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21.8166 · Fragestunde. Frage · 2021-12-08

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Revision des AFZFG (Aufhebung Gesuchseinreichungsfrist) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Das bedeutet, dass alle Personen, die sich als Opfer gemäss AFZFG betrachten und bisher noch kein Gesuch eingereicht haben, dies jederzeit nachholen können.

- Warum wird diese Änderung nicht aktiver und betroffenengerechter kommuniziert und somit auf die erneute Möglichkeit der Gesuchsstellung zeitlebens hingewiesen?

- Ist der Bundesrat bereit dies zeitgerecht zu tun?

Stellungnahme des Bundesrates

Nach Ablauf der ursprünglichen Gesuchseinreichefrist bzw. nach dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision per 1. November 2020 sind beim Bundesamt für Justiz weitere rund 1350 Gesuche eingegangen bzw. bearbeitet worden (zusätzlich zu den rund 9000 Gesuchen der ersten Gesuchsrunde). Beim Bundesamt für Justiz treffen nach wie vor rund 30 bis 40 Gesuche pro Monat ein. Dies belegt, dass die notwendigen Informationen zur Fristaufhebung viele der Betroffenen über verschiedenste Kanäle erreicht haben und nach wie vor erreichen. Auch alle kantonalen Anlaufstellen und Archive sowie die meisten Behörden sind über die Fristaufhebung im Bild. Sie leisten entweder Unterstützung oder leiten die betreffenden Personen an die zuständigen Stellen weiter. Schwieriger zu erreichen sind jedoch Betroffene, die etwa aufgrund ihres Alters, ihrer Gesundheit oder einer besonders zurückgezogenen Lebensführung nicht bzw. kaum mehr am öffentlichen Leben teilnehmen. Das BJ ist deshalb seit Herbst dieses Jahres daran, gezielt verschiedenste Organisationen im Sozial-, Heim-, Alters-, Medizin- und Pflegebereich sowie Berufs- und Gemeindeverbände zu kontaktieren. Damit werden Betreuungspersonen der Betroffenen über die Fristaufhebung und über den Solidaritätsbeitrag informiert. Es wird auch darauf geachtet, auf die Fristaufhebung hinzuweisen, wenn sich in der Medienberichterstattung zum Thema der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen geeignete Gelegenheiten ergeben. So wird in der Dezemberausgabe 6/21 der "Schweizer Revue" für Auslandschweizerinnen und -schweizer ein entsprechender Beitrag mit allen notwendigen Informationen zur Gesuchseinreichung publiziert.