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21.7216 · Fragestunde. Frage · 2021-03-03

Parlament

Erledigt

Wortlaut

- Wie haben sich die Kosten für die a.o. Staatsanwälte und a.o. Bundesanwälte seit 2010 entwickelt?

- Welche Anreize gibt es für den aktuell eingesetzten a.o. STA / BA Keller (beim gegebenen, sehr hohen Budgetrahmen), ein Verfahren schnell und zielstrebig durchzuführen und abzuschliessen?

- Besteht nicht sogar die Gefahr von Fehlanreizen, wenn mehr Einkommen generiert wird, weil Fälle in die Länge gezogen werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Antwort der AB-BA zu Frage 1: Da der ausserordentliche Bundesanwalt am 23. September 2020 vom Parlament gewählt wurde und von diesem direkt finanziert wird, kann die AB-BA nur die Frage zu den Kosten der von ihr bezeichneten a. o. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte beantworten.

Im Fall einer Strafanzeige gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Bundesanwaltschaft ist die AB-BA aufgrund von Art. 67 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (SR 173.71) rechtlich verpflichtet, eine a. o. Staatsanwältin oder einen a. o. Staatsanwalt zu bezeichnen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts bezeichnet die AB-BA zudem bei Strafanzeigen gegen die vom Parlament gewählten Leitungspersonen der Bundesanwaltschaft a. o. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte. Ermessensspielraum besteht keiner. Die jeweilige a. o. Staatsanwältin oder der jeweilige a. o. Staatsanwalt prüft die Strafanzeige unabhängig, erkennt ggf. auf Nichtanhandnahme oder führt das Verfahren durch. Gegen die Entscheide der a. o. Staatsanwältin oder des a. o. Staatsanwalts stehen der Anzeigerin oder dem Anzeiger die Beschwerdemittel der Strafprozessordnung an das Bundesstrafgericht zur Verfügung.

Die für das jeweilige Jahr bei der AB-BA eingegangenen Strafanzeigen können den jährlichen Tätigkeitsberichten der AB-BA entnommen werden (https://www.ab-ba.admin.ch/berichte/). Seit 2018 ist eine deutliche Zunahme zu verzeichnen. Teils bearbeitete dieselbe a. o. Staatsanwältin oder derselbe a. o. Staatsanwalt mehrere Strafanzeigen. Somit sind die Kosten der a. o. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte nur schwer vergleichbar. Im Rahmen des Voranschlags nimmt die AB-BA anhand von Erfahrungswerten eine Schätzung der Kosten der a. o. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten für das jeweilige kommende Jahr vor. Die Schätzung ist naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden. Gemäss Auskunft der Eidgenössischen Finanzverwaltung belaufen sich die Gesamtkosten für die von der AB-BA seit 2011 bezeichneten a. o. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bis Ende 2020 auf CHF 466'762.85.

Die Strafanzeigen gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Bundesanwaltschaft sind oft querulatorischer Natur. Entsprechend wird die Mehrheit der Verfahren im Rahmen der Vorprüfung durch die jeweilige a. o. Staatsanwältin oder den jeweiligen a. o. Staatsanwalt mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen. Aufgrund der Unabhängigkeit der a. o. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Führung der Strafuntersuchung unterliegen die einzelnen Verfahren keinem Kostendach.

Antwort zu Frage 2: Der a. o. Bundesanwalt wurde am 23. September mit einem klar definierten Auftrag (siehe Bericht 20.211) auf Vorschlag der Gerichtskommission (GK) gewählt. In den Vorbereitungsarbeiten hat die GK Kenntnis davon genommen, dass dem vorgeschlagenen a. o. Bundesanwalt aufgrund seines 55-Prozent-Pensums als Präsident des Ober- und Verwaltungs-gerichts des Kantons Obwalden auch genügend Zeit und Kapazität zur Verfügung steht, um das Verfahren zügig, rechts- und ordnungskonform durchführen zu können.

Wie jede Magistratsperson ist der a. o. Bundesanwalt an das Beschleunigungsgebot nach den Artikeln 29 Absatz 1 der Bundesverfassung, 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechts-konvention und 5 Absatz 1 der Strafprozessordnung gebunden. Dieses sieht vor, dass jede Person bei Gerichtsverfahren Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist hat.

Ausserdem ergibt sich das Einkommen nicht aufgrund der Verfahrenslänge, sondern aufgrund der Komplexität des Falles und der dadurch verursachten Verfahrenshandlungen.

Antwort zu Frage 3: Ein "Fehlanreiz" besteht schon deshalb nicht, weil sämtliche Handlungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Dazu wurde ein Kostendach festgelegt, dessen Erhöhung das Einreichen eines Gesuchs bei der Verwaltungsdelegation benötigt.