22.3079 · Interpellation · 2022-03-07
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Gesetz sind Patientinnen und Patienten mitverantwortlich dafür, ihre Arztrechnungen zu kontrollieren. Sie allein wissen, ob die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht wurden oder nicht. Laien werden aus den Beschreibungen der TARMED-Taxpunkte aber nicht schlau. Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass vereinfachte Formulierungen in Rechnungen zu einer - wenngleich bescheidenen - Senkung der Gesundheitskosten führen würden, da die Patientinnen und Patienten besser dazu in der Lage wären, ihre Rechnungen zu kontrollieren?
2. Es gibt nun immer mehr digitale Plattformen. Ist der Bundesrat in Anbetracht dessen denn nicht überzeugt, dass es ein Leichtes wäre, der Öffentlichkeit ein einfaches und verständliches Instrument zur Verfügung zu stellen, damit die Patientinnen und Patienten ihre Arztrechnungen besser verstehen?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Bereits heute wird im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorgeschrieben, dass Rechnungen detailliert und verständlich sein müssen. Der Leistungserbringer muss auf der Rechnung alle Angaben machen, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit überprüfen zu können (vgl. Art. 42 Abs. 3). Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass in der Praxis Rechnungen oft nicht einfach zu verstehen sind und dass in diesem Bereich Handlungsbedarf besteht.
Wie bereits in seiner Antwort vom 7. Juni 2021 auf die Frage 21.7415 "Lesbarkeit und Verständlichkeit der Rechnung im ambulanten OKP-Bereich" dargelegt, hat der Bundesrat in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung "Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1" verschiedene Massnahmen zur Stärkung der Rechnungskontrolle geprüft und dem Parlament diesbezüglich Vorschläge unterbreitet. Die entsprechende Änderung des KVG wurde am 18. Juni 2021 verabschiedet. Der Bundesrat hat sie teilweise bereits in Kraft gesetzt- So müssen seit dem 1. Januar 2022 die Leistungserbringer im System des Tiers payant der versicherten Person nun unaufgefordert eine Kopie der Rechnung übermitteln, die an den Versicherer geht (Art. 42 Abs. 3 KVG). Dies soll sicherstellen, dass die versicherte Person ihrerseits eine Rechnungskontrolle vornehmen kann, um allfällige Fehler in der Rechnungsstellung dem Versicherer melden zu können und so einen Beitrag zur Dämpfung der Kosten im Gesundheitswesen leisten kann.
Der Bundesrat hat in der Botschaft ausserdem erwähnt, dass die Verständlichkeit der Rechnung auf Verordnungsstufe weiter zu konkretisieren ist. Am 11. März 2022 hat er die Vernehmlassung hierzu zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) eröffnet. Artikel 59 Absatz 4 KVV würde neu vorsehen, dass die Leistungserbringer dafür sorgen müssen, dass die Rechnung für die versicherte Person nachvollziehbar ist. Sie sollen insbesondere darauf achten, dass Art, Dauer und Inhalt der Behandlung verständlich dargestellt werden. Für die Verständlichkeit der Rechnung existiert in vielen Leistungsbereichen bereits ein einheitliches Rechnungsformular. Dieses könnte mit zusätzlichen Erläuterungen ergänzt oder vereinfacht dargestellt werden. Denkbar wäre auch, dass die Leistungserbringer eine digitale Plattform mit beispielsweise Lesehilfen zur Verfügung stellen. Je nach Vernehmlassungsergebnis kann der vorgeschlagene Artikel 59 Absatz 4 KVV noch weiter konkretisiert werden.
Antwort des Bundesrates.