22.1004 · Anfrage · 2022-03-07
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Medizinische Gutachten sind bei IV-Abklärung von essentieller Natur. Die Qualität der Gutachten ist sehr heterogen. Die externe Untersuchung des Gutachterwesens von 2020 diskutiert ausführlich die Existenz von "schwarzen Schafen" unter den Gutachtenden, welche die ganze Branche in Verruf bringen - selbst IV-Stellen werden in dieser Evaluation zitiert, die dich deswegen Sorgen machen. Das Parlament hat mit der Weiterentwicklung der IV die Qualitätsstandards erhöht, seitens des BSV sind jedoch keinerlei Bemühungen ersichtlich, den Marktzugang bekannter "schwarzer Schafe" zu beschränken.
Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Wie ist das Vorgehen, wenn eine IV-Stelle feststellt, dass ein Gutachter oder eine Gutachterin wiederholt Gutachten mit mangelhafter Qualität einreicht?
2. Welche Sanktionsmöglichkeiten stehen zur Verfügung? Und wie oft werden sie eingesetzt? Was ist insbesondere notwendig, damit die IV die Zusammenarbeit mit Gutachtenden oder Gutachtenstellen einstellt?
3. Gewisse kantonale IV-Stellen erstellen Listen mit Gutachtenden, mit denen sie im monodisziplinären Bereich zusammenarbeiten. In gewissen Fällen konnte beobachtet werden, dass Gutachtende mit mangelhafter Qualität von solchen kantonalen Listen gestrichen wurden, aber weiterhin von anderen kantonalen IV-Stellen Aufträge erhielten. Wird der Bundesrat inskünftig sicherstellen, dass eine Streichung von einer Liste wegen mangelhafter Qualität in einem Kanton von den anderen IV-Stellen übernommen wird?
Stellungnahme des Bundesrates
Die IV-Stellen beziehungsweise die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) müssen alle in Auftrag gegebenen Gutachten einer versicherungsmedizinischen Qualitätssicherung unterziehen. Die Qualitätsanforderungen im Zusammenhang mit einem Gutachten bestehen zum einen aus den fachlichen Anforderungen an die Sachverständigen (Facharzttitel, SIM-Zertifikat etc.), welche seit dem 1. Januar 2022 im Rahmen der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (WE IV) auf Verordnungsebene für alle Sozialversicherungen einheitlich festgelegt worden sind. Zum andern bestehen Anforderungen an das Gutachten selbst im Hinblick auf eine gute Qualität und Rechtsgenüglichkeit (Leitlinien der Fachgesellschaften, einheitliche Gutachtensstruktur der IV, Einhaltung des strukturierten Beweisverfahrens). Im Bereich der Qualität von medizinischen Gutachten wurde zudem im Rahmen der WE IV die Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung eingesetzt. Die Kommission prüft und überwacht die Tätigkeiten im Bereich der medizinischen Begutachtung und wird dazu öffentliche Empfehlungen aussprechen. Die Versicherungsträger und deren Durchführungsorgane, so auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und die IV-Stellen, werden diese Empfehlungen prüfen und bei Handlungsbedarf umsetzen.
1, 2. Entspricht ein Gutachten nicht den Vorgaben und kann es nach Rückfragen des RAD von den Sachverständigen nicht ergänzt werden, muss die IV-Stelle es zurückweisen. Allfällige Mängel sind stets mit der sachverständigen Person zu besprechen.
Sind bei einzelnen Sachverständigen, die von der IV-Stelle direkt beauftragt werden, die fachlichen Anforderungen nicht erfüllt, wird die Zusammenarbeit per sofort eingestellt. Wird eine sachverständige Person neu mit Begutachtungen beauftragt, schafft die IV-Stelle anhand der ersten fünf eingereichten Gutachten ein gemeinsames Verständnis der versicherungsmedizinischen Qualitätsanforderungen an ein Gutachten. Genügen die Gutachten den an sie gestellten versicherungsmedizinischen Qualitätsanforderungen trotz durchgeführter Qualitätssicherungsmassnahmen nicht, stellt die IV-Stelle bei monodisziplinären Gutachten die Zusammenarbeit mit der sachverständigen Person ein. Es besteht keine schweizweite Erhebung über die Anzahl Einstellungen der Zusammenarbeit mit Sachverständigen durch die IV-Stellen.
Mit den Gutachterstellen und Zweierteams, die im Zufallsprinzip Begutachtungen zugewiesen erhalten, schliesst das BSV Tarifvereinbarungen ab. In der Vereinbarung sind Kriterien und Anforderungen definiert, die die Gutachterstellten und Zweierteams erfüllen müssen. Das BSV überprüft in einem ersten Schritt vor Abschluss der Vereinbarung, ob die fachlichen Anforderungen erfüllt sind und in einem zweiten Schritt gestützt auf die ersten fünf Gutachten, ob diese den Qualitätsanforderungen entsprechen. Danach erfolgen stichprobenartig oder aufgrund einer Rückmeldung einer IV-Stelle weitere Überprüfungen der Gutachten. Stellt das BSV fest, dass die Anforderungen und Kriterien nicht mehr erfüllt werden, erfolgt die Kündigung der Tarifvereinbarung durch das BSV, was bisher zwei Mal vorgekommen ist (Corela, MediCore AG).
3. Mit den Neuerungen der WE IV ist es dem BSV und den IV-Stellen möglich, sich zu koordinieren und die Informationen betreffend Ausschluss von Sachverständigen, Zweierteams und Gutachterstellen auszutauschen (u. a. Listen nach Artikel 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20], Empfehlungen der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung).
Antwort des Bundesrates.