22.3203 · Interpellation · 2022-03-17
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Gesamtarbeitsverträge können im Interesse der beteiligten Sozialpartner allgemeinverbindlich erklärt werden und erlangen so Gültigkeit auch für diejenigen Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer, die nicht in den entsprechenden Verbänden resp. Gewerkschaften organisiert sind. Sinn dieser Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist es sicherzustellen, dass unter Konkurrenten keine Wettbewerbsvorteile durch schlechtere Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer erlangt werden können. Diese besondere Form der Rechtsetzung von Privaten, die durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung plötzlich generelle Wirkung erzielt, ist im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG) geregelt.
Um einen übermässigen Einfluss von wenigen, in einem Verband resp. einer Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer resp. Arbeitgeber zu verhindern, sieht das AVEG folgende Quoren vor:
- Mehr als die Hälfte der betroffenen Arbeitnehmer müssen in den antragstellenden Gewerkschaften organisiert sein;
- Mehr als die Hälfte der betroffenen Arbeitnehmer müssen in den Firmen der antragstellenden Verbände organisiert sein;
- Mehr als die Hälfte der betroffenen Arbeitgeber (Firmen) müssen in den antragstellenden Verbänden organisiert sein.
Für das Quorum der Arbeitnehmerquote bei den Gewerkschaften sieht das Gesetz (AVEG Art. 2, Abs. 3) eine Ausnahmeregelung vor ("Ausnahmsweise kann bei besonderen Verhältnissen vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer abgesehen werden.").
Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie genau wird die Erfüllung dieser Quoren durch die zuständige Behörde geprüft?
2. Nach welchen Kriterien wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung an?
3. Bei welchen allgemeinverbindlicherklärten (ave) GAV stützt sich die Allgemeinverbindlichkeitserklärung auf die Ausnahmeregelung nach AVEG Artikel 2, Absatz 3? Und wie hoch ist dieser Anteil in Prozent aller ave GAV?
Stellungnahme des Bundesrates
Frage 1
Das SECO prüft in jedem Verfahren um Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV), ob die gesetzlichen Quoren erfüllt sind. Es stützt sich dabei in erster Linie auf die zahlenmässigen Angaben der paritätischen Kommissionen, die den GAV vollziehen, und auf die Angaben der vertragschliessenden Verbände. Zudem wird auf Betriebszählungen oder andere Statistiken abgestellt. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn der betriebliche und persönliche Geltungsbereich eines allgemeinverbindlich zu erklärenden GAV mit offiziellen Statistiken übereinstimmt. Falls nötig werden zudem zur Überprüfung der von den paritätischen Kommissionen und den vertragschliessenden Parteien eingereichten Angaben Betriebslisten und Namensverzeichnisse der Mitglieder der vertragschliessenden Verbände verlangt.
Frage 2
Gemäss AVE-Praxis des Bundes und der Kantone müssen zwei bis drei stichhaltige bzw. nachvollziehbare Gründe für die Nichterfüllung des Arbeitnehmerquorums vorliegen. Gründe, warum sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur schwer organisieren lassen, können namentlich folgende sein: Ein hoher Anteil jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Branche, viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen, eine hohe Fluktuation und Austritte aus der Branche, ein erschwerter Zugang der Gewerkschaften zu den Arbeitsplätzen, weil diese aus Sicherheitsgründen nicht öffentlich zugänglich sind, zahlreiche Kleinbetriebe in ländlichen Gebieten, in denen ein persönliches Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern herrscht oder eine grosse Anzahl von Saisonbetrieben. Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft (BBl 1954 I 174) zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) das Gastgewerbe als Beispiel für eine Branche genannt, in der die Anwendung der Ausnahmeregelung gerechtfertigt sei. Es ist zu vermuten, dass die allermeisten nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen GAV befürworten würden, da der GAV ihnen in erster Linie Vorteile bringt.
Frage 3
Von total 79 allgemeinverbindlich erklärten GAV (Stand 1. April 2022) auf Bundesebene und auf kantonaler Ebene wurde bei den folgenden 51 die Ausnahme vom Arbeitnehmerquorum bei der Erteilung der Allgemeinverbindlicherklärung gewährt, was 64,5 Prozent entspricht:
AVE GAV auf Bundesebene:
- GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn
- GAV des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois
- GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau
- GAV für das Schweizerische Bäcker-, Konditoren-, und Confiseurgewerbe
- GAV für die Schweizerische Betonwaren-Industrie
- GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe
- GAV für die Contact- und Callcenterbranche
- GAV für das schweizerische Coiffeurgewerbe
- GAV für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme
- GAV der Schweizerischen Elektrobranche
- GAV für den Garten- und Landschaftsbau der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura
- L-GAV des Gastgewerbes
- GAV im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
- GAV Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
- GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche
- GAV für den Gerüstbau
- GAV für den flexiblen Altersrücktritt im Gerüstbaugewerbe
- GAV für das Holzbaugewerbe
- GAV für die Reinigung von Textilien in der Romandie
- GAV für das Schweizerische Isoliergewerbe
- GAV für das Maler- und Gipsergewerbe
- GAV der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe
- GAV Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe
- GAV Naturstein-Handwerk und Naturstein-Industrie
- Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im schweizerischen Naturstein-Handwerk und in der Naturstein-Industrie
- GAV für das Metallgewerbe
- GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe
- GAV für die schweizerische Möbelindustrie
- GAV für die Netzinfrastruktur-Branche
- GAV für den Personalverleih
- GAV für das Plattenlegergewerbe
- GAV für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen
- GAV für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz
- GAV des Reinigungssektors für die Westschweiz
- GAV Tankstellenshops in der Schweiz
- GAV für die zahntechnischen Laboratorien in der Schweiz
- GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie
AVE GAV auf kantonaler Ebene:
- GAV für das Dach- und Wandgewerbe Baselland
- GAV für das Basler Ausbaugewerbe
- GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Basel-Stadt
- GAV pour les métiers de la métallurgie du bâtiment dans le Canton de Genève
- GAV pour la retraite anticipée dans la métallurgie du bâtiment dans le Canton de Genève
- GAV du secteur des parcs et jardins, des pépinières et de l'arboriculture du Canton de Genève
- GAV pour l'industrie des garages dans le Canton de Genève
- GAV neuchâteloise du commerce de détail
- GAV per gli ingegneri, gli architetti e le professioni affini
- GAV per il commercio al dettaglio
- GAV per il personale delle imprese di pulizia e facility services del Cantone Ticino
- GAV des paysagistes et entrepreneurs de jardins du Canton de Vaud
- GAV du commerce de détail de la ville de Lausanne
- GAV für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich
Antwort des Bundesrates.