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22.3147 · Interpellation · 2022-03-16

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Investitionen in Kryptowährungen sind für Anlegerinnen und Anleger mit hohen Risiken verbunden. Aufgrund der oft hoch volatilen Kurse drohen grosse Verluste, teilweise droht auch der Totalverlust, wenn Kryptowährungen in betrügerischer Absicht lanciert werden. In letzter Zeit werden vermehrt sogenannte "Meme-Token" nicht nur im Internet, sondern auch auf Plakatwänden in der Schweiz intensiv beworben. Bei diesen drohen den Anlegern besonders hohe Verluste. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Das DLT-Gesetz und die zugehörigen Verordnungen sind seit gut einem halben Jahr in Kraft. Inwiefern konnte damit der Anlegerschutz in der Praxis verbessert werden?

2. Wo sieht der Bundesrat derzeit Lücken beim Anlegerschutz in Bezug auf Kryptowährungen und die Blockchain-Technologie?

3. In der Schweiz gibt es Vorschriften zur Bewerbung von Konsumkrediten (Art. 3 UWG) und Finanzinstrumenten (Art. 71 Abs. 3 KAG, Art. 68 FIDLEG / Art. 95 FIDLEV). Hoch spekulative "Meme-Token" wie zum Beispiel "Floki" dürfen jedoch in der Schweiz nicht nur im Internet, sondern auch auf Plakatwänden offenbar ohne jegliche Restriktionen, Warnhinweise, etc. intensiv beworben. Wie beurteilt der Bundesrat diese Situation und welchen Handlungsbedarf sieht er?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register (DLT-Vorlage) erhöht die Rechtssicherheit, beseitigt Hürden für Anwendungen, die auf Distributed Ledger Technologie (DLT) basieren, und begrenzt Missbrauchsrisiken. Aus Sicht des Anlegerschutzes ist namentlich die Einführung des Herausgabeanspruchs für kryptobasierte Vermögenswerte (Art. 242a SchKG; SR 281.1) zu erwähnen, der Anleger insb. im Konkurs von Verwahrern ihrer kryptobasierten Vermögenswerte besser schützt. Ebenfalls ist für die Sammelverwahrung kryptobasierter Vermögenswerte neu zwingend eine FINMA-Bewilligung unter dem Bankengesetz (FinTech- oder Bankbewilligung) erforderlich (Art. 1b Abs. 1 BankG; SR 952.0). Weiter profitieren Anleger von den Anpassungen in der Geldwäschereiverordnung, u.a. zur Erfassung neuer Akteure (Art. 4 Abs. 1bis lit. c GwV; SR 955.01), sowie allgemein von der erhöhten Rechtssicherheit, z.B. können Rechte nun rechtsverbindlich auf einer DLT-basierten Infrastruktur abgebildet und übertragen werden. Schliesslich wurden verschiedene Anlegerschutzbestimmungen zum neuen DLT-Handelssystem vorgesehen (z.B. das Verbot von Produkten mit Hebelkomponente; Art. 58f Abs. 2 FinfraV; SR 958.11), wobei in der kurzen Frist seit dem Inkrafttreten der DLT-Vorlage noch kein DLT-Handelssystem bewilligt wurde.

2. Die Bestimmungen des Finanzmarktrechts gelten in der Schweiz grundsätzlich ungeachtet der verwendeten Technologien (Technologieneutralität). In der Folge können die bestehenden Rechtsnormen auch auf neue Produkte und Dienstleistungen angewendet werden. Gesetzeslücken können dadurch meistens vermieden werden, sodass - wenn überhaupt - nur punktuelle Anpassungen erforderlich sind, wie sie mit der DLT-Vorlage umgesetzt wurden. So gilt insbesondere das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG; SR 950.1) für alle Finanzinstrumente (z.B. Effekte oder strukturiertes Produkt) unabhängig der zugrundeliegenden Technologie, d.h. unabhängig davon, ob sie als Wertpapier, Bucheffekte oder Registerwertrecht auf einer Blockchain ausgegeben wurden. Somit sieht der Bundesrat derzeit keinen Handlungsbedarf. Er beobachtet die Entwicklung im Bereich der DLT jedoch weiterhin, um Handlungsbedarf frühzeitig erkennen zu können.

3. Das FIDLEG erfasst alle Finanzinstrumente in technologieneutraler Weise, d.h. einschliesslich solcher die auf einer Blockchain ausgegeben wurden. Reine Zahlungsmittel, wozu auch Kryptowährungen zählen, gelten dabei nicht als Finanzinstrumente, weshalb die FIDLEG-Vorschriften in Bezug auf Werbung auf sie keine Anwendung finden. Allerdings findet unlautere oder betrügerische Werbung mit Kryptowährungen selbstverständlich ihre Grenzen im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) und im Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0). Darüber hinaus können weitere Finanzmarktgesetze zur Anwendung gelangen, so insbesondere das Geldwäschereigesetz, das Bankengesetz oder das Kollektivanlagengesetz. Die FINMA informiert die Öffentlichkeit zudem online mittels spezifischen Informationen zum Schutz vor unseriösen Krypto-Angeboten sowie einer Warnliste zu Unternehmen (www.finma.ch > FINMA Public > Fragen & Antworten bzw. Warnungen), die möglicherweise unbewilligt einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, und eröffnet wo angezeigt ein Enforcement-Verfahren. Der Bundesrat beobachtet auch in diesem Bereich die Entwicklungen im Hinblick auf möglichen Handlungsbedarf.

Antwort des Bundesrates.