22.3453 · Interpellation · 2022-05-11
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
1.Wann ändert der Bundesrat seine Praxis?
2.Wann anerkennt der Bundesrat, dass Eritrea kein sicherer Staat ist?
3.Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass Eritreer:innen, die nach altem Asylgesetz in die Schweiz gekommen sind, einen legalen Status erhalten müssen?
4.Wie kann der Bundesrat verantworten, dass Eritreer:innen ins Kriegsgebiet zurückkehren sollen und dies als zumutbar bezeichnen?
5.Wird der Bundesrat eritreische Geflüchtete in Zukunft in der Schweiz anerkennen?
Begründung
Der Fall Yonas ist bekannt. Der Journalist Christian Zeier war 2016 in Eritrea um sich vor Ort ein Bild zu machen, hat Yonas 2020 in Griechenland aufgespürt und seine Rückkehr in die Schweiz begleitet. Nun beweist dieser Fall ein weiteres Mal, was schon lange klar ist: das SEM macht (wider besseres Wissen, denn die Ausführungen aus dem EASO-Bericht von 2019 zeigen, dass man es eigentlich besser wüsste) eine falsche Länderbeurteilung. Gemeinsam mit dem BVGer, das alle Praxisverschärfungen mit quellentechnisch höchst fragwürdigen Referenzurteilen abgenickt hat, behaupten die Schweizer Behörden, dass eine Rückkehr nach Eritrea nicht nur "zumutbar", sondern auch zulässig (im Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, namentlich dem FOK, dem CEDAW sowie dem EMRK) sei. Dem ist nicht so, wie der Fall Yonas nun eindrücklich aufgezeigt hat.
Gegenwärtig leben Hunderte von abgewiesenen Eritreer:innen in der Schweiz, ohne gültigen Aufenthaltsstatus, ohne Recht auf Arbeit und Bildung, ohne jedwede Zukunftsperspektive: Viele von ihnen - zwischen 2014 und 2017 eingereist - waren bzw. sind zum Zeitpunkt ihrer Wegweisung bereits gut integriert. Sie haben die Sprache gelernt, eine Ausbildung oder Lehre begonnen und wollen arbeiten. Stattdessen sind sie zum Nichtstun verdammt und fallen wider Willen den Kantonen mit täglich 52 Franken (Kosten pro Kopf und Nothilfebezügerin im Kanton Bern, nachdem die Bundespauschale von 6000 Franken pro Person aufgebraucht ist) zur Last. Weder für die betroffenen Menschen noch für die Volkswirtschaft oder für die Schweiz ist dieser Zustand tragbar.
Stellungnahme des Bundesrates
Zu 1: Wie der Bundesrat bereits mehrfach dargelegt hat (zuletzt in seiner Antwort zur Interpellation 21.3899 Clivaz Christophe, "Geopolitische Lage in Eritrea. Sollte das SEM nicht seine Asylpolitik überdenken?"), beobachtet das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Lage und die Entwicklungen in Eritrea laufend. Dabei verwendet es die Erkenntnisse internationaler Organisationen (einschliesslich des UNHCR) und von NGOs sowie von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Journalistinnen und Journalisten und anderen kompetenten und vertrauenswürdigen Quellen. Gestützt auf diese fortdauernde und breit abgestützte Lageanalyse passt es bei Bedarf seine Asyl- und Wegweisungspraxis an. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) stützt die derzeitige Asylpraxis des SEM. Auch aufgrund des Falls, über den später das Recherchekollektiv Reflekt berichtete, wurde die Praxis überprüft; es ergaben sich aus diesem spezifischen Einzelfall allerdings keine Gründe für eine allgemeine Anpassung der Praxis.
Zu 2: Eritrea wurde nie in die Liste sicherer Heimat- oder Herkunftsstaaten bzw. Drittstaaten aufgenommen, die der Bundesrat gemäss Artikel 6a Absatz 2 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) definiert.
Zu 3 und 5: Das SEM prüft in jedem Einzelfall sorgfältig, ob der asylsuchenden Person im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat Nachteile im Sinne von Artikel 3 AsylG drohen und sie folglich als Flüchtling anzuerkennen ist. Erfüllt die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung für die betroffene Person im Sinne von Artikel 83 des Ausländer- und Integrationsgesetzes zulässig, zumutbar und möglich ist. Wie alle anderen rechtskräftig weggewiesenen Personen sind auch Personen aus Eritrea, deren Asylgesuch abgelehnt worden ist, verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mehrheit der Eritreerinnen und Eritreer, die in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen, d. h. im Durchschnitt der letzten Jahre rund 87 Prozent, in der Schweiz Schutz in Form von Asyl oder einer vorläufigen Aufnahme erhalten.
Zu 4: Gemäss aktueller Einschätzung des SEM und des BVGer herrscht in Eritrea weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Folglich gilt der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea generell als zumutbar. Liegen im Einzelfall Wegweisungsvollzugshindernisse vor, werden eritreische Asylsuchende in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Antwort des Bundesrates.