22.3335 · Motion · 2022-03-18
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 15 Absatz 2 des Bürgerrechtsgesetzes so anzupassen, dass ein Einbürgerungsgesuch immer von einem Parlament, der Exekutive, einer Behördenkommission oder einem vergleichbaren Gremium entschieden wird und nie von den Stimmberechtigten einer Gemeindeversammlung.
Begründung
In einigen Gemeinden wird noch heute über Einbürgerungsgesuche an der Gemeindeversammlung entschieden. Hier kann die Objektivität nicht gewährleistet werden, was zu Diskriminierungen - z.B. aufgrund der Herkunft - führen kann. Dies belegen auch zwei Studien der Universität Zürich im Auftrag des Schweizerischen Nationalfonds. Die Schweiz hat aber aufgrund ihrer strengen Einbürgerungspraxis einer der tiefsten Einbürgerungsquoten in Europa. Dadurch wird ein Viertel der Bevölkerung von der Vollmitgliedschaft in der Gesellschaft und damit nicht zuletzt von der demokratischen Mitbestimmung ausgeschlossen was wiederum dazu führt, dass die Qualität der direkten Demokratie leidet, resp. die Möglichkeiten der Partizipation unnötig einschränkt. Der Entscheid über ein Einbürgerungsgesuch soll soweit als möglich objektiviert werden und sich eher einem Verwaltungsakt annähern, weshalb es notwendig ist, dass die entsprechenden Kommissionen bzw. Räte den Entscheid treffen und nicht die stimmberechtigte Bevölkerung.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Neben der vorliegenden Motion wurden noch drei weitere parlamentarische Vorstösse unter dem Übertitel "Faire Spielregeln bei der Einbürgerung" zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) eingereicht (Mo. 22.3329 Gredig, Mo. 22.3330 Gredig, Mo. 22.3337 Christ). Die Anliegen dieser Vorstösse zielen darauf ab, die Voraussetzungen und das Verfahren für das ordentliche Einbürgerungsverfahren zu ändern.
Am 1. Januar 2009 ist eine Teilrevision des BüG in Kraft getreten (AS 2008 5911). Seit dieser Gesetzesänderung müssen ablehnende Einbürgerungsentscheide begründet werden. Zudem sind die Kantone verpflichtet, Gerichtsbehörden einzusetzen, die als letzte kantonale Instanzen über Einbürgerungsbeschwerden entscheiden. Die Kantone haben weiter dafür zu sorgen, dass bei den Einbürgerungsverfahren die Privatsphäre beachtet wird. Im Rahmen dieser Gesetzesänderung wurde auch explizit festgehalten, dass die kantonalen und kommunalen Einbürgerungsverfahren durch das kantonale Recht geregelt werden und dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt werden kann. Im Rahmen der Totalrevision des BüG, in Kraft seit 1. Januar 2018, hat das Parlament an der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderung festgehalten und die entsprechenden Bestimmungen in das totalrevidierte BüG übernommen (Art. 15-17 und Art. 46 BüG). Das BüG enthält somit die Verfahrensgrundsätze, die von den Kantonen zu beachten sind. Sie stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Übereinstimmung mit der Bundesverfassung und gewährleisten ein faires Einbürgerungsverfahren.
Der geforderte Verzicht auf die Möglichkeit, Einbürgerungsgesuche den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zu unterbreiten, tangiert die kantonale Autonomie. Nach der Auffassung des Bundesrates sollen die Kantone weiterhin vorsehen können, dass Gemeindeversammlungen über Einbürgerungsgesuche entscheiden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.