Lexipedia

22.3084 · Interpellation · 2022-03-08

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

- Treffen die Kantone aufgrund der Erkenntnisse, die sie aus den Vorbereitungsarbeiten für den Staatenbericht vom 18. Juni 2021 über die Umsetzung der Istanbul-Konvention gewonnen haben, genügend Massnahmen und Vorkehrungen, damit die Opfer unabhängig von ihrem Wohnkanton die Rechte erhalten, die ihnen aufgrund der bestehenden Verpflichtungen und Regelungen auf Bunde- und internationaler Ebene zustehen?

- Verfügen alle Fachkräfte, die mit Opfern von Sexualverbrechen und häuslicher Gewalt arbeiten, die in Anhang 1 des Berichts vom 18. Juni 2021 über die Umsetzung der Istanbul-Konvention aufgeführt sind, über das entsprechende Fachwissen? Ist sichergestellt, dass sie die einschlägigen Bestimmungen, die Verfahren, die Empfehlungen und die Massnahmen kennen, um die Rechte der Opfer zu gewährleisten?

- Steht dieses Fachwissen mit den Zielen und den Verpflichtungen des Bundesrates in Bezug auf die Verhinderung der sekundären Viktimisierung im Einklang, die in der Istanbul-Konvention und in der Empfehlung des Europarates von 2006 (Rec(2006)8) zur Opferhilfe stehen?

- Haben die Arbeiten zur Überprüfung der Umsetzung der Istanbul-Konvention ausreichende Informationen über die tatsächliche Umsetzung auf Bundes- und Kantonsebene der Artikel 15 (Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen), 18 (Allgemeine Verpflichtungen zur Unterstützung und zum Schutz) und 56 (Schutzmassnahmen) geliefert, und zwar in Bezug auf die Verhinderung der sekundären Viktimisierung und das Bereitstellen von entsprechendem Fachwissen? Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Arbeiten noch vertieft werden müssen?

- Braucht es eine Anpassung des Gesetzesentwurfs, um die vom Parlament beschlossene Aufhebung der Verpflichtung der Kantone, eine aufgabenspezifische Berufsbildung anzubieten, wie sie in Artikel 28b Absatz 4 des Entwurfs vom 11. Oktober 2017 zur Änderung des ZGB über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen ursprünglich vorgesehen war (BBl 2017 7397)?

Begründung

Die Ausbildung von Fachkräften, die in direktem Kontakt mit Opfern von Sexualverbrechen und häuslicher Gewalt arbeiten, ist eine wesentliche Voraussetzung, um eine angemessene Unterstützung und einen angemessenen Schutz zu gewährleisten und die verletzenden, unnötigen und unentschuldbaren Folgen einer sekundären Viktimisierung von Personen zu vermeiden, die bereits Missbrauch erlitten haben und in ihrer physischen, psychischen und sexuellen Integrität verletzt worden sind.

Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellationen Seydoux-Christe 19.3710 und Fehlmann Rielle 19.3481 in Erinnerung gerufen hat, sah der Gesetzesentwurf über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen (BBl 2017 7397) die Pflicht der Kantone vor, für die Weiterbildung von Personen zu sorgen, die mit dem Schutz von Opfern von Gewalt, Bedrohung oder Nachstellungen betraut sind, indem Artikel 28b Absatz 4 ZGB hätte erweitert werden sollten. In der Botschaft vom 11. Oktober 2017 wurde die Notwendigkeit anerkannt, dafür zu sorgen, dass Personen, die mit dem Schutz und der Unterstützung von Opfern betraut sind, und Personen, die bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei und den Gerichten arbeiten, über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um ihre spezifischen Aufgaben zu erfüllen. Auch in der Vernehmlassung wurde diese Gesetzesänderung grösstenteils befürwortet, vom Parlament wurde sie dann aber abgelehnt. In der Folge hat der Bundesrat in der Antwort auf die Interpellation Reynard 19.4417 erneut bekräftigt, dass er die Ausbildung und die Sensibilisierung der Richterinnen und Richter für das Phänomen der häuslichen Gewalt und die Unterstützung der Opfer im Strafverfahren als zentral erachtet.

In diesen Antworten erklärte der Bundesrat auch, dass der erste Staatenbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention die in den Kantonen durchgeführten Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung aufzeigen werde. Auf den Seiten 36 und 37 des Berichts vom 18. Juni 2021 wird jedoch nur festgehalten, dass die Kantone für die Aus- und Fortbildung von relevanten Berufsgruppen zuständig sind und dass es ein differenziertes Angebot an spezifischen Kursen gibt (mit allgemeinen Verweisen auf die Anhänge 1 und 2, die dem Bericht des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann vom 30. April 2021 über Aus- und Weiterbildungsangebote entnommen sind).

Unabhängig davon, was aus dem Bericht der Expertengruppe GREVIO hervorgeht, sind Abklärungen zur Beurteilung der heutigen Situation auf Bundesebene und in den einzelnen Kantonen dringend notwendig, damit die Behörden und die Organisationen der Zivilgesellschaft, die aktiv an der Umsetzung der Istanbul-Konvention beteiligt sind, gegebenenfalls vertiefte Studien und konkrete Vorschläge unterbreiten oder verlangen können.

Stellungnahme des Bundesrates

Die in Artikel 15 der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) verlangte Aus- und Weiterbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, die mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Berührung kommen, liegt, wie bereits in der Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat Fehlmann Rielle 21.4215 "Für einen angemessenen Schutz der Opfer von sexueller Gewalt" ausgeführt, in der Zuständigkeit der Kantone. Die Notwendigkeit der Schulung und Sensibilisierung von Fachpersonen, die auch zur Verminderung einer sekundären Viktimisierung beiträgt, ist unbestritten und wurde daher auch als Handlungsfeld 9 in die am 30. April 2021 von Bund und Kantonen im Rahmen des Strategischen Dialogs "Häusliche Gewalt" verabschiedeten Roadmap aufgenommen (www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Häusliche Gewalt > Strategischer Dialog "Häusliche Gewalt"). Die Umsetzung dieser Massnahme wird durch das Kontaktorgan des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren und der Kantonalen Konferenz der Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren regelmässig überprüft.

Wie die im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) verfasste Bestandesaufnahme zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zu Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (www.ebg.admin.ch > Dokumentation > Publikationen Gewalt) zeigt, sind die Angebote dieser Aus- und Weiterbildungen in der Schweiz breit und differenziert vorhanden. Zudem unterstützt das EBG mit den Finanzhilfen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die seit 2021 vergeben werden, auch Projekte zur Aus- und Weiterbildung. Zudem gewährt das Bundesamt für Justiz gemäss Artikel 31 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) Finanzhilfen zur Förderung der spezifischen Ausbildung des Personals von Beratungsstellen und von Personen, die mit der Opferhilfe betraut sind.

Im Rahmen der am 28. April 2021 vom Bundesrat verabschiedeten Gleichstellungsstrategie 2030 (www.ebg.admin.ch > Das EBG > Themen > Recht) bildet die Prävention und Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt eines von vier Handlungsfeldern, welches die Verabschiedung eines Nationalen Aktionsplans für die Umsetzung der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) vorsieht. Die Arbeiten zu diesem Aktionsplan sind derzeit in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden und unter Einbezug der Nichtregierungsorganisationen in Gang. Dabei werden u.a. verschiedene konkrete Massnahmen zur weiteren Verstärkung der Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen geprüft. Die Verabschiedung dieses Nationalen Aktionsplans durch den Bundesrat ist für Juni 2022 vorgesehen.

Der Bundesrat erkennt in Anbetracht der bestehenden Angebote und der aktuell laufenden Massnahmen keinen weiteren Korrektur- oder Handlungsbedarf.

Antwort des Bundesrates.