22.3518 · Motion · 2022-05-30
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, den Status S nur an Personen mit ukrainischer Nationalität zu vergeben, ausser es handelt sich um durch die Ukraine anerkannte Asylbewerber.
Begründung
Es muss verhindert werden, dass Wirtschaftsmigranten den S-Status missbrauchen. Seit März 2022 wurde in etwa 1000 Fällen an Personen, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, der S-Status vergeben. Dies ist ein Fehler: Ein Migrant, der behauptet, in der Ukraine gelebt zu haben, oder tatsächlich vor dem Krieg dort gelebt hat, aber keinen ukrainischen Pass besitzt, kann genauso gut in sein sicheres Herkunftsland zurückkehren. Um sicherzustellen, dass der S-Status seine eigentliche Funktion so gut als möglich erfüllt, nämlich eine vorübergehende Gewährung des Schutzes von Kriegsvertriebenen, welche in ihrem eigenen Land keinen Schutz finden können, muss der Kreis der Begünstigten auf ukrainische Staatsangehörige und durch die Ukraine anerkannte Asylbewerber beschränkt werden. Selbstverständlich bleibt für alle übrigen Personen die Möglichkeit, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, weiterhin bestehen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Im Unterschied zu früheren massiven Fluchtbewegungen weist die aktuelle Situation die Besonderheit auf, dass der Grossteil der Flüchtenden visumsfrei im gesamten Schengen-Raum reisen und sich während 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen dort aufhalten kann. Daher war hier ein europaweit koordiniertes Vorgehen erforderlich. Der Bundesrat hat sich deshalb bei der Gewährung des Schutzstatus S an der entsprechenden Richtlinie der Europäischen Union (EU) orientiert. Diese sieht vor, dass auch insbesondere Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmässig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, Schutz gewährt wird.
Im Rahmen der vom Staatssekretariat für Migration durchgeführten Konsultation bei den Kantonen, Gemeinden, Städten, Hilfswerken und beim UNHCR zur Anrufung des Schutzstatus S sprachen sich die grosse Mehrheit der Kantone sowie der anderen Konsultierten explizit für die Schutzgewährung auch an diese Personengruppe aus. Basierend auf den Ergebnissen dieser Konsultation hat der Bundesrat mit der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 (BBl 2022 586) festgelegt, welchen Personengruppen in der Schweiz vorübergehend Schutz gewährt wird. Diese sieht vor, dass neben ukrainischen Staatsangehörigen u.a. auch Schutzsuchenden anderer Nationalität der Status S gewährt wird, vorausgesetzt, sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel der Ukraine und können nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren. Das SEM prüft im Einzelfall, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei orientiert es sich an den bestehenden Kriterien, ob der Vollzug einer Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist (siehe Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 22.3494 Fivaz " Schluss mit der Willkür. Schutzstatus S für alle Flüchtlinge aus der Ukraine"). Auf dieser Basis wurde seit dem 12. März 2022 469 Personen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit der Status S verweigert (Stand 14.08.2022).
Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass 96 Prozent der Personen mit Status S über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügen. Bei den verbleibenden 4 Prozent greift die einzelfallspezifische Überprüfung des SEM. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Bundesrates kein Bedarf, den Personenkreis der Schutzbedürftigen im Rahmen des Ukraine-Konflikts anzupassen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.