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22.3104 · Motion · 2022-03-10

Finanzdepartement

Beratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, den Kunsthandel und das Auktionswesen den Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusbekämpfung zu unterstellen, insbesondere dem Geldwäschereigesetz. Der Kunsthandel und das Auktionswesen sollen nicht mehr durch Kriminelle und Terroristen missbraucht und Sanktionen nicht mehr über den Kunstmarkt in der Schweiz umgangen werden.

Begründung

Der Kunstmarkt bietet die idealen Voraussetzungen für das Waschen von Erträgen aus Straftaten. Auch können mit dem Handel mit Kulturgütern Sanktionen umgangen werden: Beispielsweise haben dies die Gebrüder Arkadi und Boris Rotenberg getan, die zum inneren Zirkel des russischen Präsidenten Wladimir Putin gehören sollen. Die Transaktionen auf dem Kunstmarkt sind intransparent: Es gibt keine stabilen oder vorhersehbaren Preise, Käufer:innen und Verkäufer:innen versuchen, ihre Privatsphäre zu wahren und verlassen sich auf Vermittler:innen und Scheinfirmen. Kulturgüter können leicht transportiert werden, sind aber für die Strafverfolgungsbehörden schwieriger zu verfolgen. Unabhängig davon haben terroristische Gruppen Kulturgüter aus Konfliktgebieten geplündert und verkauft. Die Erlöse haben dazu beigetragen, ihre Fähigkeit zur Durchführung von Terroranschlägen und zur Rekrutierung zu stärken.

Gemäss FATF Annual Report 2020-2021 schätzt das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), dass von den rund 67,4 Mrd. USD des weltweiten Kunstmarktes 6,3 Mrd. USD in irgendeiner Form mit grenzüberschreitender Kriminalität in Verbindung stehen.

In der Schweiz gelten gemäss Art. 16 des Kulturgütertransfergesetzes Sorgfaltspflichten bezüglich der Herkunft von Kulturgütern. Die Herkunft des Geldes für den Kauf von Kulturgütern fällt aber nicht darunter. In der Schweiz unterstehen der Kunsthandel und das Auktionswesen nicht den Regeln zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung. Dies im Gegensatz zur EU, die bereits die fünfte Geldwäscherei-Richtlinie erlassen hat (Richtlinie 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018).

Kriminelle, sanktionierte Personen und Terroristen missbrauchen den Handel mit Kulturgütern in der Schweiz. Diese Risiken sind zu mindern. Deshalb muss die Schweiz ihre Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusbekämpfung anpassen und alle am Kunstmarkt Beteiligten dem Geldwäschereigesetz unterstellen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die üblichen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht gelten sollen, wenn jemand ein Kulturgut kauft oder verkauft.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat anerkennt das potentielle Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Kunsthandel und das Auktionswesen. Dieses Risiko wurde von der interdepartementalen Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in ihrem im Oktober 2021 veröffentlichten zweiten Bericht über die nationale Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken erfasst und weiterhin als mässiges Risiko eingestuft. Es bestehen deshalb bereits verschiedene Regelungen und Massnahmen, die die identifizierten Risiken in Kunsthandel und Auktionswesen eindämmen.

Der Schweizer Kunstmarkt wird namentlich vom Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 2003 (KGTG; SR 444.1) erfasst. Dieses fokussiert sich auf die Kontrolle der Herkunft der Kulturgüter und ist geschaffen worden, um den illegalen Handel mit Kulturgütern zu unterbinden (vgl. Art.1 KGTG). Zu diesem Zweck wurden auch Sorgfaltspflichten für den in der Schweiz tätigen Kunsthandel und das Auktionswesen eingeführt (Art. 16 KGTG), deren Einhaltung von der zuständigen Fachstelle kontrolliert werden kann (Art. 17 KGTG). Das KGTG sieht aber keine Kontrollen bezüglich der Herkunft von Vermögenswerten vor, die zum Erwerb des Kulturguts selbst dienen. Kunsthändler und Auktionatoren müssen jedoch als Händlerinnen und Händler seit dem 1. Januar 2016 Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetz wahrnehmen, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäftes mehr als 100'000 CHF in bar entgegennehmen (Art. 8a GwG). Alternativ kann die Transaktion über einen Finanzintermediär abgewickelt werden, welcher basierend auf den ihm auferlegten Sorgfaltspflichten allfällige Auffälligkeiten bei Kunsttransaktionen abzuklären hat. Diesbezüglich haben bereits mehrere mittelgrosse Auktionshäuser die Summe von 10'000 CHF als Obergrenze für Barmitteltransaktionen festgesetzt. Dadurch sinkt das Risiko, dass der Kunsthandel in der Schweiz zur Geldwäscherei missbraucht wird. Da jedoch offenbar seitens der Branche Sensibilität für die Geldwäschereibekämpfung besteht, beabsichtigt das EFD hierzu Kontakt mit der Branche aufzunehmen.

Im Bereich der Sanktionen hat der Bundesrat Ende Februar 2022 entschieden, die Sanktionen der EU gegen Russland zu übernehmen und somit deren Wirkung zu verstärken. So unterstehen bei den von der EU gegenüber Russland ergriffenen Sanktionen die wirtschaftlichen Ressourcen der sanktionierten Individuen und juristischen Personen ebenfalls der Sperrung. Ebenso verfügen die Sanktionen die Sperrung sämtlicher wirtschaftlicher Ressourcen der sanktionierten natürlichen und juristischen Personen durch alle Personen und Institutionen, die Kenntnis davon haben. Dies betrifft auch Kunsthändler und Auktionshäuser.

Die Bundesverwaltung hat von der Lancierung internationaler Initiativen, insbesondere die Task Force "REPO" der G7+ Länder wie auch die Task Force "Freeze and Seize" der EU, im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen russische Eliten Kenntnis genommen und steht mit den Behörden der massgebenden Länder diesbezüglich in Kontakt. An die EU-Task Force wird sie ad hoc eingeladen.

In Bezug auf eine allfällige Umgehung der Sanktionen durch Kunst und Kulturgüter in Zollfreilagern und offenen Zolllagern ist festzuhalten, dass in den Bestandesaufzeichnungen der Zollager die Eigentümerin oder der Eigentümer der Waren aufgeführt sein muss. Jeder Eigentümerwechsel - unabhängig davon, ob der Zahlungsverkehr im In- oder Ausland stattfindet - muss darin festgehalten werden (Art. 184 ZV). Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat jederzeit die Möglichkeit, diese Aufzeichnungen einzuverlangen. Diese Transparenz, über welche das BAZG in Bezug auf die sensiblen Waren in schweizerischen Zolllagern verfügt, unterstützt die Einhaltung der Sanktionen und trägt ebenfalls zur Verminderung möglicher Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken bei.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.