d.h. besteuert werden ausschliesslich die monetären Zuflüsse aus dem Verkauf selbstproduzierten Stroms (Netzeinspeisung).
Steuerabrechnungen für Solarstromanlagen nach dem Bruttoprinzip wären sehr kompliziert, insbesondere bei Stockwerkeigentümergemeinschaften und bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch. Bedenken vor hohen administrativen Aufwänden führen heute dazu, dass Solarstromanlagen nicht realisiert werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollte deshalb eine, ähnlich wie in den Kantonen Wallis und Waadt angewandte Bagatellgrenze schweizweit Anwendung finden. Die Reduktion des Steuersubstrates ist verhältnismässig klein, die administrative Einsparung jedoch signifikant.
In seiner ablehnenden Begründung zur Motion 21.157 verweist der Regierungsrat des Kantons Aargau auf das Steuerharmonisierungsgesetz StHG. Es sind deshalb die notwendigen Anpassungen auf Bundesebene vorzunehmen.
Die Solarenergie soll gemäss den Energieperspektiven des BFE neben der Wasserkraft zur zweiten tragenden Säule der Energieversorgung der Schweiz werden. Photovoltaik auf Dächern und an Fassaden von Gebäuden produziert die Energie dort, wo sie bereits heute, und in Zukunft mit den Ladungen der Elektroautos noch verstärkt verbraucht wird. Heute macht Photovoltaik mit 2,6 TWh aber erst knapp 5 Prozent der Schweizer Stromproduktion aus. Das Photovoltaik-Potenzial ist mit rund 82 TWh Jahresproduktion (ca. 30 Prozent davon im Winter) rund viermal hoch wie die heutige Produktion aus AKW. Um den Atomstrom zu ersetzen und den Mehrbedarf durch die Elektrifizierung von Wärmeerzeug und Verkehr zu tragen, muss der Photovoltaik-Zubau massiv verstärkt werden. Mit einer vereinfachten und unbürokratischen Besteuerung kann ein wichtiger Beitrag dazu geleistet werden.