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22.3112 · Interpellation · 2022-03-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Eine Untersuchung verschiedener Medien hat gezeigt, dass 2020 10 000 Spielsperren ausgesprochen wurden, während in den Jahren zuvor jeweils rund 4000 Personen gesperrt wurden.

Laut der Pressesprecherin der Eidgenössischen Spielbankenkommission hat die Eröffnung von drei neuen Online-Casinos sicherlich zu dieser Zunahme beigetragen.

Die ausgesprochenen Spielsperren sind vermutlich bloss die Spitze des Eisbergs. Bei Betrachtung der Zahlen der Suchtspezialistinnen und Suchtspezialisten der GREA (Groupement romand d'études des addictions) wird einem mulmig zumute.

- Die Lebenszeitprävalenz von exzessivem Glücksspiel beträgt in der Schweiz 3,3 Prozent(davon 2,18 Prozent Spielsuchtgefährdete und 1,14 Prozent pathologisch Spielende), was rund 220 000 volljährigen Personen entspricht. Bei den Minderjährigen beträgt die Prävalenz 6 Prozent und ist somit doppelt so hoch wie bei den Erwachsenen.

- Von den Personen, die exzessives Glücksspiel praktizieren, sind 90 Prozent verschuldet, 65 Prozent leiden an psychischen Beschwerden und 49 Prozent an körperlichen Gesundheitsproblemen.

- Im Umfeld jeder Person, die exzessives Glücksspiel praktiziert, gibt es zahlreiche weitere Personen, die unter den negativen Auswirkungen dieser Sucht leiden.

- Exzessives Glücksspiel kostet der Allgemeinheit jedes Jahr mehr als 600 Millionen Franken.

Ist der Bundesrat sich dieser Situation bewusst und teilt er diese Sorge?

Gedenkt der Bundesrat, Massnahmen zu treffen, um diesen besonders gefährdeten Teil unserer Bevölkerung zu schützen?

Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass ein Werbeverbot für Glücksspiele ihre Attraktivität verringern könnte?

Zurzeit werden 0,5 Prozent des Bruttoertrags aus Glücksspielen und der Lotterie für die Prävention zur Verfügung gestellt. Müsste dieser Prozentsatz nicht erhöht werden, um über mehr Präventionsmittel zu verfügen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die 21 Spielbanken melden die von ihnen ausgesprochenen Spielsperren jährlich der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), die sie auf ihrer Website veröffentlicht. Der Anstieg im Jahr 2020 - dem ersten vollen Kalenderjahr mit einem legalen Angebot von Online-Spielbankenspielen - ist auf Spielerinnen und Spieler zurückzuführen, die zuvor vor allem auf ausländischen Websites, die keinen Spielerschutz betreiben, gespielt hatten. Sobald sie auf Schweizer Websites zu spielen begannen, identifizierten die Konzessionärinnen aufgrund ihrer Sozialkonzepte die Spielerinnen und Spieler mit riskantem Spielverhalten und schlossen sie aus. Die hohe Anzahl der insgesamt 72'322 per 31. Dezember 2020 im Sperrregister verzeichneten Spielsperren weist auf die Wirksamkeit des vom Gesetzgeber vorgesehenen Instruments hin. Dabei gilt es zu beachten, dass die Gesamtanzahl der im Sperrregister registrierten Personen nicht der Anzahl spielsüchtiger Personen entspricht. Die Spielsperren-Anzahl ist kein Mass, um die Prävalenz von problematischem Spielverhalten zu messen. Eine Spielsperre ist dann auszusprechen, wenn die Spielbank weiss oder annehmen muss, dass die Sperrvoraussetzungen erfüllt sind. Da bereits der Verdacht ausreicht, um eine Spielsperre auszusprechen, werden auch Personen gesperrt, die bei den Abklärungen der Spielbank nicht kooperieren. Die Anzahl gesperrter Personen kann und darf deshalb nicht gleichgesetzt werden mit der Anzahl Personen, die ein problematisches Spielverhalten aufweisen.

2. Laut der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) in Auftrag gegebenen und am 21.01.2021 veröffentlichten Studie "Volkswirtschaftliche Kosten von Sucht" belaufen sich in der Schweiz die direkten und indirekten volkswirtschaftlichen Kosten der Glücksspielsucht auf 221 Millionen Franken. Die Informationen und Daten der in der Interpellation erwähnten Studien, die alle zwischen 2000 und 2011 veröffentlicht wurden, sind bereits in die Gesetzgebungsarbeiten für das am 1.1.2019 in Kraft getretene Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) eingeflossen. Dies hat zu neuen Massnahmen im Bereich des Spielerschutzes geführt, wie beispielsweise der obligatorische Beizug einer Fachstelle oder einer vom Kanton anerkannten Fachperson vor der Aufhebung der Spielsperre gemäss Art. 81 Abs. 3 BGS. Im Online-Betrieb gibt es zahlreiche Massnahmen zur Selbstregulierung des Spielverhaltens, um die Spielerinnen und Spieler präventiv auf die Gefahren im Zusammenhang mit Geldspielen zu sensibilisieren (Art. 79 und 87 Abs. 1 der Geldspielverordnung (VGS, SR 935.511)). Die alle fünf Jahre vom Bundesamt für Statistik durchgeführte Schweizerische Gesundheitsbefragung, deren nächste Ergebnisse für das Jahr 2024 erwartet werden, sollte erste Erkenntnisse über die Wirksamkeit der im neuen Geldspielgesetz vorgesehenen Spielerschutzmassnahmen aufzeigen.

3. Der Bundesrat misst dem Schutz von Minderjährigen einen hohen Stellenwert bei: Ihnen ist das Spielen in Spielbanken gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. e BGS untersagt. Ein Werbeverbot für Geldspiele war während den Gesetzgebungsarbeiten diskutiert worden. Allerdings hat sich das Parlament dagegen ausgesprochen, da es der Meinung war, dass es für Schweizer Anbieterinnen wichtig sei, auf einem bis dahin nicht legalisierten Markt bekannt zu werden und die Spielerinnen und Spieler auf ihre neuen, legalen Angebote zu lenken. Das EJPD wird eine Evaluation des BGS vornehmen. Die Evaluation wird auch die Auswirkungen des totalrevidierten Gesetzes auf den Bereich des Sozialschutzes beleuchten. Den Ergebnissen dieser Evaluierung soll daher nicht vorgegriffen werden. Im Übrigen darf Werbung weder aufdringlich noch irreführend sein (Art. 74 BGS). Die ESBK verfolgt solche Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen.

4. Die Beurteilung, ob eine Erhöhung der Präventionsabgabe notwendig wäre, fällt in die Kompetenz der Kantone. Das Gesamtschweizerische Geldspielkonkordat (GSK) vom 20. Mai 2019 legt in Artikel 66 fest, dass der Anteil "Prävention" 0.5 Prozent des mit den Lotterien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags beträgt. Die Kantone dürfen diese Erträge ausschliesslich für Massnahmen gemäss Artikel 85 BGS verwenden, d.h. für Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel sowie für Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen sowie für deren Umfeld. Die Kantone sind im Rahmen des Geldspielkonkordates für die Festlegung der Höhe dieser Abgabe zuständig. Die interkantonale Geldaufsichtsbehörde Gespa führt jährlich eine Erhebung über die Verwendung der Präventionsabgabe durch.

Antwort des Bundesrates.