Wie wirkt sich die Androhung von Gerichtsverfahren, Schadenersatzforderungen und Strafanzeigen auf das Informationsrecht aus?
22.3498 · Postulat · 2022-05-11
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Am Dienstag, 10. Mai 2022, folgte eine Mehrheit aus SVP, Der Mitte, Grünliberalen und FDP der Mehrheit des Ständerats, bestehend aus denselben politischen Fraktionen, als es darum ging, das Verbot der Verbreitung von Artikeln und Reportagen durch vorsorgliche Massnahmen (Art. 266 ZPO) leichter zu erwirken.
Dieser parlamentarische Angriff auf das Informationsrecht wurde von einem Teil der Ratsmitglieder, die ihn unterstützten, als geringfügige Änderung ohne wirkliche Auswirkungen auf die Arbeit der Medienschaffenden dargestellt.
Der Hintergrund dieser Gegenreform muss erläutert werden. Offenbar soll das Recht auf Schutz der Persönlichkeit seinem eigentlichen Zweck entfremdet und instrumentalisiert werden, um zu erzwingen, dass Tatsachen verschwiegen werden, deren politische und gesellschaftliche Tragweite offensichtlich ist und von denen die Öffentlichkeit erfahren sollte.
Es ist zu befürchten, dass der Rückgriff auf Gerichtsverfahren oder die Androhung von Schadenersatzforderungen oder einer Strafanzeige gewissen Medien dazu zwingen könnten, auf die Berichterstattung über bestimmte Themen oder Fälle zu verzichten.
Der Bundesrat wird aufgefordert, einen Bericht über den Stand des Informationsrechts in der Schweiz vorzulegen, um das Ausmass der Gefahr besser zu erkennen und um insbesondere das Parlament über die folgenden Aspekte des Problems zu informieren:
a. Welche Informationsarten sind am stärksten gefährdet (Informationen über das Privatleben, Informationen über Gerichtsverfahren gegen diese Personen usw.)?
b. Welches ist die Quote von Artikeln und Reportagen, deren Veröffentlichung durch eine vorsorgliche Massnahme verhindert wurde und die schliesslich nach einem Entscheidverfahren publiziert werden konnten?
c. Worum ging es in den Artikeln und Reportagen, auf die sich diese Gerichtsverfahren bezogen (Informationen über Gerichtsverfahren oder strafrechtliche Verurteilungen von Persönlichkeiten, Wirtschaftskriminalität, wirtschaftliche oder politische Interessenbindungen von Persönlichkeiten usw.)?
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Artikel 266 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) regelt die Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien. Diese Voraussetzungen sind strenger als die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gemäss Artikel 261 ZPO. Im Fall von Publikationen in den Medien muss zwischen dem Persönlichkeitsschutz und der durch Artikel 17 BV gewährleisteten Medienfreiheit abgewogen werden.
Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung, BBl 2020 2697) in Bezug auf Artikel 266 ZPO lediglich vorgeschlagen, in Buchstabe a ausdrücklich vorzusehen, dass die Bestimmung auch auf bestehende und nicht nur auf drohende Rechtsverletzungen anwendbar ist. Das Ziel bestand darin, ein gesetzgeberisches Versehen zu korrigieren: Artikel 28a Absatz 3 aZGB erfasste ausdrücklich auch bestehende Rechtsverletzungen und die Praxis ist sich einig, dass dies auch für den geltenden Artikel 266 Buchstabe a ZPO zutrifft.
Das Parlament hat jedoch darüber hinaus die Voraussetzung des "besonders schweren Nachteils" nach Buchstabe a abgeschwächt, indem es das Adverb "besonders" gestrichen hat. Diese Änderung wurde auf Grundlage der Vorarbeiten der beiden vorberatenden Kommissionen beschlossen.
Nach Ansicht des Bundesrates bestehen keine Hinweise darauf, dass die geltende Regelung, sei dies jene in Artikel 266 ZPO oder in den anderen einschlägigen Bestimmungen, zu eng gefasst wäre und die Medien in ihrer Arbeit einzuschränken droht. Mit der Anpassung des Parlamentes würden die Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien zwar geändert. Allerdings hat sich das Parlament bei der Anpassung der geltenden Regelung auf eine Untersuchung der aktuellen Gerichtspraxis gestützt und die Gerichte wären trotz dieser Änderung weiterhin gehalten, in jedem konkreten Fall mit Blick auf die relevanten Grundrechte (Medienfreiheit, geschützt durch Art. 10 EMRK und Art. 17 BV, und Schutz der Privatsphäre nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Eine detaillierte und vertiefte Studie, wie sie im Postulat gefordert wird, ist daher nicht gerechtfertigt. Das gilt umso mehr, als das Postulat unmittelbar nach einem im Rahmen einer Beratung zu einer laufenden Revision im Parlament behandelten und abgelehnten Antrag zum selben Thema eingereicht wurde.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.