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22.3021 · Motion · 2022-02-21

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, den Förderperimeter der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) auf die gesamte Schweiz auszuweiten und die SGH mit den nötigen Ressourcen auszurüsten.

Eine Minderheit der Kommission (Aeschi Thomas, Burgherr, Dettling, Steinemann, Tuena) beantragt, die Motion abzulehnen.

Begründung

Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirtschaft darf die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) Darlehen nur an Betriebe gewähren, die in Fremdenverkehrsgebieten und Badekurorten liegen. Fremdenverkehrsgebiete sind nach aktueller Definition, Gebiete und Ortschaften, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonalen Schwankungen unterliegt. Diese Beschränkungen schliessen die grossen Städte Zürich, Genf, Basel und ihre Agglomerationen vom Förderperimeter aus.

Die Beschränkung des Art. 5 ist nicht mehr zeitgemäss, denn die Bedeutung des Tourismus ist in den grossen Städten ebenfalls hoch. So generiert der Kanton Zürich schweizweit am meisten Logiernächte, welche vor allem in der Stadt Zürich und der Agglomeration generiert werden. Ebenfalls unterliegen die Städte einer gewissen Saisonalität, die einerseits durch die Ferienzeiten, andererseits auch durch jährlich wiederkehrende Grossveranstaltungen hervorgerufen wird. Diese macht sich in den Bilanzen ebenfalls bemerkbar. Auch handelt es sich bei grossen Städten um Orte, die ein Angebot an Kuren, Sportaktivitäten, Erholungsaufenthalten, Rehabilitation oder Gesundheitstourismus anbieten oder welche Ausflugsziele darstellen. Gäste übernachten zum Beispiel in Zürich und besuchen dann die Berge. Eine klare Trennschärfe kann also nicht mehr gezogen werden.

Beherbergungsbetriebe in den grossen Städten stehen in punkto Investitionsfähigkeit vor den gleichen Herausforderungen wie die im Förderperimeter. Familienhotels in städtischen Gebieten wurden durch die Pandemie zusätzlich stark unter Druck gesetzt. Individualhotels brauchen gleiche Chancen. Diese stehen für Vielfalt und bereichern die grossen Städte, was die Attraktivität der Destinationen erhöht.

Die Erweiterung des Perimeters sollte in der aktuellen Revision der SGH aufgenommen werden. Es sollen nur Individualbeherbergungsbetriebe (Familienbetriebe) von den Dienstleistungen der SGH profitieren können. Der Bundesrat regelt diese Definition, so dass Kooperationen von Schweizer Betrieben nicht benachteiligt werden. Eine Erweiterung des Perimeters darf aber nicht auf Kosten der Berg- und ländlichen Beherbergungsbetriebe realisiert werden. Deswegen ist eine Aufstockung der Mittel der SGH notwendig. Da die SGH Darlehen gewährt und sich selbst finanzieren muss, werden nur einmalige Kosten für den Bund entstehen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Zweck der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) ist es die Finanzierung von Investitionen in der Beherbergungswirtschaft zu fördern. Dazu unterstützt die SGH die Betriebe im Förderperimeter mit nachrangigen Darlehen. Das bedeutet, dass die SGH stets in Zusammenarbeit mit und in Ergänzung zu privaten Kapitalgebern (i.d.R. Banken) finanziert. Damit ist sichergestellt, dass die SGH private Kapitalgeber nicht konkurriert und den Wettbewerb nicht verzerrt. Zudem unterstützt die SGH Beherbergungsbetriebe in der ganzen Schweiz mit Beratungsdienstleistungen und Wissenstransferaktivitäten.

Die Investitionsförderung des Bundes im Tourismus wurde im Rahmen einer Auslegeordnung vom SECO vertieft untersucht. Die Untersuchungen bestätigten, dass eine Beschränkung der finanziellen Förderung durch die SGH auf Regionen mit einer hohen Tourismusintensität und erheblichen saisonalen Schwankungen sinnvoll ist. Es konnte aufgezeigt werden, dass in diesen Regionen eine Finanzierungslücke bei Investitionen in die Beherbergungswirtschaft besteht und somit eine Unterstützung der Finanzierungstätigkeit durch die SGH gerechtfertigt ist. Die in diesen Gebieten üblicherweise vorhandenen saisonalen und witterungsbedingten Nachfrageschwankungen führen zu Herausforderungen die sich negativ auf die Investitionsfähigkeit auswirken.

Die Untersuchungen haben auch aufgezeigt, dass die Rahmenbedingungen für die Beherbergungswirtschaft in den städtischen Gebieten grundsätzlich sehr attraktiv sind, insbesondere bezüglich Immobilienmarkt, Ganzjahrestourismus, Fachkräftepotential und den mittel- bis langfristigen Perspektiven. Im Durchschnitt können die Beherbergungsbetriebe in den Städten daher rentabler betrieben werden als in den alpinen und ländlichen Regionen. Sie können entsprechend einfacher Eigenkapital aufbauen respektive dieses verzinsen. Damit können Beherbergungsbetriebe in den Städten auch einfacher Fremdkapital aufnehmen als in den alpinen und ländlichen Regionen. Die Untersuchungen haben insgesamt keine Hinweise auf eine Lücke in der Finanzierung von Investitionen in der Beherbergungswirtschaft in den Städten aufgezeigt, die eine Intervention durch den Staat rechtfertigen würde. Da die privaten Kapitalgeber genügend Mittel zu tragbaren Konditionen für Investitionen in städtische Beherbergungsbetriebe zur Verfügung stellen, ist eine staatliche Unterstützung in diesem Bereich nicht nur unnötig, sondern würde das bestehende private Angebot konkurrieren. Angesichts der temporären Natur eines allfälligen coronabedingten Rückgangs der Investitionsfähigkeit in der städtischen Individualhotellerie ist davon auszugehen, dass die Investitionskraft mittel- bis langfristig nicht gefährdet ist.

Zwar ist die Zahl der Logiernächte in den städtischen Gebieten bis vor der Corona-Pandemie deutlich stärker gestiegen als in den übrigen Gebieten der Schweiz und die Tourismusintensität hat in den Städten entsprechend zugenommen. Die Saisonalität der touristischen Nachfrage ist in den grossen Städten jedoch weiterhin deutlich weniger ausgeprägt, als innerhalb des Förderperimeters der SGH. Der Umsatz in den städtischen Betrieben wird somit deutlich gleichmässiger übers Jahr verteilt erwirtschaftet.

Die Förderung durch die SGH ist heute nicht auf "Individualbetriebe" oder "Familienbetriebe" beschränkt. Die SGH gewährt allen Beherbergungsbetrieben Darlehen unabhängig davon, wie die Besitzverhältnisse sind. Eine Ausweitung der finanziellen Förderung der SGH auf städtische Individualbetriebe, wie die Motion verlangt, würde nicht der heutigen Förderpraxis der SGH entsprechen. Sie wäre mit schwierigen Abgrenzungsproblemen verbunden, da unklar ist, was unter "Individualbetrieb" zu verstehen ist. Zudem wäre eine Ungleichbehandlung aufgrund der Besitzverhältnisse stark diskriminierend und wettbewerbsverzerrend. Zudem würde damit in die Strukturen der Branche eingegriffen und der nötige Strukturwandel behindert werden. Eine Unterstützung von Betrieben aufgrund der Besitzverhältnisse durch den Bund kann daher auch ordnungspolitisch nicht legitimiert werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.