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22.3120 · Interpellation · 2022-03-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

In der Schweiz gibt es beinahe 50 000 landwirtschaftliche Betriebe. Trotz Agrarpolitiken und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Familienbetriebe begünstigen, sinkt die Zahl dieser Betriebe weiterhin Jahr für Jahr.

Gemäss den jüngsten Statistiken von Agristat kann diese Entwicklung durch Faktoren erklärt werden, die im Laufe der letzten 20 Jahre überraschend konstant geblieben sind. Der Strukturwandel unterscheidet sich jedoch von Kanton zu Kanton stark. Während im Wallis im Laufe der letzten 20 Jahre jedes Jahr 3,5 Prozent der Betriebe verschwunden sind, wurde im Jura jährlich nur 1 Prozent aller Höfe aufgegeben.

Die relative Stabilität dieser Entwicklung ist jedoch gefährdet. Bei Beobachtung der Statistiken von Agristat wird klar, dass das Durchschnittsalter der Betriebsleiterinnen und -leiter stark steigt. Wie auch in anderen Wirtschaftszweigen ist die Altersstruktur in der Landwirtschaft stark von den Babyboomern, geboren während der 1950er- und 1960er-Jahre, geprägt. So waren 2020 nahezu 25 Prozent aller Leiterinnen und Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebs 60 Jahre alt oder älter. Insgesamt waren 45 Prozent bereits über 55 Jahre alt. Man kann sich daher unschwer vorstellen, dass es bei Hofübergaben früher oder später zu Problemen kommen wird.

Viele Höfe bleiben in der Schweiz in der Familie. Diese Form der Hofübergabe wird durch das Bundesgesetz über das bäuerliche Bundesrecht (BGBB) erleichtert und ist erwünscht, damit landwirtschaftliche Betriebe im Familienbesitz bleiben und nicht zu gross werden. Es ist heutzutage jedoch keine Seltenheit mehr, dass externe Personen am Verkauf eines Betriebs Interesse zeigen. Diese Form der Hofübernahme ist mit beachtlichen Hürden verbunden, insbesondere finanzieller Natur, denn bei ausserfamiliären Hofübergaben wird der Ertragswert nicht als Berechnungsgrundlage für den Verkaufspreis verwendet. Die Differenzierung der Verkaufspreise ist zu begrüssen, weil der Kaufbetrag dem wirklichen Wert der Güter entspricht, der Verkäuferin oder dem Verkäufer im Pensionsalter meist eine annehmbare soziale Lage garantiert wird und die kantonalen Verwaltungen überprüfen, dass die Höchstpreise nicht überschritten werden. Sie ist aber häufig auch ein Hindernis. Junge Landwirtinnen und Landwirte verfügen oft nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um ausserhalb der Familie einen Betrieb zu erwerben. Aufgrund dieser Tatsache und der immer älteren Betriebsleiterinnen und -leiter besteht das grosse Risiko, dass es im nächsten Jahrzehnt zu einer heftigen Beschleunigung des Strukturwandels kommt. Betriebe mit einer Grösse von mehr als 30 Hektaren werden immer zahlreicher. Die Übernahme solcher Betriebe durch eine junge Person wird bloss noch schwieriger, da der finanzielle Aufwand proportional zur Grösse des Verkaufsgegenstandes zunimmt. Es besteht ausserdem das Risiko, dass Betriebe aufgegeben oder aufgeteilt werden.

Vor dem Hintergrund dieser Informationen ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Teilt der Bundesrat diese Analyse und hat er Massnahmen vorzuschlagen, um einen stark beschleunigten Strukturwandel zu vermeiden? Falls ja, was für Massnahmen?

2. Bei ausserfamiliären Hofübergaben ist der Verkauf eines Betriebs zum Verkehrswert gesellschaftlich erwünscht. Werden daher Finanzierungsmöglichkeiten in Betracht gezogen?

3. Könnte das Zurückgreifen auf eine der vier Bürgschaftsgenossenschaften wie bei KMU eine mögliche Lösung sein, zuzüglich zur schweizerischen bäuerlichen Bürgschaftsgenossenschaft, welche bereits in diesem Bereich tätig ist?

4. Falls ja, kann der Bundesrat die rechtlichen Grundlagen angeben, die für diese Finanzierungsmöglichkeit geändert werden müssten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Wie in der Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP 22+; BBl 2020 3955) festgehalten, verlangsamte sich der Strukturwandel in den letzten Jahren. Gegenüber den europäischen Nachbarländern verläuft der Strukturwandel in der Schweiz langsamer (Agroscope Science Nr. 88/2020). Der Strukturwandel war in der Schweiz in den Jahren 1996-2001 am höchsten und pendelte sich dann mit einem Rückgang an Betrieben von zwischen von 1,5 Prozent bis 2,5 Prozent pro Jahr ein. Die zunehmende Betriebsgrösse hatte einen positiven Einfluss auf die Einkommensentwicklung der Landwirtschaft. Wegen der bestehenden Alterstruktur und der Altersgrenze für den Bezug der Direktzahlungen ist in den nächsten Jahren mit vermehrten Betriebsübergaben zu rechnen. Dies muss jedoch nicht zu mehr Betriebsaufgaben führen. Würden sie etwas ansteigen, können sie weiterhin vorwiegend im Rahmen des Generationenwechsels erfolgen. Der Bundesrat geht deshalb davon aus, dass die bestehenden agrarpolitischen Unterstützungsmöglichkeiten ausreichen, um den Strukturwandel solzialverträglich abzufedern.

2. Der Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe ausserhalb der Familie erfolgt zum Verkehrswert. Diese Bestimmung ist in der in der Bundesverfassung festgehaltenen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV, SR 101) und der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) begründet. Da in der Schweiz der Marktwert eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks dessen Ertragswert um ein Vielfaches übersteigt, schlägt der Bundesrat im Rahmen der AP 22+ vor, den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken mit Investitionskrediten zu unterstützen. Zusammen mit der Starthilfe würden den Landwirtinnen und Landwirten damit neben den minimal nötigen Eigenmitteln und einer üblichen Bankfinanzierung genügend zusätzliche Mittel für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Verfügung stehen.

Das Parlament hat in der Frühlingssession 2021 beschlossen, die AP22+ zu sistieren, bis der Bundesrat einen Bericht zur künftigen Ausrichtung der Agrarpolitik vorgelegt hat (vgl. Postulat 20.3931 bzw. 21.3015). Der Bundesrat wird den Postulatsbericht bis voraussichtlich Mitte 2022 verabschieden.

3. Die im Rahmen des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU (SR 951.25) anerkannten Bürgschaftsorganisationen können Bankkredite branchenunabhängig verbürgen. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU ist - im Einklang mit dem Subventionsgesetzt (SuG, SR 616.1) - allerdings die Gewährung von Bürgschaften an Landwirtschaftsbetriebe ausgeschlossen. Dies, weil Landwirtschaftsbetriebe gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz (LwG, SR 910.1) bereits Investitionskredite und Strukturverbesserungsbeiträge beantragen können. Die caisse agricole suisse de garantie financière ist eine privatrechtliche Genossenschaft und nicht als KMU- Bürgschaftsgenossenschaft anerkannt. Die Genossenschaft wird vom Bund nicht mit Finanzhilfen unterstützt. Die staatliche Finanzierungsmöglichkeit mit zinslosen Investitionskrediten, wie mit der AP22+ vorgeschlagen, und Hypotheken der Banken ist für die Landwirtschaft vorteilhafter als die Absicherung von Bankkrediten über kostenpflichtige KMU-Bürgschaften. Diese Finanzierungsinstrumente wären ausreichend, um den Finanzbedarf der Landwirtschaft abzudecken.

4. Es ist nicht sinnvoll, unternehmerische Vorhaben erstens über staatliche Investitionskredite und Strukturverbesserungsbeiträge und zweitens über subventionierte Bürgschaften zu unterstützen. Darüber hinaus wäre dies nicht mit dem Subventionsgesetz vereinbar. Wenn man den Landwirtschaftsbetrieben Zugang zum Bürgschaftswesen für KMU gewähren möchte, wären daher einerseits im Landwirtschaftsrecht Einschränkungen im Bereich der Strukturverbesserungen zu prüfen und anderseits Artikel 3 (Ausschluss von Landwirtschaftsbetrieben) der Verordnung über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU anzupassen.

Antwort des Bundesrates.