Beschwerden der ESTV gegen Veranlagungsverfügungen von kantonalen Behörden, Rechtsunsicherheit und Erfolgsquote
22.1062 · Anfrage · 2022-09-29
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Nach Artikel 141 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) kann die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gegen jede Veranlagungsverfügung der kantonalen Veranlagungsbehörde Beschwerde erheben. Diese Möglichkeit führt sowohl bei den kantonalen Verwaltungen als auch bei den Steuerpflichtigen zu Rechtsunsicherheit.
Um die Tragweite des Phänomens besser zu begreifen, frage ich den Bundesrat:
1. Wie viele Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide der Kantone hat die ESTV in jedem der letzten fünf Jahre (2017-2021) für die Gesamtheit aller Kantone erhoben?
2. Wie viele Beschwerden fielen in diesem Zeitraum zugunsten der steuerpflichtigen Person aus (Typ A, d.h. Beschwerde der ESTV gegen eine Veranlagungsverfügung, die in Bezug auf das DBG als ungerechtfertigt hoch beurteilt wird) und wie viele zu deren Ungunsten (Typ B, d.h. Beschwerde der ESTV gegen einen Kanton, dessen Veranlagung als zu tief in Bezug auf das DBG beurteilt wird)?
3. Wie viele ihrer Beschwerden hat die ESTV in den fünf Jahren gewonnen?
4. Im Fall der gewonnenen Beschwerden: Wie viele Steuern wurden den Steuerpflichtigen in den Fällen des Typs A zurückerstattet und wie viele in den Fällen des Typs B über den angefochtenen kantonalen Anlageentscheid hinaus zusätzlich erhoben? Diese Angaben sind nach Jahr aufzugliedern.
Beispiel: Der Kanton X setzt in der Veranlagungsverfügung für das Unternehmen Y einen steuerbaren Gewinn von 900 000 Franken ein. Die ESTV erhebt dagegen Beschwerde, sie geht von einem Gewinn von 1 Million Franken aus. Es handelt sich um eine Beschwerde des Typs B (zuungunsten der steuerpflichtigen Person). Bei einem Sieg der ESTV fallen 8500 Franken (= 8,5 Prozent x 100 000) Steuermehreinnahmen an.
DBG
Art. 141 Voraussetzungen für die Beschwerden der Aufsichtsbehörden 1 Die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer und die ESTV können gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben. 2 Die Beschwerdefrist beträgt: a. gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide, die der beschwerdeführenden Verwaltung eröffnet worden sind, 30 Tage seit Zustellung; b. in den andern Fällen 60 Tage seit Eröffnung an den Steuerpflichtigen.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist die ESTV (Art. 102 Abs. 2 DBG) legitimiert, Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide mit Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission anzufechten (Art. 141 DBG). Diese Legitimation soll sicherstellen, dass Veranlagung und Bezug der direkten Bundessteuer richtig und einheitlich erfolgen.
In den letzten fünf Jahren hat die ESTV in insgesamt fünf Fällen Beschwerde nach Artikel 141 DBG bei kantonalen Steuerrekurskommissionen erhoben.
Die geringe Anzahl der Beschwerden zeigt, dass die ESTV ihr Beschwerderecht nur dann ausübt, wenn die anderen im DBG vorgesehenen Aufsichtsmassnahmen nach Auffassung der ESTV nicht befriedigend waren. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Praxis der ESTV bei Beschwerden nach Artikel 141 DBG nicht als Quelle für Rechtsunsicherheit angesehen werden kann.
2.-4. Die ESTV als Aufsichtsbehörde erhebt eine Beschwerde, wenn sie nach eingehender Prüfung des konkreten Einzelfalls der Ansicht ist, dass die von der kantonalen Steuerbehörde vorgenommene Veranlagung ungenügend ist und nicht den Gesetzesbestimmungen des DBG entspricht. Weitergehende Ausführungen zu den erhobenen Beschwerden sind aufgrund des Steuergeheimnisses (Art. 110 DBG) nicht zulässig.
Antwort des Bundesrates.