Ist der Schutz von Spielerinnen und Spielern drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes wirklich besser geworden?
22.3340 · Interpellation · 2022-03-18
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
1. Die Sozialkonzepte der Spielanbieter sehen die Früherkennung gefährdeter Spielerinnen und Spieler vor. Bei Online-Spielen verfügen Spielerinnen und Spieler über Möglichkeiten zur Selbstkontrolle und zur Beschränkung ihrer Spieldauer oder des Nettoverlusts (Art. 79 des Geldspielgesetzes [BGS]). Beispielsweise kann man seinen monatlichen Nettoverlust in dem einem Online-Casino auf 3000 Franken beschränken und dasselbe auch bei anderen Glücksspielseiten im Internet tun. Da es zwischen den einzelnen Anbietern keinen Informationsaustausch gibt, werden die betreffenden Spielerinnen und Spieler nicht im Rahmen der Früherkennung erkannt und können in eine dramatische Lage geraten. Wie gedenkt der Bund, diese Situation zu verbessern? Wäre ein System mit Beschränkungen pro Spielerin oder Spieler, das auf die Gesamtheit der Online-Geldspiele anwendbar ist, denkbar?
2. Seit der Einführung des BGS und neuer Online-Spielangebote ist Werbung allgegenwärtig. Gemäss Artikel 74 Absatz 2 BGS darf sich die Werbung nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten. Im Internet und in den sozialen Medien ist man jedoch der Werbung von Spielanbietern ausgesetzt, sobald man eine Seite abonniert oder ein Video ansieht. Wie stellt der Bund sicher, dass diese Werbung, insbesondere in den sozialen Medien, sich weder an Minderjährige noch an gesperrte Personen richtet?
3. Wird eine Person vom Spielbetrieb ausgesperrt, so erstreckt sich die Spielsperre auf alle Spielbankenspiele und online durchgeführten Grossspiele (Art. 80 Abs. 4). Es gibt jedoch zahlreiche landbasierte Casinos in der Nähe der Schweizer Grenzen oder in Enklaven. Zieht der Bund gemeinsame Schritte mit den Nachbarländern in Betracht, um das nationale Register der Spielsperren auf grenznahe Casinos auszuweiten, so wie das derzeit auch mit Liechtenstein der Fall ist?
4. Die britische Glücksspielkommission (UK Gambling Commission) hat die Funktionen Autoplay und Quickspin bei Online-Spielautomaten verboten, da diese von allen Online-Spielangeboten bei Weitem zu den höchsten Verlusten pro Person führen. Zieht der Bund zum Schutz von Spielerinnen und Spielern ebenfalls ein Verbot dieser Funktionen in Betracht?
5. Das BGS enthält keine Bestimmungen über dessen Evaluation. Plant der Bund dennoch, die Auswirkungen dieses Gesetzes auf den Schutz von Spielerinnen und Spielern zu evaluieren?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Für den Bundesrat ist der effektive Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel ein zentrales Anliegen. Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen sind im Rahmen des Spielerschutzes verpflichtet, den Spielerinnen und Spielern Möglichkeiten zur Kontrolle und Beschränkung ihres Spielverhaltens zur Verfügung zu stellen. Das geltende Recht lässt hingegen einen automatisierten Datenaustausch über Spielbeschränkungen einzelner Spielerinnen und Spieler oder über deren Spielverhalten nicht zu. Ein System zur Selbstbeschränkung, das auf alle Online-Geldspiele in der Schweiz anwendbar wäre, birgt zusätzlich datenschutzrechtliche und technische Hürden, da die selbstgesetzten Limiten für alle Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen jederzeit einsehbar sein müssten. Spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler sind jedoch bereits durch das Früherkennungssystem geschützt, welches nicht mit den Möglichkeiten zur Selbstbeschränkung verwechselt werden darf. Insbesondere bei Online-Spielen ist es möglich, gefährdete Spielerinnen und Spieler lückenlos zu beobachten. Automatisierte Systeme lösen eine Warnung aus, wenn ein oder mehrere im Vorhinein bestimmte Kriterien erfüllt sind. Wenn eine gefährdete Spielerin oder ein gefährdeter Spieler erkannt wurde, muss die Veranstalterin die erforderlichen Massnahmen ergreifen. In der Regel bedeutet das, dass sie die Person persönlich kontaktieren muss.
2. Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen sind unabhängig vom Vertriebskanal (d.h. auch auf sozialen Plattformen) dafür verantwortlich sicherzustellen, dass sich ihre Werbung nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richtet (Art. 74 Abs. 2 Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51). Widerhandlungen sind strafbar (Art. 131 Bst. c BGS) und werden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt. Betroffene Personen bzw. deren Eltern können jederzeit Strafanzeige einreichen, wenn der Verdacht besteht, dass der Straftatbestand von Art. 131 Bst. c BGS erfüllt ist.
3. Gegenwärtig wird mit dem Fürstentum Liechtenstein ein Staatsvertrag verhandelt. Ziel des Vertrages ist ein Datenaustausch zwischen den jeweiligen Spielbanken und Veranstalterinnen von Grossspielen betreffend die Daten der gesperrten Spielerinnen und Spieler. Ob und inwiefern mit anderen Nachbarländern auch ein Datenaustausch über Spielsperren stattfinden wird, ist zurzeit offen.
4. Gemäss Art. 73 Abs. 1 BGS müssen die Massnahmen der Geldspielveranstalterinnen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel dem Gefährdungspotenzial des Geldspiels angepasst sein. Die zuständigen Aufsichtsbehörden, d.h. die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa), überprüfen bei der Bewilligungserteilung, ob im Einzelfall eine Autoplay-Funktion mit den Sozialschutzbestimmungen vereinbar ist. Im Bereich der Grossspiele sind zurzeit keine solchen Spiele zugelassen. Die von der ESBK bewilligten Spielbankenspiele mit Autoplay-Modus sind häufig auf Kleinstbeträge beschränkt und haben in den letzten 20 Jahren weder in den (terrestrischen) Spielbanken noch in den seit 2019 zugelassenen Online-Spielen zu nennenswerten Problemen geführt. Die ESBK hat bis heute keine negativen Reaktionen auf diesen Spielmodus erhalten. Ein Verbot bestimmter Spielarten auf Gesetzesebene erscheint nicht zielführend, zumal es im Einzelfall möglich ist, bei Anzeichen eines Problems die Bewilligung gar nicht zu erteilen oder den potenziellen Risiken mit Auflagen zu begegnen, die sicherstellen, dass die Spielbanken die notwendigen Schutzmassnahmen nach Art. 73 BGS vornehmen. Der Begriff Quickspin steht für einen Spielhersteller und nicht für ein Spielmerkmal. Sofern die technischen Voraussetzungen für die Zulassung eines Spiels nach der Geldspielgesetzgebung erfüllt sind, gibt es keinen Grund, die Spiele dieses Herstellers auf dem Schweizer Markt zu verbieten.
5. Das EJPD wird eine Evaluation des Geldspielgesetzes vornehmen. Diese wird auch die Auswirkungen des totalrevidierten Gesetzes auf den Bereich des Sozialschutzes beleuchten.
Antwort des Bundesrates.