Wie können medizinische Fachpersonen aus der Ukraine für Behandlungen von ukrainischen Geflüchteten in der Schweiz rasch eingesetzt werden?
22.3474 · Interpellation · 2022-05-11
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Corona hat zu erheblichen Engpässen bei der Behandlung von Kindern- und Jugendlichen geführt. Die hohe Zahl von geflüchteten Menschen aus der Ukraine und die sprachlichen Hürden verschärfen die prekäre Situation. Die Komplexität der Behandlung und die Behandlungsdauer erhöht sich, weil stets eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher anwesend sein muss. Mit den neuen Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzten (notwendiger Nachweis einer dreijährigen Weiterbildung an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte und Sprachkenntnisse in einer unserer Landessprachen) ist es nicht mehr möglich, als ambulanter Leistungserbringer Ärztinnen und Ärzten im Ausland zu rekrutieren, was zu Engpässen und zu teuren Verlagerungen in den stationären Bereich führt.
Gemäss Medienberichten haben drei Viertel der erwachsenen Migrantinnen und Migranten aus der Ukraine ein akademisches Diplom. Darunter dürfte es viele qualifizierte medizinische Fachpersonen geben.
Gemäss dem BAG-Merkblatt "Informationen für Gesundheitsfachpersonen mit ukrainischen Abschlüssen" ist eine Registrierung im Medizinalberuferegister MedReg und damit "damit eine Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht grundsätzlich möglich", die Hürden sind aber hoch. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine universitäre Medizinalperson und weitere Gesundheitsfachpersonen in der Schweiz tätig sein können, liegt zumindest teilweise im Ermessen der zuständigen kantonalen Stellen.
Aus diesem Grund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:
1. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, damit möglichst viele medizinisch ausgebildete Fachleute mit Ausweis S aus der Ukraine, namentlich Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, sowie Pflegefachpersonen für Behandlungen von behandlungsbedürftigen ukrainischen Flüchtlingen, insbesondere Kinder und Jugendlichen, in der Schweiz eingesetzt werden können?
2. Gibt es Möglichkeiten von Ausnahmeregelungen und insbesondere spezifischen Intensivsprachkursen auf nationaler Ebene, damit medizinisch ausgebildete Fachleute mit Ausweis S aus der Ukraine grundsätzlich zur Behandlung von Patientinnen und Patienten in der Schweiz zugelassen werden?
3. Können die Zulassungsprozesse bei den Kantonen beschleunigt werden, indem eine vereinfachte, befristete Anerkennung ukrainischer Diplome unter Einhaltung guter Arbeitsbedingungen auf nationaler Ebene ermöglicht wird?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Zulassung zur Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht liegt in der ausschliesslichen Kompetenz der kantonalen Behörden. Der Bundesrat hat bei Gesundheitsfachpersonen mit dem Aufenthaltsstatus S keine Handhabe, über deren Einsatz zu entscheiden.
Das Bundesrecht schreibt den Kantonen vor, dass sie die Zulassung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung von einem eidgenössischen oder nach dem Medizinalberufegesetz (MedBG; SR 811.11) anerkannten ausländischen Diplom - und für Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker bzw. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren zusätzlich von einem eidgenössischen oder nach dem MedBG anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel - abhängig machen müssen.
Die Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht (d.h. eine unselbständige Berufsausübung im Angestelltenverhältnis; bspw. im Bereich der Humanmedizin auf Stufe Assistenzärztin / Assistenzarzt) ist möglich, wenn die Person ohne anerkennbare Aus- und Weiterbildungsdiplome im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen ist und über die notwendigen Sprachkenntnisse für die jeweilige Berufsausübung verfügt. Zur Anerkennung und Eintragung siehe Antwort 3.
2. Es können durch die Kantone Ausnahmen vom Erfordernis der notwendigen Sprachkenntnisse gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn die Sicherstellung der Patientenversorgung es erfordert, keine universitäre Medizinalperson gefunden werden konnte, welche diese Sprachkenntnisse nachweisen kann und die Patientensicherheit gewährleistet ist (Art. 11b der Medizinalberufeverordnung MedBV; SR 811.112.0). Dabei ist es Sache der Arbeitgebenden - allenfalls in Absprache mit der zuständigen kantonalen Behörde - zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt ein Personalmangel in seinem Betrieb die Sicherstellung der Patientenversorgung bedroht. Gemäss Auskunft der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) sehen die Kantone im Zusammenhang mit der Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen an Gesundheitsfachpersonen mit Aufenthaltsstatuts S aktuell keine Ausnahmeregelungen vor und werden zurzeit auch nicht mit konkreten Anfragen überhäuft.
Kantone und Gemeinden bieten zahlreiche Sprachkurse, um Schutzsuchende beim Einstieg ins Berufsleben zu unterstützen. Das Bereitstellen von berufsspezifischen Sprachkursen im Gesundheitsbereich müsste von den entsprechenden Regelstrukturen übernommen werden.
3. Die Anerkennung bzw. Registrierung von ausländischen Diplomen ist Aufgabe der Medizinalberufekommission MEBEKO für die universitären Medizinalberufe, von der Psychologieberufekommission PsyKo für Psychologieberufe oder vom Schweizerischen Roten Kreuz SRK für Pflegeberufe.
Wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, kann die Registrierung erfolgen, sofern die Nachweise erbracht sind, dass das Diplom im Ausstellungsstaat zur Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht im entsprechenden Medizinalberuf berechtigt und auf einer Ausbildung beruht, welche den Mindestanforderungen entspricht. Bei der MEBEKO sind in den vergangenen Wochen rund 20 Gesuche um Registrierung von nicht anerkennbaren Diplomen der universitären Medizinalberufe eingegangen. Diese eingereichten Gesuche konnten grösstenteils bewilligt werden.
Wie ausgeführt, sind die Kantone danach für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständig.
Antwort des Bundesrates.