22.3424 · Interpellation · 2022-05-10
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Auf dem aufgeheizten Wohnungsmarkt insbesondere in Ballungsgebieten werden viele Leerkündigungen zum Zweck der Totalsanierung durchgezogen, dies mit gravierenden sozialen Folgen. Besonders betroffen sind oft auch langjährige Mieter:innen im AHV-Alter, denen zum Zweck von Renditerenovationen im Rahmen dieser Leerkündigungen der Mietvertrag gekündigt wird. Häufig finden sie keinen bezahlbaren Wohnraum in ihrem angestammten Quartier. Sie werden so gezwungen, entweder in eine massiv teurere Wohnung, in die Peripherie, wo noch günstiger Wohnraum verfügbar ist, oder in ein Alters- und Pflegeheim zu ziehen. Die Folgen für die Betroffenen sind schwerwiegend: Sie sparen sich die höheren Mietkosten vom Mund ab, verlieren ihr soziales Netzwerk oder ziehen in ein Alters- und Pflegeheim, obwohl selbstständiges Wohnen noch möglich wäre. Alle diese Aspekte haben potenziell Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohbefinden der betroffenen Menschen und tragen möglicherweise zu einer Steigerung der Gesundheits- und Sozialkosten bei.
Mit der Interpellation wird der Bundesrat beauftragt, folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist dem Bundesrat die Problematik bekannt?
2. Wie beurteilt er diese Problematik?
3. Wird dieser Entwicklung bei der Gestaltung der Ergänzungsleistungen (EL) Rechnung getragen? Führt sie zu höheren Ausgaben bei der EL?
4. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, diese Entwicklung zu bremsen, indem beispielsweise im Mieterschutz für Betroffene im AHV-Alter besondere Regelungen festgelegt werden?
5. Sieht er andere Möglichkeiten, diese unsoziale Praxis zu ändern?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Dem Bundesrat ist die Problematik bekannt. Er hat sich dazu in Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorstösse geäussert (vgl. beispielsweise auf die Motion 21.3744 Dandrès, die Motion 21.3953 Sommaruga Carlo oder auch in der Fragestunde vom 27. September 2021 zur Frage 21.7907 Dandrès).
2. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Leerkündigungen von Wohnungen, gerade für langjährige Mieterinnen und Mieter im AHV-Alter, zu schwierigen Situationen führen können. Nach der Ansicht des Bundesrats handelt es sich bei der Problematik jedoch nicht um ein flächendeckendes Phänomen, sondern betrifft einige meist städtisch geprägte Regionen. So bedauerlich diese Fälle auch sind, erachtet der Bundesrat kommunikative Massnahmen auf lokaler Ebene als zielführender als gesetzgeberische. Ein derartiges Beispiel ist der Leitfaden "Erfolgsfaktoren sozial nachhaltiger Ersatzneubauten und Sanierungen" der Stadt Zürich.
3. Mit der Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30), die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist (EL-Reform), wurden die Maximalbeträge für die Mietzinse an den seit der letzten Erhöhung aufgelaufenen Mietpreisindex angepasst. Die Kantone haben aufgrund von Art. 10 Abs. 1sexies ELG die Möglichkeit, die Maximalbeträge für die Mietzinse an die örtlichen Begebenheiten anzupassen und sie um 10 Prozent zu erhöhen oder auch zu senken. Im Falle einer Senkung müssen die Mietzinse von 90 Prozent der betroffenen EL-beziehenden Personen gedeckt sein. Des Weiteren ist der Bundesrat über Art. 10 Abs. 1septies ELG gehalten, mindestens alle 10 Jahre Bericht zu erstatten, ob die Mietzinshöchstbeträge die Mieten der EL-Beziehenden noch ausreichend decken. Er muss die Überprüfung früher vornehmen, wenn sich der Mietpreisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat.
Eine im Dezember 2020 veröffentlichte Studie quantifiziert die Wohnkosten in der Sozialhilfe und in den Ergänzungsleistungen (EL) zu AHV und IV (Ecoplan, "Bedarfsabhängige Sozialleistungen: Ausgaben im Bereich Wohnen. Statistische Analyse"). Die geschätzten Wohnkosten bei den EL (nur Miete) betrugen im Jahr 2018 rund 660 Millionen Franken. Seit 2013 war ein Wachstum von 20 Prozent zu verzeichnen. Dabei ist der durchschnittliche Wohnkostenanteil von 32,9 Prozent auf 33,9 Prozent angestiegen. Zwischen 2018 und 2020 sind die Gesamtausgaben der EL um rund 7 Prozent angestiegen, und die durch die EL abgedeckten Wohnkosten dürften somit leicht über 700 Millionen Franken pro Jahr betragen haben.
4. Wie der Bundesrat in der Stellungnahme zur Motion 20.4031 Atici ausgeführt hat, erachtet er spezifische Regelungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen (wie bspw. Personen im AHV-Alter) im Mietrecht als nicht zweckmässig. Der geltende Kündigungsschutz kennt mehrere Vorkehren, die zu einer Abfederung von Härtefällen führen können. So verfügen die Schlichtungsbehörden bei der Prüfung einer allfälligen Erstreckung des Mietverhältnisses über einen grossen Ermessensspielraum und können u.a. auch die Vertragsdauer berücksichtigen.
5. Aus Sicht des Bundesrates lässt sich die Thematik am effektivsten auf der lokalen Ebene angehen. Der unter Pkt. 2 genannte Leitfaden "Erfolgsfaktoren sozial nachhaltiger Ersatzneubauten und Sanierungen" der Stadt Zürich ist dafür ein gutes Beispiel. Der Leitfaden richtet sich an Investierende und Planende sowie an Verwaltungsstellen und zielt darauf ab, die soziale Vielfalt in der Stadt zu erhalten.
Antwort des Bundesrates.