22.3479 · Interpellation · 2022-05-11
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Ich frage den Bundesrat:
1. Kann der Bundesrat bestätigen, dass er seit 2020 keine diplomatischen Schritte unternommen hat, um die Drohungen gegen alt Ständerat Dick Marty zu untersuchen, und dies obwohl es Hinweise gibt, dass ausländische staatliche Organisationen involviert sein könnten?
2. Falls noch nichts getan wurde: Welche diplomatischen Schritte wird der Bundesrat unternehmen, um den Morddrohungen gegen Dick Marty entgegenzutreten?
3. Hat die Bundesanwaltschaft eine Untersuchung in der Schweiz und im Ausland eingeleitet, um die Täter und die Netzwerke, die hinter den Bedrohungen stehen, zu identifizieren? Und hat sie bei den serbischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen gestellt? Wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
4. Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, damit in Zukunft rascher diplomatische und gerichtliche Schritte eingeleitet werden können und ein wirksamer Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidigern, die in der Schweiz bedroht sind, gewährleisten ist?
Begründung
Dick Marty wurde im Dezember 2020 von den Schweizer Behörden unter strengen Polizeischutz gestellt. Die Bundesbehörden sprechen von einer ernsthaften Lebensgefahr für den ehemaligen Staatsanwalt. Nach Informationen von RTS wurde Dick Marty von Kreisen, die dem serbischen Geheimdienst nahestehen, mit dem Tod bedroht, mit dem Ziel, danach die Schuld für die Ermordung dem Kosovo anzuhängen. Diese Bedrohung steht im Zusammenhang mit dem Bericht, den Dick Marty als Sonderberichterstatter des Europarats im Jahr 2010 verfasst hat. Der Bericht befasst sich mit mutmasslichen Kriegsverbrechen der Kosovo-Befreiungsarmee und wurde in der Anklageschrift vor dem Kosovo-Sondertribunal in Den Haag gegen Hashim Thaci, den ehemaligen Präsidenten des Kosovo, beigezogen. Die Sicherheits- und Schutzmassnahmen wurden bis heute aufrechterhalten, und Dick Marty kann sich noch immer nicht frei bewegen.
Stellungnahme des Bundesrates
1.& 2. Die im Zusammenhang mit der Bedrohungssituation von Herrn Dick Marty in Frage kommenden allfälligen Straftaten unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit (siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. h StPO). Sie werden somit von der Bundesanwaltschaft und fedpol als Strafverfolgungsbehörden des Bundes untersucht.
In solchen Fällen wird der Einbezug des EDA laufend evaluiert und erfolgt, wenn ein Bedarf besteht und die aussenpolitischen Erwägungen entsprechende Demarchen zulassen. Während der Ermittlungsphase erfolgt die Kommunikation in erster Linie über polizeiliche Kanäle wie Interpol oder über die im Ausland akkreditierten Polizeiattachés. Weitere Angaben kann der Bundesrat zu einem laufenden Verfahren nicht machen.
3. Die Bundesanwaltschaft kann bestätigen, dass bei Herrn Dick Marty ab Dezember 2020 von einer ernstzunehmenden Bedrohungssituation ausgegangen werden musste. Nebst dem strafrechtlichen Aspekt geht es bei diesem Fall auch um die Gewährleistung des Personenschutzes. Zudem weist der Fall eine mutmasslich länderübergreifende, politische Komponente auf, weshalb diverse Sicherheitsbehörden von Bund und Kantonen involviert sind. Durch die Bundesanwaltschaft, fedpol und die weiteren Partnerbehörden wurde folglich ein umfassendes Massnahmendispositiv aufgezogen und als Teil davon der Austausch mit den serbischen Polizeibehörden aufgenommen. Politische Delikte lassen aber grundsätzlich keine Rechtshilfe zu.
4. Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden arbeiten im Fall Dick Marty den gesetzlichen Möglichkeiten entsprechend und unter Berücksichtigung der Sensibilität dieses Falles. Sobald der Stand und die Möglichkeiten der polizeilichen und gerichtlichen Ermittlungen es zuliessen, wurde das EDA im März 2022 einbezogen. Ab diesem Zeitpunkt war das EDA in der Lage, die diplomatischen Kanäle zu nutzen. Das EDA unterhält regelmässige Kontakte auf verschiedenen Ebenen mit dem serbischen Aussenministerium. Im Rahmen dieser Kontakte weilte die Staatssekretärin des EDA am 27. Juni 2022 zu politischen Gesprächen in Belgrad.
fedpol sorgt grundsätzlich zusammen mit den kantonalen Behörden für den Schutz der Behörden des Bundes sowie der Personen, für welche der Bund völkerrechtliche Schutzpflichten erfüllen muss (Art. 22 Abs. 1 BWIS; SR 120). Ist der Bund gemäss Art. 6 der Verordnung über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung (SR 120.72) für den Personenschutz zuständig, werden vom Bundessicherheitsdienst nach Analyse der Gefährdung die im konkreten Einzelfall notwendigen Schutzmassnahmen (beispielsweise Personenschutz und Beratungen zu Schutzmassnahmen) ergriffen.
Antwort des Bundesrates.