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22.3484 · Interpellation · 2022-05-11

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat am 13. April 2022 entschieden, die neuen EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus zu übernehmen. Dieses fünfte Sanktionspaket umfasst insbesondere ein Importverbot für Kohle.

In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie viele Rohstoffunternehmen in der Schweiz sind in der Kohleförderung oder dem Handel mit Kohle tätig?

2. Wie viele Schweizer Unternehmen oder Unternehmen mit Sitz in der Schweiz sind in der Förderung russischer Kohle tätig? Wieviel russische Kohle wird durch Schweizer Unternehmen oder Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gefördert?

3. Wieviel russische Kohle wird in die Schweiz importiert?

4. Was ist der Anteil russischer Kohle am Handelsvolumen von Rohstoffhändler mit Sitz in der Schweiz?

5. Wie setzt der Bundesrat diese konkreten Sanktionen im Bereich Kohle um und wie überprüft er die Einhaltung dieser Sanktionen?

6. Ist durch die Sanktionen im Bereich Kohle auch der Transithandel mit russischer Kohle verboten?

Stellungnahme des Bundesrates

1,2,4: In der Schweiz existiert weder im Handelsregister noch in einer Nomenklatur wie der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) eine spezifische Klassifikation der Tätigkeiten von Unternehmen, die im Rohstoffhandel tätig sind. Auch auf internationaler Ebene gibt es keine Referenz. Daher ist es schwierig, formell einen "Sektor" oder eine "Branche" zu definieren.

Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht aus diesem Grund keine detaillierten Zahlen zur Wertschöpfung des Transit- oder Rohstoffhandels.

Es gilt zu unterscheiden zwischen physischem Handel (Importe in die Schweiz und Exporte aus der Schweiz, erhoben durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) und Transithandel (Handel durch in der Schweiz ansässige Unternehmen, ohne dass die Waren die Schweizer Grenze überqueren bzw. in der Schweiz verzollt werden, erhoben durch die SNB).

Der Handel mit russischen Rohstoffen, wie Öl, Gas, Getreide und Kohle, fällt in die zweite Kategorie. Dieser Handel mit Rohstoffen ist daher nicht in der Schweizer Aussenhandelsstatistik ersichtlich.

Es existieren keine offiziellen Schätzungen zur Anzahl Schweizer Unternehmen oder Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, welche in der Förderung russischer Kohle tätig sind oder welchen Anteil sie an der Förderung russischer Kohle haben.

Etwa 10 Prozent des gesamten Schweizer Transithandels beinhaltet Einkäufe aus Russland. Der Transithandel ist jedoch nicht gleich dem Rohstoffhandel und beinhaltet andere Waren (Pharmaprodukte, Maschinen, Textilien, usw.). Die Rohstoffe machen aber den grössten Anteil des Transithandels aus.

3: Im Jahr 2021 wurden rund 7'573 Tonnen Kohle aus Russland importiert in einem Umfang von 1'529'000 CHF.

5: Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) sieht seit dem 27. April 2022 in Artikel 12 vor, dass der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Kohle und anderen gelisteten festen fossilen Brennstoffen aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation verboten sind. Darüber hinaus ist die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln, im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten und der Bereitstellung, Herstellung oder Verwendung der genannten Güter verboten. Der Bundesrat erwartet von Schweizer Unternehmen, dass sie sich an die Schweizer Rechtsordnung halten, einschliesslich der Sanktionen. Wenn die Schweizer Behörden Hinweise auf Verstösse gegen die Sanktionsmassnahmen haben, so gehen sie diesen selbstverständlich nach. Verstösse werden gemäss dem Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) verfolgt und bestraft.

6: Das Kaufverbot gilt unabhängig vom endgültigen Bestimmungsort der Güter, d. h. das Verbot beschränkt sich nicht auf Güter, deren Empfänger sich in der Schweiz befindet oder die die Schweiz physisch durchqueren. Dies gilt auch für die oben erwähnten Dienstleistungen. Somit deckt Artikel 12 der Verordnung auch den Transithandel ab.

Antwort des Bundesrates.