22.3510 · Interpellation · 2022-05-30
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Gebäudepark verbraucht etwa 100 TWh, was rund 45 Prozent des Endenergieverbrauchs in der Schweiz entspricht. Ausserdem ist er für fast einen Drittel der CO2-Emissionen der Schweiz verantwortlich. Gebäude durch Isolation oder die Installierung von Photovoltaikanlagen energetisch zu verbessern, ist eine Priorität des Bundes und ein erstrebenswertes Klimaziel.
Ein beträchtlicher Teil der zu sanierenden Gebäude befindet sich jedoch im Besitz von Privatpersonen; diesen könnte man mehr Anreize bieten, damit sie Massnahmen ergreifen.
Der Bundesrat wird gebeten, kurz darzulegen, ob er die Einführung folgender Steuerinstrumente auf Bundesebene für sinnvoll und wirksam hält:
- Vereinheitlichung auf nationaler Ebene und Möglichkeit der Übertragung von Abzügen für energetische Sanierungen auf die folgenden fünf Jahre;
- Möglichkeit eines um den Faktor 1,5 erhöhten Abzugs von energetischen Investitionen;
- Verbot einer neuen Schätzung des Werts von Immobilien durch die Steuerbehörden nach einer energetischen Sanierung, um Erhöhungen des Mietwerts, der Vermögenssteuer oder der Liegenschaftssteuer zu vermeiden.
Stellungnahme des Bundesrates
Seit Einführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (Art. 32 Abs. 2 zweiter Satz DBG; SR 642.11) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (Art. 9 Abs. 3 Bst. a StHG; SR 642.14) können Aufwendungen für Investitionen in bestehenden Gebäuden des Privatvermögens, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, steuerlich abgezogen werden. Im Laufe der Zeit wurden diese Abzugsmöglichkeiten erweitert, insbesondere durch Zulassung eines Abzugsvortrags im Rahmen des ersten Massnahmenpakets zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 (Art. 32 Abs. 2bis DBG / Art. 9 Abs. 3bis StHG). Im ersten Quartal dieses Jahres hat der Bundesrat im Rahmen seiner Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) neue steuerliche Anreize im Gebäudebereich vorgeschlagen. Die Kosten zur Erstellung von Solaranlagen auf Neubauten sollen künftig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können.
Die drei vom Interpellanten ins Feld geführten zusätzlichen Massnahmen lassen sich wie folgt beurteilen:
1. Ausdehnung des Abzugsvortrags auf maximal fünf Jahre. Das geltende Recht sieht heute bereits einen Abzugsvortrag für drei Jahre vor. Eine Ausdehnung auf fünf Jahre hätte kaum praktische Relevanz.
2. Anwendung eines Multiplikationsfaktors im Zuge einer energetischen Investition. Würde aufgrund energetischer Investitionen ein Abzug von 150 Prozent der tatsächlichen Kosten gewährt (z.B. 150 000 statt 100 000 Franken), hätte dies aus Sicht des Bundesrates unerwünschte Verteilungswirkungen: Je höher die Energiesparabzüge ausfallen, desto stärker profitieren progressionsbedingt bereits heute Steuerpflichtige mit höheren Einkommen. Dieser Effekt würde mit einem Multiplikationsfaktor noch verstärkt.
Verstärkt würden auch die Mitnahmeeffekte. Diese rühren insbesondere daher, dass energetische Massnahmen keine besonderen Qualitätsstandards erfüllen müssen, um zum Steuerabzug zu berechtigen.
3. Verzicht auf Neuschätzung des Vermögenssteuerwerts nach einer energetischen Sanierung. Eine solche steuerliche Massnahme würde im Ergebnis dieselben negativen Effekte erzeugen wie sie in Bezug auf die Energiesparabzüge bei der Einkommenssteuer zu gewärtigen sind. Auch hier kämen Steuerpflichtige mit höherem Vermögen zu einer stärkeren Privilegierung. Die hohen Mitnahmeeffekte blieben mangels Festlegung hoher energetischer Standards bestehen, sodass sich aus Sicht der Effizienz eine Verschlechterung gegenüber dem Status quo ergäbe.
Die Massnahmen hätten Mindereinnahmen bei der Einkommenssteuer von Bund, Kantonen und Gemeinden (Massnahmen 1 und 2) bzw. bei der Vermögenssteuer von Kantonen und Gemeinden (Massnahme 3) zur Folge.
Antwort des Bundesrates.