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22.3233 · Motion · 2022-03-17

Departement des Innern

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen und den Vereinigungen im Behindertenbereich Programme und Projekte zur Verhinderung und zur Bekämpfung häuslicher und sexueller Gewalt gegen Personen mit Behinderungen und insbesondere von Gewalt gegen Frauen (und Menschen mit anderer Geschlechtsidentität) mit Behinderungen zu entwickeln und umzusetzen. Namentlich soll er Sensibilisierungskampagnen organisieren und angemessene Massnahmen vorsehen, um Personen mit Behinderungen gegen Gewalt natürlicher und juristischer Personen zu schützen. Darin eingeschlossen sind der barrierefreie Zugang und eine angemessene Beratung durch Fachleute.

Begründung

Menschen mit Behinderungen sind besonders gefährdet, Opfer häuslicher oder sexueller Gewalt zu werden. Bisher gibt es in der Schweiz keine Daten zur häuslichen Gewalt an Menschen mit Behinderungen. Aus einer Studie, die in Deutschland durchgeführt wurde, geht aber hervor, dass Frauen mit Behinderungen viel stärker gefährdet sind als Menschen ohne Behinderungen und dass die häufigste Form häuslicher Gewalt, der sie ausgesetzt sind, sexueller Natur ist. Männer mit Behinderungen erleben dagegen vornehmlich psychische, emotionale und physische Gewalt.

Für den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor häuslicher Gewalt ist das UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen von besonderer Bedeutung. Dieses Übereinkommen ist in der Schweiz 2014 in Kraft getreten und verpflichtet dazu, alle Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um Menschen mit Behinderungen auch innerhalb der Wohnung vor jeglicher Form von Ausbeutung (Art. 16), Gewalt und Missbrauch zu schützen. Artikel 4 der Istanbul-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten zu einer inklusiven und nicht diskriminierenden Umsetzung der Konvention sowie aller Massnahmen gegen Gewalt und aller Gleichstellungsmassnahmen. Es gilt nun, Lücken zu stopfen mit Garantien und Zugang zu den Massnahmen gegen Geschlechtergewalt, und zwar unabhängig von der Wohnsituation, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Ausrichtung sowie von Alter und Behinderung der betroffenen Personen. Das heisst, es sind auch auf Menschen mit Behinderungen zugeschnittene Massnahmen vorzusehen, die den barrierefreien Zugang zu den Angeboten und Beratungen mit entsprechend ausgebildeten Fachleuten sicherstellen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Es ist richtig, dass der Situation von Menschen mit Behinderungen bei der Umsetzung der Istanbul-Konvention wie überhaupt bei der Bekämpfung von Gewalt in besonderer Weise Rechnung getragen werden muss.

Die Roadmap gegen häusliche Gewalt (www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Strategischer Dialog "Häusliche Gewalt") sowie die Gleichstellungsstrategie 2030 (www.ebg.admin.ch > Dokumentation > Publikationen) , die u.a. einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention vorsieht, berücksichtigen den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung. Die Gewaltbetroffenheit von Menschen mit Behinderungen bzw. der Schutz vor Gewalt ist zudem Gegenstand eines Berichts, den der Bundesrat in Erfüllung des Postulats 20.3886 Roth, "Gewalt an Menschen mit Behinderungen in der Schweiz", voraussichtlich Ende 2022 vorlegen wird. Darin wird neben der Datenlage über Gewalterfahrungen von Menschen mit Behinderungen insbesondere auch der Zugänglichkeit von Präventions- und Beratungsangebote sowie Schutzeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen nachgegangen. Am 17.3.2022 wurden zudem die beiden gleichlautenden Motionen "Präventionskampagne(n) gegen Gewalt" jeweils im Erstrat angenommen (21.4418 Mo. Maret; 22.3011 Mo. WBK-N), die verlangen, dass die Bevölkerung gegen Gewalt sensibilisiert werden soll. Die regelmässige Durchführung der Kampagnen würde es zugleich erlauben, Gewalt an Menschen mit Behinderungen zu thematisieren.

Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass den Anliegen der Motion bereits Rechnung getragen wird.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.