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Neues Vergütungsregime für das Pflegematerial. Keine Finanzierungslücken in der Übergangszeit

22.3535 · Interpellation · 2022-06-01

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Auf den 1. Oktober 2021 wurden die Änderungen bei der Vergütung des Pflegematerials in Kraft gesetzt. Die damit geschaffene Rückkehr zur einheitlichen Finanzierung dieses Materials durch die OKP ist sehr zu begrüssen. Allerdings ergeben sich bei der konkreten Umsetzung Probleme. Diese betreffen die künftigen Mittel und Gegenstände der Kategorie C; also für Pflegematerial, welches ausschliesslich durch Fachpersonal angewendet wird: Produkte, die bis zum 1. Oktober 2022 nicht auf dieser Liste sind, werden nicht mehr vergütet. Das heisst: die Patientinnen und Patienten müssen nach dato diese selbst bezahlen. Weil die Aufnahme eines Produkts auf diese Liste teilweise aufwändige Anträge voraussetzt, um in die Liste aufgenommen zu werden, drohen ab dem 1. Oktober 2022 Lücken. Dies muss vermieden werden.

Über sämtliche Informationen zur Antragseinreichung verfügen die Herstellerfirmen, die mit entsprechenden Studien die Zulassung zu beantragen haben und auch die notwendigen Auskünfte zu den VVZW-Kriterien liefern können. Dies funktionierte in der MiGeL (wie auch bei den Arzneimitteln) in der Vergangenheit gut so. Die Patientenorganisationen und die Verbände der Leistungserbringer dagegen verfügen in der Regel nicht über die Kompetenzen und vor allem nicht über die Ressourcen, diese Anträge einzureichen. Hinzu kommt, dass mit einer Antragseinreichung durch diese Gruppen die Bereitschaft der Herstellerfirmen gänzlich verschwinden könnte (unter dem Motto: Toll, ein anderer machts). Die Verbände können jedoch darüber Auskunft geben, welches Material in einer Spitexorganisation oder einem Pflegeheim eingesetzt wird.

Ich bitte deshalb den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. Können die Leistungserbringerverbände aufzeigen, welches Material in die Liste aufgenommen werden sollte?

2. Werden Anträge für Material der Kategorie C eingereicht?

3. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass es per 1. Oktober 2022 zu Finanzierungslücken kommen wird, weil unter Umständen nicht alle Anträge eingereicht bzw. bearbeitet werden können?

4. Findet der Bundesrat auch, dass dadurch entstehende Finanzierungslücken für die betroffenen Patient: Innen eine unzumutbare Belastung darstellen könnten - umso mehr, als diese Produkte bislang finanziert worden sind?

5. Findet der Bundesrat auch, dass allfällige Härten, die die Umstellung auf die neue Vergütung mit sich bringen kann, vermieden werden müssen?, Wenn ja, wie?

6. Ist der Bundesrat bereit, Massnahmen für Übergangsregelung zu treffen?

7. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um die Lücken und allfällige künftige Lücken zu schliessen?

8. Wann und in welcher Form sollen die Auswirkungen dieser Umstellung auf die Patienten evaluiert werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat sich zu dieser Thematik schon im Rahmen der Beantwortung 22.3176 Ip. Weichelt "Neues Vergütungsregime für das Pflegematerial. Keine Finanzierungslücken in der Übergangszeit" geäussert.

1. und 2. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat verschiedene Massnahmen ergriffen, um die Vergütung der ausschliesslich von Pflegefachpersonen verwendeten Mittel und Gegenstände nach dem Ende der Übergangsfrist ab 1. Oktober 2022 sicherzustellen. In einer Koordinationsgruppe, bestehend aus Vertretern der Leistungserbringerverbände (Spitex, Pflegeheime), des Branchenverbandes der Schweizer Medizintechnik (Swiss Medtech) und der im Bereich Pflegematerial spezialisierten Schweizerischen Gesellschaft für Wundbehandlung (SAfW) und palliative.ch, wurde gemeinsam mit dem BAG in mehreren Sitzungen der Bedarf der Anträge für das Pflegematerial eruiert und die Erstellung der Anträge koordiniert. Zudem hat das BAG Schulungen zur Antragserstellung durchgeführt und im Rahmen von sogenannten "runden Tischen" alle involvierten Stakeholder regelmässig über den Stand der Arbeiten informiert. Das Wissen, welche Pflegematerialien im Markt bei welchen Indikationen eingesetzt werden, liegt einzig bei den Leistungserbringern. Falls nur die Vertreter der Industrie Anträge einreichen, besteht das Risiko einer einseitigen Interessensvertretung. Bis am 31. Januar 2022 (Frist zur Einreichung der Anträge für eine Umsetzung bis am 1. Oktober 2022) sind beim BAG rund 35 Anträge eingegangen. Die Anträge wurden von Herstellern, Leistungserbringerverbänden und Vertretern von Fachgesellschaften eingereicht.

3. und 7. Die Mitglieder der Koordinationsgruppe haben sich zuversichtlich geäussert, dass mit den eingereichten Anträgen die Mehrheit der Produkte abgedeckt sei. Die Bearbeitung der Anträge verläuft zurzeit plangemäss. Die eingereichten Anträge werden vom BAG auf die Erfüllung der im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; 832.10) vorgegebenen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien; Art. 32 Abs. 1 KVG) geprüft. Die Änderungen der Positionen der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) erfolgen gemäss dem rechtlich festgesetzten Verfahren nach Anhören der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) durch einen Beschluss des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI). Für eine fristgerechte Umsetzung der Änderungen in der MiGeL zur Vergütung des Pflegematerials sind zusätzliche Sitzungen der EAMGK vorgesehen.

4. und 5. Die Vergütung der Leistungen durch die Restfinanzierer (Kantone, OKP, Versicherte) wurde unterschiedlich vollzogen, wobei dem Bundesrat keine Detailkenntnisse zu Finanzierungslücken vorliegen.

6. Für Mittel und Gegenstände, welche ausschliesslich von Pflegefachpersonen angewendet werden, gilt eine Übergangsfrist von 12 Monaten bis am 30. September 2022. Während dieser Übergangsfrist erfolgt die Vergütung gemäss dem bisherigen Recht, das heisst über die drei Kostenträger OKP, Versicherte und Kantone. Für die Vergütung nach dieser Übergangszeit ist die Aufnahme in die MiGeL mittels Antragsverfahren zwingend. Weitere Übergangsregelungen sind nicht vorgesehen.

8. Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen werden periodisch überprüft (Art. 32 Abs. 2 KVG). Im Bereich Pflegematerial ist im Jahr 2024 ein spezifisches Monitoring geplant.

Antwort des Bundesrates.

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