22.3538 · Interpellation · 2022-06-02
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
An vielen Dorfrändern ist ein Rückgang von Obstgärten und Dauerwiesen zu verzeichnen. Ausserdem werden die Bäume älter und sie werden nicht ersetzt. Es wäre wichtig, einen Übergangsraum zwischen den Dörfern und den landwirtschaftlichen Anbauflächen zu erhalten und zu entwickeln.
Eine solche Grünfläche sollte mehrere Funktionen erfüllen:
- Landschaftsgrenze und Stärkung der allgemeinen Landschaftsqualität des Dorfes;
- multifunktionaler Raum für Bewohnerinnen und Bewohner, Gemüsegärten, Hühnerställe oder kleine Anbauflächen;
- Stärkung der Biodiversität durch andere Lebensräume als Ackerflächen.
Der Vorschlag einer Gemeinde (Orzens, Waadt), eine solche Zone zu schaffen, wurde von den kantonalen Behörden des Kantons Waadt (Direction générale du territoire et du logement) abgelehnt.
Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:
- Entspricht die Schaffung solcher Zonen nicht dem Landschaftskonzept Schweiz, das darauf abzielt, die Berücksichtigung der Landschaft durch einen Kaskadeneffekt auf Kantons- und Gemeindeebene zu fördern?
- Unterstützt der Bundesrat das Konzept der Grünflächen rund um Dörfer?
- Kann sich ein Kanton bei der Erstellung eines kommunalen Nutzungsplans dem widersetzen?
Stellungnahme des Bundesrates
Bestrebungen zur Aufwertung der Siedlungsränder sind aus raumplanerischer Sicht zu begrüssen. Gut gestaltete Siedlungsränder führen zu einer klaren Begrenzung der Siedlungen, die sich in erster Linie nach innen entwickeln sollen. Zudem tragen sie dazu bei, dass sich die Siedlungen gut in die umgebende Landschaft einordnen. Sie bieten der Bevölkerung auch Möglichkeiten zur Bewegung und Naherholung und tragen zur ökologischen Vernetzung bei. Bei der Umsetzung dieser Bestrebungen in den grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplänen ist sicherzustellen, dass dabei dem grundlegenden raumplanungsrechtlichen Prinzip der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet Rechnung getragen wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700]).
Zu Frage 1:
Es stimmt, dass die qualitätsorientierte Gestaltung der Siedlungsränder im Landschaftskonzept Schweiz (LKS) als Ziel definiert ist. Für die mit landschaftsrelevanten Aufgaben betrauten Bundesstellen sind die Ziele des LKS verbindlich. Auch die Behörden der Kantone und Gemeinden haben die Ziele des LKS bei der Erfüllung ihrer Planungsaufgaben zu berücksichtigen, beispielsweise bei der Ausarbeitung von kantonalen Richtplänen, Landschaftskonzepten und insbesondere von Nutzungsplänen. Bei der Umsetzung der Ziele des LKS verfügen sie über einen erheblichen Spielraum.
Zu Frage 2:
Grünzonen können ein geeignetes Instrument sein, um die angestrebte Aufwertung des Siedlungsrands planerisch sicherzustellen. Sie müssen jedoch bundesrechtskonform ausgestaltet sein. Es muss daher jeweils klar sein, ob es sich dabei um eine Bauzone oder um eine Nichtbauzone handelt. Stellt eine Grünzone eine Bauzone dar, bestehen von Seiten des Bundesrechts keine spezifischen Restriktionen für deren Ausgestaltung. Stellt eine Grünzone dagegen eine Nichtbauzone dar, dürfen mit dieser die Grenzen des Raumplanungsgesetzes zum Bauen ausserhalb der Bauzonen nicht überschritten werden.
Zu Frage 3:
Es ist Aufgabe der kantonalen Genehmigungsbehörden, kommunale Zonenpläne unter anderem auf ihre Bundesrechtskonformität hin zu prüfen. Ist dieses Kriterium nicht erfüllt, darf die Genehmigung nicht erteilt werden.
Antwort des Bundesrates.