Wie können Regulierungsunterschiede zwischen der Schweiz und der EU im Bereich der sozialen Sicherheit abgebaut und die Situation der Arbeitnehmenden verbessert werden?
22.3521 · Postulat · 2022-06-01
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird aufgefordert in einem Bericht darzulegen wie im Bereich der sozialen Rechte und des Arbeitnehmerschutzes durch die Übernahme von EU-Richtlinien die Lage von Arbeitsnehmenden in der Schweiz und damit auch die Integration in den europäischen Binnenmarkt verbessert werden kann. Zudem ist insbesondere aufzuzeigen wie die neu geplante EU-Richtlinie zur Lohngleichheit für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen in der Schweiz umgesetzt werden kann und welche Anpassungen dafür im Schweizer Recht notwendig wären.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Frage nach der Übernahme von EU-Arbeitsrecht durch die Schweiz wurde bereits in den Stellungnahmen des Bundesrates zum Postulat Nussbaumer (21.3821) "Übernahme von EU-Recht im Bereich der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik" und zur Interpellation Wermuth (21.4514) "Differenzen zum europäischen Recht in ausgewählten Bereichen des Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzes analysieren" behandelt. So hat der Bundesrat nach dem Abbruch der Verhandlungen mit der EU über ein institutionelles Abkommen beschlossen, die Möglichkeit eines autonomen Abbaus von Regulierungsunterschieden zwischen dem Schweizer und dem EU-Recht zu prüfen, sofern dies auch im Interesse der Schweiz liegt. Im Vordergrund stehen dabei primär die von den sektoriellen Binnenmarktabkommen abgedeckten Bereiche. Die Schweizer Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik verfolgt das Ziel, möglichst allen Menschen im Erwerbsalter eine Erwerbstätigkeit zu fairen Bedingungen zu ermöglichen. Aktuelle Herausforderungen in diesen Bereichen werden laufend berücksichtigt und zusammen mit den Sozialpartnern gegebenenfalls entsprechende Anpassungen des Schweizer Rechts vorgenommen. Das Schweizer System stützt sich auf eine starke Sozialpartnerschaft und ist bestrebt, einen möglichst offenen und flexiblen Arbeitsmarkt zu schaffen sowie gleichzeitig eine gezielte soziale Absicherung zu gewährleisten. Dieses System hat sich bewährt. Bei allfälligen Problemen lassen sich damit kohärente Lösungen finden.
In Bezug auf die Politik der sozialen Sicherheit hat die Schweiz die zu den horizontalen Politiken des EU-Rechts gehörende Sozialpolitik grundsätzlich nicht übernommen.
Die sektoriellen Abkommen sehen auch keinen Einbezug der Schweiz in der europäischen Säule sozialer Rechte vor, weshalb eine autonome Rechtsangleichung im Bereich der Sozialpolitik entfällt. Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) koordiniert die Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU entsprechend den Entwicklungen im einschlägigen EU-Recht. Dieses Koordinationsrecht sieht keine Harmonisierung der nationalen Regulierungen im Bereich der sozialen Sicherheit vor. Notwendige Anpassungen des im FZA integrierten Koordinationsrechts erfolgen im Rahmen des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU zur Personenfreizügigkeit. Bei jeder Gesetzesrevision wird ausserdem geprüft, ob die Schweizer Regulierung in diesem Bereich mit dem Koordinationsrecht der EU vereinbar ist.
Im Zusammenhang mit der Lohngleichheit hat der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Marti (21.3938) "Angleichung des Gleichstellungsgesetzes an das EU-Gleichbehandlungsrecht" erklärt, dass das schweizerische Gleichstellungsrecht grundsätzlich über weite Strecken mit dem EU-Recht übereinstimmt, auch wenn es in gewissen Bereichen weniger weit geht. Das 2018 revidierte Gleichstellungsgesetz (GlG; SR 151.1) sieht eine Evaluation der Wirksamkeit der Lohngleichheitsanalyse vor. Gestützt auf Artikel 17b GlG wird der Bundesrat voraussichtlich im Jahr 2025 über die Wirkung der neuen Bestimmungen Bericht erstatten (Ip. Piller Carrard 21.4315). Ausserdem besteht in der Schweiz keine allgemeine Pflicht zur Lohntransparenz. Für eine solche Pflicht wäre eine Gesetzesänderung notwendig.
In der Arbeitsmarkt- und der Sozialpolitik der Schweiz sind die entsprechenden Entwicklungen im EU-Recht bereits in weiten Teilen berücksichtigt, weshalb der Bundesrat eine vertiefte Prüfung der Regulierungsunterschiede nicht für sinnvoll erachtet.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.