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21.7255 · Fragestunde. Frage · 2021-03-08

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Mit der Verordnung vom 20. März 2020 beschloss der Bundesrat, dass vom 21. März bis zum 31. Dezember 2020 die Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung einer Mehrwertsteuerforderung 0 Prozent betragen. Seit dem 1. Januar 2021 werden in solchen Fällen wieder Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent erhoben.

Ist diese Wiedereinführung von Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent am 1. Januar 2021 wirklich angebracht angesichts der Schwierigkeiten, mit denen nach wie vor viele Selbstständigerwerbende und KMU zu kämpfen haben?

Stellungnahme des Bundesrates

Wie bereits letzte Woche in der Antwort zur Frage Addor 21.007 ausgeführt, ist die heutige Situation nicht mit derjenigen im Frühling 2020 vergleichbar, da zwischenzeitlich umfassende Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie eingeführt wurden. Was die Mehrwertsteuer angeht, hat der Bundesrat den Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen per Ende 2020 aus folgenden Gründen auslaufen lassen und möchte diesen auch nicht wiedereinführen:

- Die Unternehmen ziehen die Mehrwertsteuer bei ihrer Kundschaft ein und leiten sie an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter. Die bei den Konsumenten erhobene und somit von dieser bezahlten Mehrwertsteuer sollte nicht für unternehmerische Zwecke verwendet werden.

- Ein Verzugszinsverzicht hat erhebliche Mitnahmeeffekte. Im Jahre 2020 haben auch Unternehmen profitiert, die

o noch Steuerschulden aus der Vor-Corona-Zeit hatten, oder

o nicht pandemiebedingt in finanziellen Schwierigkeiten geraten waren.

- Letzteres liesse sich nur vermeiden, wenn geprüft würde, ob die Steuerpflichtigen tatsächlich pandemiebedingt in Schwierigkeiten geraten sind, was mit verhältnismässigem Aufwand kaum möglich wäre.