22.3388 · Motion · 2022-04-26
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Abschreibungsantrag liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Lärmschutzverordnung wie folgt zu ändern:
Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen
1. Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage, ausgenommen Luft/Wasser-Wärmepumpen gemäss Absatz 1bis, müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b. dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmemissionen die Planungswerte nicht
überschreiten.
1bis Eine neue Luft/Wasser-Wärmepumpe für Raumheizung und Warmwasser ist so zu erstellen, dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Massgebend für die Beurteilung des Heizbetriebs bei leistungsvariablen Wärmepumpen sind die Lärmemissionen bei einer Aussentemperatur von 2°C.
Eine Minderheit der Kommission (Suter, Schneider Schüttel) beantragt, die Motion abzulehnen.
Begründung
Die LSV wurde Anfang 1987 in Kraft gesetzt. Sie regelt die Anforderungen an haustechnische Anlagen und berücksichtigt den Stand der Technik unzureichend. Veraltete Sicherheitszuschläge sowie das allgemein wirkende Vorsorgeprinzip verhindern in vielen Fällen den Umbau fossiler Anlagen auf Umweltwärme nutzende Wärmepumpen. Die veraltete LSV wirkt unnötigerweise als Hemmnis. Die Investierenden werden von Massnahmen abgeschreckt, obwohl der Umbau amortisier- und technisch machbar ist. Die Antwort des Bundesrates auf die Motion 21.4381 zeigt auf, dass die aufgebrachte Thematik auch in der Verwaltung ein aktuelles Thema ist. Immerhin will der Bundesrat die Dekarbonisierung vorantreiben. Dazu gehört auch der rasche Umstieg auf klimafreundliche Heizungsanlagen. Das muss nun aber zügig angegangen werden und der Verwaltung in Form einer Kommissionsmotion die rasche Zielerreichung ermöglicht werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie bereits in seiner Antwort auf die 21.4381 Motion Jauslin ausgeführt, teilt der Bundesrat grundsätzlich das Anliegen der vorliegenden Kommissionsmotion. Zwischenzeitlich haben verschiedene Gespräche mit der Branche und den Kantonen stattgefunden. Dabei zeigt sich, dass eine kurzfristige Lösung mittels einer Konkretisierung der Vollzugshilfe der kantonalen Lärmschutzfachleute bereits im Juni 2022 möglich sein sollte.
Gleichzeitig prüft das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine allfällige Revision der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41), um das Anliegen der Motion auch auf Bundesebene zu verankern. Hierzu werden zurzeit verschieden Umsetzungsvarianten mit den Fachverbänden und den Kantonen intensiv geprüft. Eine Inkraftsetzung der angepassten Lärmschutzverordnung könnte voraussichtlich 2023 in Betracht gezogen werden. Der Bundesrat möchte dem aktuell laufenden Entscheidfindungsprozess nicht vorgreifen.
Artikel 11 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) verlangt, dass die Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen sind, als die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die Umsetzung der Motion würde deshalb wohl eine Anpassung des USG bedingen, was die Umsetzung des Anliegens verzögern würde. Der Bundesrat lehnt deshalb die vorliegende Motion ab.
Im Falle einer Annahme der Motion im Erstrat behält sich der Bundesrat vor, im Zweitrat die Anpassung des Motionstextes wie folgt zu beantragen:
Der Bundesrat wird beauftragt, in Absprache mit den Kantonen sicherzustellen, dass der Umgang mit Vorsorgemassnahmen beim Einbau von Wärmepumpen vereinheitlicht und vereinfacht wird.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.