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22.3516 · Motion · 2022-05-30

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die geographische Gültigkeit des Status S innerhalb der Ukraine regelmässig und dynamisch zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Begründung

Am 11. März 2022 hat der Bundesrat den Schutzstatus S für "Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten", aktiviert (gültig ab Samstag, 12. März 2022). Seit Beginn des S-Verfahrens erfragt das SEM per Formular die Adresse des letzten Wohnsitzes. Die Adresse wird danach elektronisch im ZEMIS erfasst.

Seit dem 11. März 2022 hat sich das Lagebild stark gewandelt: Während sich die russische Armee seit Ausbruch des Krieges aus dem Norden der Ukraine zurückgezogen hat, konzentrieren sich die Kämpfe nun auf den Süden und den Osten der Ukraine. Scheint es sich zu bestätigen, dass für viele Ukrainer eine sichere Rückkehr in ihre Heimatregion im Westen, im Zentrum oder im Norden der Ukraine möglich ist, soll der Bundesrat den Schutzstatus regional differenziert anwenden. Das heisst, die geografische Gültigkeit des Schutzstatus soll rasch und dynamisch angepasst werden können, um jene Bevölkerungsgruppen zu schützen, die wirklich geschützt werden müssen. Selbstverständlich bleibt die Möglichkeit, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, weiterhin bestehen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Mit der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 (BBl 2022 586) hat der Bundesrat festgelegt, welchen Personengruppen in der Schweiz vorübergehend Schutz gewährt wird. Dazu gehören neben ukrainischen Staatsangehörigen auch u.a. Drittstaatsangehörige, sofern sie einen gültigen Aufenthaltstitel der Ukraine besitzen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren können. Es wird im Einzelfall geprüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Differenzierung der Schutzbedürftigkeit aufgrund des Wohnsitzes innerhalb der Ukraine wird dabei jedoch nicht gemacht.

Zurzeit lässt sich die Lage in den verschiedenen Regionen in der Ukraine in drei Kategorien einteilen: Diejenigen, die ganz oder teilweise durch Russland besetzt sind, diejenigen, in denen mehr oder weniger intensive Kampfhandlungen stattfinden und diejenigen unter ukrainischer Kontrolle, in denen keine Kampfhandlungen stattfinden. Jedoch kommt es auch in den letztgenannten Regionen zu russischen Angriffen mit Fernkampfwaffen, bei denen regelmässig auch zivile Ziele getroffen und zivile Opfer zu beklagen sind. Deswegen kann auch für diejenigen Regionen, in welchen die Lage zurzeit relativ ruhig ist, nicht von einer nachhaltigen Stabilisierung gesprochen werden. Russland kann auch in diesen Regionen die Gewalt jederzeit und sehr rasch eskalieren lassen. Eine regional differenzierte Anwendung des Schutzstatus könnte dieser Volatilität nicht Rechnung tragen. Eine geografische Anpassung des Schutzstatus S, wie von der vorliegenden Motion gefordert, stünde zudem nicht im Einklang mit den Regelungen in der Europäischen Union (EU), an welchen sich der Bundesrat bei der Gewährung des Schutzstatus S orientiert hat, da das Ausmass der Flüchtlingssituation und die Reisefreiheit der Ukrainerinnen und Ukrainer mit einem biometrischen Pass im Schengen-Raum eine europaweite Koordination notwendig machen.

Die genaue Beobachtung der laufenden Entwicklung in der Ukraine ist dem Bundesrat ein zentrales Anliegen. Sollte sich aufgrund der Situation ein Anpassungsbedarf ergeben, wird der Bundesrat diesen auch unter Berücksichtigung der Praxis in der EU rechtzeitig umsetzen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.