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21.8012 · Fragestunde. Frage · 2021-11-30

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Ist die in der Praxis vorkommende Bestimmung in Rechtsschutzversicherungsverträgen, wonach die "drei anderen Personen" gemäss Art. 167 Abs. 2 AVO in unterschiedlichen Anwaltskanzleien tätig sein müssen, nach Ansicht des Bundesrates mit dem Wortlaut von Art. 167 Abs. 2 AVO i.V.m. Art. 12 lit. b BGFA vereinbar?

Falls nein: Ist eine Präzision von Art. 167 Abs. 2 AVO notwendig, um die Unzulässigkeit dieser Praxis zu klären?

Stellungnahme des Bundesrates

Die aufgeworfene Frage ist nicht vom Bundesrat, sondern von den für die Auslegung zuständigen Zivilgerichten nach den konkreten Umständen im Anwendungsfall zu entscheiden. Der Verwaltung ist ferner nicht bekannt, dass die Anwendung der Bestimmung in der Praxis zu grösseren Problemen geführt hätte.

Rechtsschutzversicherungsvertrag: Anpassungsbedarf bei der Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin? | Lexipedia | Lexipedia