Abbruch von Therapien, welche von psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Weiterbildung durchgeführt werden, verhindern
22.1064 · Anfrage · 2022-09-30
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Psychotherapeut:innen in Weiterbildung übernehmen derzeit einen beträchtlichen Teil der psychotherapeutischen Versorgung. Die Situation unzähliger psychologischen Psychotherapeut:innen in Weiterbildung, welche derzeit delegiert in Einzelpraxen von Psychiater:innen arbeiten, ist ab dem 1. Januar 2023 ungeklärt. Das bisherige Anstellungsverhältnis kann nach Beendigung des Delegationsmodells ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr weitergeführt werden. Damit muss die Behandlung von vielen Patientinnen und Patienten in ambulanten Einzelpraxen von Psychiater:innen unterbrochen, beendet oder bei einer/einem anderen Psychotherapeut:in fortgeführt werden, sofern ein Therapieplatz überhaupt gefunden werden kann.
Unklar ist, wie die psychologischen Psychotherapeut:innen die begonnenen Weiterbildungen abschliessen können. Es dürfte zu Jahresbeginn nicht genügend Angebote von Spitälern, Ambulatorien und Organisationen der psychologischen Psychotherapie geben. Deshalb ist es wichtig, dass auch psychologische Psychotherapeut:innen in Einzelpraxen Personen in Weiterbildung anstellen dürfen.
Aus diesem Grund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Hat der Bundesrat Kenntnis, wie viele Weiterbildungsplätze in ambulanten Einzelpraxen von Psychiater:innen bis zum Jahresende wegfallen und wie viele davon von Spitälern, Ambulatorien und Organisationen der psychologischen Psychotherapie übernommen werden können oder seit dem 1. Juli 2022 bereits übernommen wurden? Steht er diesbezüglich mit den Kantonen im Kontakt?
2. Wie beurteilt er den Vorschlag, auf Stufe der Verordnung eine Übergangsfrist zu schaffen, damit Personen, welche ihre Weiterbildung vor dem Entscheid vom 19. März 2021 begonnen hatten, ihre laufende Weiterbildung unter Aufsicht und Verantwortung von psychologischen Psychotherapeut:innen und die im Kontext dieser Weiterbildung bzw. der notwendigen insgesamt drei Jahre klinische Praxis durchgeführten Psychotherapien abschliessen können, ohne das spezifische SIWF-Jahr absolvieren zu müssen?
3. Wie beurteilt der Bundesrat die Möglichkeit, angehende Psychotherapeut:innen von psychologischen Psychotherapeut:innen anstellen und die Leistung dieser Personen in Weiterbildung über die Grundversicherungen abrechnen zu lassen (analog Organisationen der psychologischen Psychotherapie)?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat hat keine Kenntnis, wieviele Personen in Weiterbildung für psychologische Psychotherapie aktuell in ambulanten Einzelpraxen von Psychiaterinnen und Psychiatern angestellt sind und ab dem 1. Januar 2023 keine Anschlusslösung haben. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die Akteure seit Anfang 2022 mehrmals um Zahlen zu den Weiterbildungsplätzen gebeten, welche aber bis anhin nicht in genügendem Masse bereitgestellt werden konnten und auch nicht in Aussicht gestellt sind.
2. Die Schaffung einer zusätzlichen Übergangsregelung, wonach für Personen, die ihre Weiterbildung vor dem Beschluss des Bundesrates vom 19. März 2021 (betreffend Neuregelung der der psychologischen Psychotherapie im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [OKP]) begonnen haben, die Voraussetzungen hinsichtlich 12 Monate klinische Erfahrung an vom Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) anerkannten Institutionen nicht gelten soll, erachtet der Bundesrat als nicht angezeigt. Diese Voraussetzungen wurden aufgenommen, um die für die Tätigkeit zu Lasten der OKP notwendige Erfahrung in einem breiten Behandlungsspektrum und in der interdisziplinären Zusammenarbeit gewährleisten zu können. Die Aufhebung dieser Voraussetzung für mehrere Jahre würde den Ansprüchen hinsichtlich Versorgungsqualität nicht gerecht werden.
Weiter hat das BAG hinsichtlich der Voraussetzungen zur Erlangung der zusätzlichen 12 Monate klinische Erfahrung im August 2022 eine Konsultation zur Erweiterung der Kategorien von durch das SIWF anerkannten Institutionen durchgeführt. Dies könnte die Kapazität an entsprechenden Praxisstellen erhöhen. Die entsprechende Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) ist per Anfang 2023 geplant.
Zur kurzfristigen Entlastung der Situation bei bisher delegiert arbeitenden Personen in Weiterbildung prüft das Eidgenössische Departement des Innern eine Anpassung der Übergangsregelung in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; 832.112.31) dahingehend, dass bei Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie für ein weiteres Jahr delegierte Psychotherapie möglich ist.
3. Grundsätzlich werden von der OKP nur Leistungen von zugelassenen Leistungserbringern vergütet. Eine ambulante Organisation der psychologischen Psychotherapie wie auch ein Spital kann jedoch Fachpersonen in Weiterbildung oder solche, die klinische Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit erlangen müssen, beschäftigen. Gegenüber solchen Personen hat die Organisation als zugelassener Leistungserbringer Aufsichtspflichten (Beaufsichtigung durch eine Fachperson, die die OKP-Zulassungsvoraussetzungen erfüllt) und dafür zu sorgen, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Wurde eine Leistung von einer Person in Weiterbildung erbracht, gilt sie als von der Person erbracht, welche mit der Beaufsichtigung betraut war. Die zugelassenen Leistungserbringer tragen die Verantwortung und rechnen zulasten der OKP ab. Weder das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) noch die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) machen Vorgaben zu den Anstellungsverhältnissen von Leistungserbringern. Für Anstellungsverhältnisse beschreibt die KVV die Möglichkeit der Gründung einer Organisation nach Artikel 52e KVV.
Antwort des Bundesrates.