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Aufenthaltsbewilligungen in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen bei wichtigen öffentlichen Interessen von russischen Oligarchen

22.3197 · Interpellation · 2022-03-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) kann von den Zulassungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung (gemäss Art. 18-29) abgewichen werden, um "wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung" zu tragen. Gemäss Antworten auf die Interpellation 14.1014 handelt es sich beim Begriff "wichtige öffentliche Interessen" gemäss Gesetz und Artikel 32 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Wichtige öffentliche Interessen liegen gemäss Artikel 32 Absatz 1 VZAE insbesondere vor, wenn, nebst anderen Gründen, erhebliche kantonale fiskalische Interessen (Sicherstellung hoher Steuereinnahmen) vorliegen. Gemäss Antworten in der gleichen Interpellation wurden im Zeitraum 2008-2014 389 solcher Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Mit grossem Abstand am meisten konnten Personen aus Russland (107 Personen) von diesem fragwürdigen Privileg profitieren.

Gemäss Antworten auf die Interpellation 14.1081 wurden von den 389 solcher Bewilligungen gestützt auf dem "wichtigen öffentlichen Interesse" im Zeitraum 2008-2014 vor allem in den Kantonen Tessin (172), Genf (65), Zürich (30), Zug (18) und Waadt (17) vergeben.

In diesem Zusammenhang stellen sich weitere Fragen:

1. Ich bitte um die Auflistung aller Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Artikel 30 Absatz1 Buchstabe b AIG ("wichtige öffentliche Interessen") der letzten 15 Jahre aufgeteilt nach Kantonen und Staatszugehörigkeit.

2. Wie wird überprüft, ob die Voraussetzung für die Erteilung dieser Ausnahme-Aufenthaltsbewilligung - namentlich "Sicherstellung hoher Steuereinnahmen" - tatsächlich erfüllt werden.

3. Ist der Bundesrat angesichts der Sanktionen gegen Russische Oligarchen bereit, gestützt auf einem "wesentlichen öffentliches Interesse" an der Erfüllung dieser Sanktionen, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rückgängig zu machen? Was ist in dieser Hinsicht geplant?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Aus wichtigen öffentlichen Interessen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) können Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere bedeutende kulturelle Anliegen, staatspolitische Gründe, erhebliche kantonale fiskalische Interessen oder die Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im Rahmen eines Strafverfahrens zu berücksichtigen. Seit der Inkraftsetzung des Artikels 32 VZAE am 1. Januar 2008 sind Aufenthaltsbewilligungen an Staatsangehörige der folgenden Staaten erteilt worden:

Einwanderung (Zuzug) aus wichtigen öffentlichen Interessen vom 01.01.2008 bis am 31.12.2021

Nationalität20082009201020112012201320142015201620172018201920202021TotalAfghanistan001000000000012Ägypten1022220010000212Algerien010000200000003Angola200002000000004Antigua und Barbuda000000000000202Argentinien102000000110005Armenien000200000000002Aserbaidschan000001000000203Äthiopien112000000000004Australien0122021220010013Bahrain000000010000001Belarus000003000000003Bosnien u. Herzegowina110000000000002Brasilien1001012481200020Bulgarien120000000000003Burundi100000100000002China (Volksrepublik)010200002612791453Côte d'Ivoire000010000000001Deutschland010000000000001Dominica000000000200002Eritrea010000000000001Frankreich022000000000004Guatemala000100000000001Indien3024002004000116Indonesien000311200010008Irak511001000000008Iran020120000100028Irland000001000000001Israel2210130220100216

Japan2112001320210116Jemen010000000000001Jordanien001000000000001Kambodscha000000000002002Kamerun000001000000001Kanada2332142214221433Kasachstan5101011000000110Katar000400001000005Kenia000100000000001Kolumbien101000001000003Kongo000001000000001Kongo DR213200000000008Korea (Süd)000100001000002Kosovo001000000000001Kuba000001000010002Kuwait000000000100001Libanon000000000011204Malta000000000000101Marokko110001000200106Mexiko0001220031212216Moldova201000000000003Monaco000100000000001Mongolei003040000000007Montenegro000000000002002Neuseeland100000000000001Nicaragua000000000000011Oman000002100100015Pakistan033200000000008Peru010000000000001Philippinen0005002120000010Rumänien210000000000003Russland131822102119212417213446203Saudi-Arabien0002021000554120Serbien9241000001000017Singapur000000000200002Spanien000000100000001Sri Lanka000100000000001St. Kitts und Nevis000001102110028Südafrika000200000000002Sudan000100000000001Taiwan000000000030003Tansania000010000000001Tunesien100000000100103Türkei13075135021000037

Ukraine0106224000111523Ungarn000000000001001Uruguay200000000000002USA4114402232303534Usbekistan001000000000023Vereinigtes Königreich001001020000048Venezuela010000000110003Zypern000000200000002Staat unbekannt000100000000001Total7952687343585443505442283357734

Die Aufteilung nach Kantonen, die Aufenthaltsbewilligungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 VZAE erteilt haben, präsentiert sich wie folgt:

Einwanderung (Zuzug) aus wichtigen öffentlichen Interessen vom 01.01.2008 bis am 31.12.2021

Kt.20082009201020112012201320142015201620172018201920202021TotalAG000000004401009BE0010011044300216BL130100000000005BS4221100000010011FR2110221002710221GE51014101011111271612111611156JU0121420010011013LU220111002000009NE0036230000115627NW300300000000017OW0016121384103535SZ000010010000013TG001000000101003TI57273914917254844114214UR0002000133520319VD4205421578210748VS0002272432333738ZG14024651014443755ZH00419247322001145Total7952687343585443505442283357734

2. Die Kantone können an Ausländerinnen und Ausländer namentlich dann Aufenthaltsbewilligungen erteilen, wenn diese nachweisen können, dass bedeutende kulturelle Anliegen, staatspolitische Gründe oder erhebliche kantonale fiskalische Interessen bestehen (Artikel 32 VZAE). Die "Sicherstellung hoher Steuereinnahmen" bzw. die Erfüllung der kantonalen fiskalischen Voraussetzungen wird in einem ersten Schritt von den kantonalen Steuerbehörden überprüft. Die gesuchstellende Person muss dabei den Nachweis ihrer Einkünfte, Vermögenswerte und der Zahlungsbonität erbringen. Erachten die kantonalen Steuerbehörden aufgrund der finanziellen Situation der gesuchstellenden Person die steuerlichen Bedingungen als gegeben, prüfen danach die kantonalen Migrationsbehörden, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) und Artikel 32 VZAE erfüllt sind. Will der Kanton eine Bewilligung erteilen, ist diese mit den einschlägigen Unterlagen zur Zustimmung an das Staatssekretariat für Migration SEM zu unterbreiten (Art. 5, Bst. e, der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren ZV-EJPD, SR 142.201.1). Das SEM prüft den Fall ebenfalls sorgfältig. Die Sicherheitsbehörden des Bundes [Bundesamt für Polizei (fedpol) und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB)] und das EDA werden gegebenenfalls in den Prüfungsprozess einbezogen. Auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird geprüft, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

3. Die zuständigen Behörden überprüfen die Personen auf der EU-Sanktionsliste, die von der Schweiz übernommen wurde, regelmässig. Dabei werden auch die Personen mit bestehenden ausländerrechtlichen Bewilligungen sowie mögliche Massnahmen geprüft. Personen mit einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung dürfen sich in der Schweiz aufhalten und grundsätzlich auch in die Schweiz einreisen. Ein pauschaler Entzug des Aufenthaltsrechts für den Fall einer Sanktionierung sieht das AIG nicht vor. Eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung kann gemäss Artikel 62 und 63 AIG nur aus ganz spezifischen Gründen widerrufen werden, beispielsweise wenn die betroffene Person eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt. Andere Möglichkeiten wären eine Ausweisung durch fedpol gestützt auf Artikel 68 AIG zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder durch einen Entscheid des Bundesrates basierend auf der Bundesverfassung (BV; SR 101) zur Wahrung der Landesinteressen (Art. 184 Abs. 3 BV) oder zur Wahrung der äusseren und inneren Sicherheit der Schweiz (Art. 185 Abs. 1 und 2 BV). Bund und Kantone prüfen daher im Einzelfall, welche Massnahmen angezeigt sind in Bezug auf die Personen auf der EU-Sanktionsliste, die sich in der Schweiz aufhalten oder hier niedergelassen sind.

Antwort des Bundesrates.