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22.3459 · Interpellation · 2022-05-11

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

1. Ist der Bundesrat bereit, vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) eine lückenlose Klärung dieser Fragen zu verlangen?

2. Ist der Bundesrat bereit, einen zusätzlichen unabhängigen und detaillierten Expertenbericht zu diesen Fragen, insbesondere zur nachteiligen Wirkung von Mangansulfid-Einschlüssen einzuholen?

3. Wie beurteilt der Bundesrat das Risiko zunehmender Strahlenversprödung des RDB von Beznau 1, angesichts der Tatsache, dass die ursprüngliche Untersuchung von Original-Materialproben laut Gutachten unvollständig war?

4. Ist der Bundesrat der Meinung, dass eine vollständige Unabhängige Prüfung solcher Sachverhalte mittels öffentlich zugänglicher Dokumente möglich sein müsste? Ist er deshalb bereit, vom Ensi zu verlangen, dass die Dokumentation des Sicherheitsnachweises für den RDB von Beznau 1 vollständig öffentlich zugänglich gemacht wird und dass in Zukunft die Dokumentation von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen der Öffentlichkeit umfassend und proaktiv zur Verfügung gestellt wird?

Begründung

Laut einem kürzlich publizierten Gutachten

Kritik am Sicherheitsnachweis für den Reaktordruckbehälter des AKW Beznau 1 - Schweizerische Energie-Stiftung (energiestiftung.ch)

weiterhin offene Fragen zum Sicherheitsnachweis für den Reaktordruckbehälter des AKW Beznau 1. Bruchtests des Reaktorringes sind gemäss ENSI zentral für den Sicherheitsnachweis. Diese Tests weisen laut dem Gutachten jedoch diverse Mängel auf. So fehlen Details zu den Befunden. Zudem werden die deutlichen Unterschiede zwischen unbestrahltem Material aus der Replika und bestrahltem Material im Sicherheitsbericht nicht angesprochen.

Gemäss Gutachten wäre es zwingend erforderlich, auch frühere Materialproben des RDB von Beznau I vollständig analysieren zu lassen, um belastbare Aussagen über die betriebsbedingte Versprödung machen zu können. Beim ältesten Reaktor Europas muss in Sicherheitsfragen besonders präzise hingeschaut werden. Dies insbesondere auch aufgrund diverser sicherheitsrelevanter Vorkommnisse in der Vergangenheit.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss nationalen und internationalen Vorgaben übt das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) seine Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus (Art. 18 des Bundesgesetzes über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat; SR 732.2 und Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens über nukleare Sicherheit; SR 0.732.020). Das ENSI ist in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebunden (Art. 70 Abs. 2 des Kernenergiegesetzes; SR 732.1) und informiert selbstständig über seine Tätigkeit. Das ENSI entscheidet insbesondere selber, ob und wie es die Dokumentation zu Sicherheitsnachweisen zugänglich macht. Überwacht wird die Tätigkeit des ENSI durch den ENSI-Rat, dem vom Bundesrat gewählten Aufsichtsorgan des ENSI.

Die Axpo als Betreiberin des Kernkraftwerks Beznau (KKB) hat im Jahr 2018 nachgewiesen, dass die im Stahl des Reaktordruckbehälters gefundenen Einschlüsse keinen negativen Einfluss auf die Sicherheit haben. Das ENSI hat den Nachweis geprüft und akzeptiert. Das im Jahr 2015 vom ENSI eingesetzte International Review Panel kam damals ebenfalls zum Schluss, dass der Reaktordruckbehälter im KKW Beznau 1 sicher sei. Die Tätigkeiten des ENSI im Rahmen dieses Sicherheitsnachweises wurden durch den ENSI-Rat eng begleitet.

Die Axpo hat anlässlich der zwischen Ende April und Juni 2022 durchgeführten Jahreshauptrevision eine Wiederholung der Ultraschallprüfungen am Reaktordruckbehälter durchgeführt. Es wurden keine Änderungen in Form oder Grösse der Ultraschallanzeigen festgestellt, die bei der Ultraschallprüfung in 2015 detektiert worden waren. Das KKB 1 erfüllt gemäss ENSI aktuell die Anforderungen an einen sicheren Betrieb.

Das ENSI nimmt Studien und Gutachten zur Sicherheit der Schweizer Kernanlagen ernst und analysiert diese jeweils. Dem ENSI liegt das in der Interpellation erwähnte Auftragsgutachten zur Sicherheit des Reaktordruckbehälters im KKB 1 vor. Für das ENSI ergibt sich daraus keine Notwendigkeit der Neubeurteilung des Sicherheitsnachweises.

Antwort des Bundesrates.