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22.3347 · Interpellation · 2022-03-18

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Am 17. März 2022 gab der ukrainische Premierminister auf Twitter bekannt, er habe mit dem CEO von Nestlé Kontakt aufgenommen und versucht, ihn davon zu überzeugen, die Tätigkeiten des Unternehmens auf dem russischen Markt einzustellen - jedoch ohne Erfolg. Nestlé gab am 11. März bekannt, die Ein- und Ausfuhr von Gütern nach und aus Russland eingestellt zu haben, bestätigte aber, dass das Unternehmen im Übrigen weiterhin in vollem Umfang in Russland tätig sei. Das heisst, dass es weiterhin die russische Wirtschaft unterstützt und die Kriegskassen von Wladimir Putin füllt. Es sei darauf hingewiesen, dass zahlreiche ausländische Unternehmen ihre Tätigkeiten in Russland eingestellt haben, darunter auch einige bekannte internationale Marken. Die Geschäftstätigkeit von schweizerischen Unternehmen in Russland wird zwar nicht direkt von den Sanktionen erfasst, die mit der Verordnung des Bundesrates vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine beschlossen wurden, sie wirft aber trotzdem Fragen in Bezug auf die indirekte Unterstützung des Putin-Regimes und seines Angriffskriegs gegen die Ukraine auf.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Inwieweit und unter welchen Bedingungen können die Tätigkeiten von schweizerischen Unternehmen in Russland unter die vom Bundesrat beschlossenen Sanktionen fallen?

2. Sind Investitionen schweizerischer Unternehmen oder Konzerne in Niederlassungen oder Tochter- oder Schwestergesellschaften in Russland nach der Verordnung des Bundesrates vom 4. März 2022 verboten?

3. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die vom Bund beschlossenen Sanktionen von schweizerischen Unternehmen oder Konzernen mit Verbindungen zu Russland strikt eingehalten werden?

4. Würde es der Bundesrat nicht ganz allgemein und unabhängig von der Verordnung vom 4. März 2022 als sinnvoll erachten, dass schweizerische Unternehmen einer gewissen Grösse und mit internationalem Ansehen ihre Geschäftstätigkeit in Russland gänzlich einstellen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Schweizer Unternehmen haben bei Tätigkeiten in Russland die Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72, nachfolgend "Verordnung") zu beachten. Diese enthält verschiedene Massnahmen im Finanz- und Güterbereich. So sind im Finanzbereich beispielsweise Transaktionen mit derzeit 15 namentlich aufgeführten Staatsunternehmen verboten. Im Güterbereich bestehen Exportverbote für verschiedene Produktkategorien, beispielsweise Luxusgüter oder Güter für die Luft- und Raumfahrt.

2. Die Verordnung sieht derzeit kein generelles Verbot für Investitionen in Russland vor. Sofern sich Schweizer Unternehmen an die gesetzlichen Vorschriften halten, sind sie grundsätzlich frei, weiterhin Investitions- und Geschäftstätigkeiten auf dem russischen Markt nachzugehen und aufrechtzuerhalten. Verboten ist hingegen der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen auf der Krim, in Sewastopol sowie den Gebieten der ukrainischen Oblaste Donetsk und Luhansk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden.

3. Der Bundesrat erwartet von Schweizer Unternehmen, dass Sie sich an die Schweizer Rechtsordnung - inkl. Sanktionen - halten. Erhalten die Schweizer Behörden zum Beispiel Hinweise auf Vermögenswerte, die hätten gesperrt werden müssen, so gehen sie diesen selbstverständlich nach. Verstösse werden gemäss dem Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) bestraft.

4. Gemäss dem Grundsatz der Vertragsfreiheit entscheiden Schweizer Unternehmen im Rahmen der Schweizer Rechtsordnung selbst darüber, welche Geschäfte sie tätigen bzw. nicht tätigen wollen. Der Bundesrat kann private Unternehmen weder zur Durchführung von bestimmten Lieferungen oder Zahlungen noch zur Einstellung von Geschäftstätigkeiten in gewissen Staaten verpflichten. Solche unternehmerischen Entscheide liegen in der alleinigen Verantwortung jedes einzelnen Unternehmens.

Schweizer Unternehmen sollten aber im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Verantwortung ihre wirtschaftlichen Aktivitäten in Russland überprüfen. Im Rahmen ihrer Sorgfaltsprüfung sind verschiedene Risiken und Aspekte gegeneinander abzuwägen, denn sowohl eine Aufrechterhaltung von Aktivitäten wie auch ein Rückzug können negative Auswirkungen verursachen. Insofern kann es auch Gründe geben, die aus Sicht des Unternehmens dagegensprechen, sich vollständig vom russischen Markt zurückzuziehen. Unternehmen haben z.B. eine Verantwortung als Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten in Russland, welche auf ihre Anstellung angewiesen sind oder sie haben unter Umständen einen Versorgungsauftrag (Medikamente, Grundnahrungsmittel etc.). Ein vollständiger Boykott könnte somit unerwünschte Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung haben.

Antwort des Bundesrates.