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22.3093 · Interpellation · 2022-03-08

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Elektronisches Patientendossier (EPD): Bringen Westschweizer Kantone die Gesundheitsdienstleister in eine Zwangslage?

Die Kantone Freiburg, Genf, Waadt, Jura und Wallis möchten gemeinsame Rahmenbedingungen für das digitale Gesundheitswesen einführen. Daher haben sie einen Vorentwurf einer interkantonalen Vereinbarung ausgearbeitet, welche die Einführung und die Nutzung von Instrumenten für die Digitalisierung des Gesundheitswesens regelt. Eines dieser Instrumente ist das elektronische Patientendossier (EPD). In der Vereinbarung ist ausserdem von der "gemeinsamen Stammgemeinschaft" die Rede, die vom interkantonalen Verband CARA verwaltet wird.

Gemäss Artikel 9 dieser Vereinbarung werden zahlreiche Gesundheitsdienstleister dazu verpflichtet sein, sich dem EPD CARA anzuschliessen, was zu einem Monopol führen wird. Diese Bestimmung entspricht nicht dem Sinne des Gesetzgebers, den Patientinnen und Patienten zu erlauben, ihr EPD frei zu wählen. Obwohl der Bund die Weiterentwicklung des EPD dem Wettbewerb geöffnet hat, verschafft die Pflicht, sich CARA anzuschliessen, dieser Stammgemeinschaft im Vergleich zu anderen EPD einen wesentlichen Vorteil.

Ich ersuche den Bundesrat, diesbezüglich folgende Fragen zu beantworten:

1. Die in der interkantonalen Vereinbarung beschriebenen Einheiten, die sich der Stammgemeinschaft CARA anschliessen müssen, stimmen nicht mit jenen des EPDG und des KVG überein. Daher verstösst die Vereinbarung gegen Artikel 49 der Verfassung. Ist der Bundesrat angesichts dessen nicht der Meinung, dass die Pflicht, sich CARA anzuschliessen, problematisch ist?

2. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die interkantonale Vereinbarung zu einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten der CARA führt und so gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach den Artikeln 27 und 94 der Bundesverfassung verstösst?

3. Die Kantone haben bereits vielfältige Zuständigkeiten im Gesundheitswesen, die oft in einem Spannungsverhältnis stehen. Ist der Bundesrat daher nicht der Auffassung, dass es verfehlt wäre, den Kantonen noch eine weitere Aufgabe zu übertragen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass gemäss der Vereinbarung der Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Genf und Jura die im Einzugsgebiet der Kantone tätigen Leistungserbringer verpflichtet werden, sich der Stammgemeinschaft Cara anzuschliessen.

Nach Artikel 48 der Bundesverfassung (BV; SR 101) dürfen die Kantone grundsätzlich Vereinbarungen mit anderen Kantonen im Rahmen ihrer Zuständigkeit abschliessen, wobei diese dem Recht und den Interessen des Bundes sowie den Rechten anderer Kantone nicht zuwiderlaufen dürfen.

Nach geltender Kompetenz- und Aufgabenverteilung im Gesundheitsbereich sind die Kantone für die Sicherstellung und damit die Organisation der Gesundheitsversorgung zuständig. Entsprechend fällt es auch in ihre Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung, die Voraussetzungen zu schaffen, dass sich Gesundheitsfachpersonen einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft gemäss dem Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG; SR 816.1) anschliessen und damit das elektronische Patientendossier (EPD) anbieten können. Wie die Kantone dabei vorgehen wollen, steht ihnen frei (Botschaft zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier vom 29. Mai 2013, BBl 2013 5403).

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verpflichtet neben den Spitälern, Geburtshäusern und den Pflegeheimen seit dem 1. Januar 2022 auch die neu zuzulassenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte oder Ärztinnen dienen, das EPD zu führen (Art. 37 Abs. 3, 39 Abs. 1 Bst. f und 49a Abs. 4 KVG). Es liegt in der Kompetenz der Kantone, allenfalls weitere Gesundheitsfachpersonen in ihrem Hoheitsgebiet zur Führung des EPD zu verpflichten.

Die Verpflichtung, sich nach dem Krankenversicherungsrecht einer Stammgemeinschaft anzuschliessen, ist als Teil des Systems der Sozialversicherung der Wirtschaftsfreiheit weitgehend entzogen (vgl. bspw. BGE 142 V 488 E. 7.2). Inwiefern die Verpflichtung, sich nach kantonalem Recht einer bestimmten Stammgemeinschaft anzuschliessen, einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt, ist eine offene Frage. Ein allfälliger Eingriff würde nicht von vornherein als ungerechtfertigt und unverhältnismässig erscheinen, da diese Verpflichtung im öffentlichen Interesse einer qualitativ hochwertigen, zeitgemässen und effizienten Gesundheitsversorgung steht.

Die vorliegende Vereinbarung widerspricht somit dem EPDG und dem KVG nicht und ist insofern mit Artikel 48 und 49 BV vereinbar. Die abschliessende Beurteilung dieser Fragen obliegt im Streitfall den zuständigen Gerichten.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die vorgesehene Verpflichtung der genannten Gesundheitsfachpersonen zum Anschluss an die Stammgemeinschaft Cara die Wahlfreiheit der Patientinnen und Patienten, bei welcher Stammgemeinschaft sie ihr EPD eröffnen wollen, nicht beeinträchtigt.

3. Die Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung ist Sache der Kantone. Zentral dafür ist die enge und gut abgestimmte Zusammenarbeit zwischen den involvierten Akteuren. Dabei ist es den Kantonen überlassen, wie sie sich in ihrem Kompetenzbereich organisieren.

Antwort des Bundesrates.