22.1006 · Anfrage · 2022-03-09
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Eidgenössische Münzstätte (Swissmint) ist eine Verwaltungseinheit ohne Rechtspersönlichkeit des Eidgenössischen Finanzdepartements. Sie ist, entsprechend dem in Artikel 99 Absatz 1 der Bundesverfassung festgelegten staatlichen Monopol, für die Ausgabe der Münzen zuständig. Pro Jahr gibt sie ausserdem mehrere Gedenkmünzen aus verschiedenen Metallen heraus (Bimetall, Silber, Gold und Platin). Am 13. Januar 2022 wurde die erste Platinmünze herausgegeben, mit einem Nominalwert von 25 Franken und in einer Auflage von lediglich 999 Stück (13,89 g, zum Preis von 799 Fr. einschliesslich MWST). Diese Münze wurde nur über das Internet verkauft. Als der Verkauf am Morgen des 13. Januar startete, hatten die meisten Sammlerinnen und Sammler keine Chance, die Münze zu erwerben, weil der Ansturm zahlreicher Spekulantinnen und Spekulanten die Website der Swissmint lahmgelegt hat. Um 11.30 Uhr war die Münze bereits ausverkauft. Wenige Tage danach (noch vor der Zustellung der bestellten Münzen durch die Swissmint) wurden solche Münzen bereits auf Ricardo.ch für Preise zwischen 2000 und 4500 Franken zum Kauf angeboten. Dasselbe passierte auch mit der Roger-Federer-Münze aus Silber und mit der Einstein-Münze aus Gold. In einem Bereich, in dem der Staat das Monopol besitzt, sind solch aggressive und vollkommen auf dem Zufallsprinzip beruhende Geschäftspraktiken stossend. Sie verletzen die verfassungsmässigen Rechte (Willkürverbot und Gleichbehandlung), an die jedes staatliche Handeln gebunden ist (Art. 35 Abs. 2 BV).
Ich frage deshalb den Bundesrat:
1. Hält er es nicht für nötig, der Swissmint Vorgaben zum Verkauf der Münzen zu machen, sodass dieser Verkauf im Einklang mit der Verfassung steht und sodass berücksichtigt wird, wie viel die einzelne Kundin und der einzelne Kunde umsetzt?
2. Warum nützt die Swissmint die Gelegenheit zu Mehreinnahmen für die Bundeskasse nicht und überlässt stattdessen Spekulantinnen und Spekulanten, die die Münzen nur für ihre persönliche Bereicherung erwerben, das Feld (und fördert damit zudem die Möglichkeit, leicht Geld zu verdienen, wahrscheinlich ohne dieses Einkommen dann zu versteuern)?
3. Warum prägt die Swissmint eine Gedenkmünze, bei der absehbar ist, dass sie auf grossen Anklang stossen wird, nicht in einer grösseren Auflage und/oder zu einem höheren Preis?
4. Nach welchen Kriterien genehmigt das EFD die Münzpolitik der Swissmint?
5. Warum gibt es für die Münzen in der Qualität "Polierte Platte" keine Beschreibung auf Italienisch? Ist dies im Einklang mit dem Sprachengesetz (insbesondere mit den Art. 6 und 12 Abs. 2)?
6. Wie viele der 999 Platinmünzen wurden verkauft, wie viele wurden verschenkt und wie viele sind noch bei der Swissmint?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Artikel 4a und 6 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) liefern die Grundlage für die Produktion und den Verkauf von Gedenkmünzen beziehungsweise zur Erbringung von gewerblichen Leistungen. Die Leistungen müssen zu mindestens kosten-deckenden Preisen erbracht werden - eine Berücksichtigung des Umsatzes von potentiellen Kunden ist nicht vorgesehen. Die Swissmint hat sich an das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot zu halten und bietet entsprechend ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen allen Kunden die gleichen Kaufbedingungen an.
Bei exklusiven Produkten, bei welchen eine starke Nachfrage erwartet wird, werden kontrollierte Bezugslimiten eingesetzt. In Bezug auf den angesprochenen Ausgabetag im Januar 2022 wurde der Webshop beispielswiese so eingerichtet, dass pro registriertem Kunde maximal eine Platinmünze bestellt werden konnte. Es wurden keinerlei Vorzugsrechte (Vergünstigungen, Vorbestellungen) gewährt.
2. Grundauftrag der Swissmint ist es, die schweizerischen Umlaufmünzen zu prägen, sie der Schweizerischen Nationalbank abzuliefern, die sie in Umlauf bringt, und sie zu vernichten, wenn sie beschädigt oder unansehnlich geworden sind. Für die Erfüllung dieses Grundauftrags muss die Swissmint eine gewisse Produktionskapazität bereithalten. Aus fiskalischen Gründen wurde der Swissmint gemäss Artikel 6 Absatz 1 WZG die Möglichkeit eingeräumt, für den numismatischen Bedarf Umlaufmünzen in besonderen Qualitäten sowie Gedenk- und Anlagemünzen zu produzieren und zu vermarkten; diese können über dem Nennwert abgegeben werden. Den Inhabern solcher Münzen wird eine Rücknahmegarantie zum Nennwert eingeräumt. Die Produktion von Gedenk- und Anlagemünzen trägt zudem dazu bei, allfällige freie Kapazitäten auszulasten und sie dient der Erhaltung und Erweiterung des Knowhows der Mitarbeitenden (Botschaft zur Optimierung des Rechnungsmodells (NRM), BBl 2014 9329, 9389). Die Swissmint strebt bei den Gedenkmünzen einen Kostendeckungsgrad von mindestens 100 Prozent an (vgl. Ziele in VA mit IAFP). Die Festlegung der Verkaufspreise basiert auf Grundlage einer Plan-Ist-Deckungsbeitragsrechnung, welche die Herstellungs- und Metallkosten der einzelnen Produkte berücksichtigt (inkl. Fix- und Gemeinkostenanteil) und von einem Verkauf der gesamten Auflagezahl ausgeht. Zu welchen Preisen die Käufer die Münzen weiterverkaufen, kann die Swissmint nicht beeinflussen - dies bestimmt der Markt.
3. Wie unter Ziff. 2 dargelegt, besteht der Grundauftrag der Swissmint in der Prägung von Umlaufmünzen. Der Markt für Gedenkmünzen ist nur beschränkt ausbaufähig, da die wichtigste Kundschaft, die Sammlerinnen und Sammler, grossen Wert darauf legt, dass sowohl die Zahl der Sujets als auch die Auflage je Sujet beschränkt sind (Botschaft zur Optimierung des Rechnungsmodells (NRM), BBl 2014 9329, 9390). Die Swissmint wählt die Auflagezahlen so aus, dass diese ausverkauft und die Kosten der Gedenkmünzen gedeckt werden können. Die Auflagezahl wird aufgrund der möglichen Nachfrage und in Rücksprache mit verschiedenen Kennern des schweizerischen Münzenmarktes definiert. Werden zu hohe Auflagezahlen produziert, können die Münzen nicht verkauft und müssen nach einigen Jahren - mit Verlust in Höhe der Produktionskosten - vernichtet werden. Die Themen und Auflagezahlen der Gedenkmünzen werden durch den Departementsvorsteher des eidgenössischen Finanzdepartements freigegeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 WZG) und die für die Produktion der festgelegten Auflagezahl benötigten Mittel von der Swissmint im Voranschlag eingestellt. Die Vorlaufzeit beträgt dementsprechend mindestens ein Jahr. Bei der Platinmünze wie auch bei der kleinsten Goldmünze der Welt handelt es sich um Innovationsprodukte, welche die Swissmint noch nie in dieser Art gefertigt hat. Dies macht es besonders schwierig, die Nachfrage abzuschätzen, deshalb werden die Auflagezahlen der Innovationsprodukte immer tief angesetzt.
4. Die Grundlagen für die Preispolitik wird von der Swissmint ausgearbeitet; die Preispolitik fliesst in das Prägeprogramm ein. Das Ziel ist ein Kostendeckungsgrad der Gedenkmünzen von mindestens 100 Prozent und ein Ausverkauf der Auflagezahlen. Damit kann die Swissmint die Preise festlegen und bei Metallpreisschwankungen anpassen.
5. Die Swissmint entschuldigt sich für diesen Fehler. Die Beschreibungen in den verschiedenen Sprachen werden zeitnah angepasst bzw. im Rahmen des neuen Webshop-Projektes umgesetzt.
6. Es wurden 996 Münzen zu gleichen Bedingungen verkauft. Es gab keinerlei Vorzugsrechte für spezifische Händler oder Personengruppen. Zwei Münzen werden stets als Belegexemplare für die eigene Sammlung der Swissmint und eine Münze für das Landesmuseum in Zürich zurückgelegt.
Antwort des Bundesrates.