Mediatisierung von Strafverfahren. Der Schutz der Persönlichkeit der Opfer muss Vorrang haben. Das Recht auf ein Verfahren hinter verschlossenen Türen und unter Ausschluss der Medien muss gewährleistet sein
22.3083 · Motion · 2022-03-08
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um den Opfern in Strafverfahren das Recht auf den Schutz ihrer Persönlichkeit zu gewährleisten, indem er insbesondere allen Personen, deren körperliche, physische oder sexuelle Integrität verletzt wurde, das Recht einräumt, auf einfaches Gesuch hin ein Verfahren hinter verschlossenen Türen und unter Ausschluss der Medien von den Verhandlungen zu erhalten.
Begründung
Die Strafprozessordnung (Art. 70 und 72) sieht vor, dass der oder die Vorsitzende des Gerichts die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen kann, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. In einem solchen Fall können auch die Medien ausgeschlossen werden.
In Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt und jeglicher Verletzung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität schadet die Berichterstattung in den Medien den Opfern nachhaltig. Die Verbreitung der intimen und demütigenden Details durch die Gerichtsberichterstattung und die sozialen Medien verletzen sie und setzen ihnen zu, da sie so ständig mit Hinweisen auf traumatische Erlebnisse konfrontiert sind und auch Familienangehörige und der Kollegen- und Bekanntenkreis Kenntnis von diesen Informationen erhalten.
Um eine sekundäre Viktimisierung in jeder Phase des Verfahrens, auch bei Entscheidungen über die Zulassung der Medien, zu vermeiden, muss daher der Schutz der Intimsphäre der Opfer Vorrang haben. Dies ist auch die Empfehlung des Europarats aus dem Jahr 2006 (Rec(2006)8) und die Forderung der Istanbul-Konvention, die in der Schweiz seit 2018 in Kraft ist.
Dass der Gewährleistung des Opferschutzes zusehends mehr Bedeutung zukommt, ist auf die Ausbreitung der sozialen Medien und auf die Suchmaschinen, die stetig besser werden, zurückzuführen, denn diese verknüpfen voneinander unabhängige Daten und Informationen automatisch miteinander, so dass nicht nur die Beschuldigten oder Verurteilten, sondern auch die Opfer immer öfter und schneller identifiziert werden können, was sehr schwerwiegende und langfristige Folgen haben kann.
Es gibt Opfer, die wegen der Stigmatisierung und Demütigung, der sie während des Gerichtsverfahrens ausgesetzt sind, ein Strafverfahren nicht weiterführen. Ebenso gravierend ist die abschreckende Wirkung, die dies auf andere Opfer hat: Laut einer Studie von GFS Bern von 2019 zur sexuellen Belästigung und sexuelle Gewalt an Frauen haben 22 Prozent der Frauen in der Schweiz strafrechtlich relevante sexuelle Übergriffe erlebt, aber nur 12 Prozent dieser Frauen haben eine Meldung an die Polizei gemacht und nur 8 Prozent haben Anzeige erstattet. Mehr als zwei Drittel der Opfer nannten als Gründe Scham und die Angst, dass ihnen nicht geglaubt wird, beides Auswirkungen der Mediatisierung.
Zudem kann das mediale Echo zu einem Verfahren ein wichtiger mildernder Faktor zugunsten der verurteilten Gewalttäterinnen und Gewalttäter sein. Dadurch wird das Gefühl der Ungerechtigkeit und der Demütigung der Opfer weiter verstärkt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Nach dem geltenden Recht kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (Art. 70 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [SR 312.0; StPO]). Das Gericht kann einen Ausschluss von Amtes wegen oder auf Antrag des Opfers anordnen. Demgegenüber verlangt die Motion, dass die Öffentlichkeit zwingend von einer Verhandlung auszuschliessen ist, wenn das Opfer dies verlangt. Diese Forderung lässt sich nicht aus der in der Motion erwähnten Empfehlung des Europarates und der Istanbul Konvention ableiten.
Die Justizöffentlichkeit ist von grundlegender rechtsstaatlicher Bedeutung und stellt ein wesentliches Element der Demokratie dar. Deshalb findet sie ihre Grundlage auch nicht bloss auf Gesetzesstufe, sondern im höherrangigen Recht von Artikel 30 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101; BV) und von Artikel 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101; EMRK). Der Umstand, dass Gerichtsverhandlungen grundsätzlich nicht hinter verschlossenen Türen stattfinden, soll zum einen den beteiligten Personen ein faires Verfahren garantieren und zum anderen der Öffentlichkeit die Kontrolle über die Tätigkeit der Justiz ermöglichen. Wegen dieser Mehrzahl von Zwecken, denen die Justizöffentlichkeit dient, kann keine der am Verfahren beteiligten Personen allein über den Anspruch auf Justizöffentlichkeit verfügen. Nach geltendem Recht können deshalb weder die beschuldigte Person noch das Opfer verbindlich verlangen, die Öffentlichkeit von den Verhandlungen auszuschliessen. Vielmehr hat das Gericht bei einer Einschränkung der Justizöffentlichkeit die verschiedenen Interessen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Das Anliegen der Motion steht deshalb im Widerspruch zu den Zwecken der Justizöffentlichkeit.
Zu erwähnen ist schliesslich, dass dieses Anliegen im Rahmen der laufenden, umfassenden Revision der StPO weder in der Vernehmlassung noch in den parlamentarischen Beratungen vorgebracht wurde.
Im Übrigen will auch der Bundesrat verhindern, dass Opfer durch ihre Teilnahme am Verfahren eine sekundäre Viktimisierung erleiden. Deshalb haben Bund und Kantone anlässlich des strategischen Dialogs zur häuslichen Gewalt vom 30. April 2021 beschlossen, die Begleitung von Opfern in Strafverfahren zu stärken. Die Kantone haben sich verpflichtet, ihre Anstrengungen fortzusetzen, damit die Opfer im Strafverfahren angemessen begleitet und unterstützt werden können, insbesondere durch die Opferberatungsstellen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.