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22.3548 · Interpellation · 2022-06-07

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das im Juli 2021 in Kraft getretene Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) bezweckt in erster Linie die soziale Absicherung von älteren arbeitslosen Menschen vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, um so die Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu vermeiden. Steht der Vorrang der Ergänzungsleistungen vor den Überbrückungsrenten jedoch in der Praxis, wenn eine der Personen eines Paares eine IV- oder AHV-Rente bezieht (und somit Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, diesen aber nicht unbedingt geltend macht), nicht im Widerspruch zu den Zielen, die dem Gesetz zugrunde liegen?

Begründung

Auch wenn das kürzlich in Kraft getretene ÜLG auf erfreulichen solidarischen Absichten gegenüber älteren Menschen beruht, die ihren Arbeitsplatz verloren haben und darauf warten, ihre Altersrente beziehen zu können, besteht nicht die Gefahr, dass seine Umsetzung in die Praxis diesen theoretischen Absichten entgegensteht? Dies legt zumindest das folgende Beispiel einer Situation nahe, in der es leider relevant erscheint, die Grenzen des ÜLG, das die Inanspruchnahme von Sozialhilfe verhindern soll, zu hinterfragen: Stellen wir uns ein Paar vor, bei dem bei einer der beiden Personen vor dem gesetzlichen Rentenalter der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung endet und sie daher die notwendigen Schritte unternimmt, um Übergangsleistungen zu erhalten. Obwohl sie oder er alle Voraussetzungen erfüllt, kann ihr oder ihm diese notwendige Absicherung dennoch verwehrt werden, wenn die Ehepartnerin oder der Ehepartner eine AHV- oder IV-Rente bezieht, die ihr oder ihm das Recht auf Ergänzungsleistungen verleiht, die natürlich nicht obligatorisch sind. Dennoch ist aufgrund dieses Rechts die Inanspruchnahme von Übergangsleistungen nicht möglich, da es in Artikel 6 ÜLG wie folgt heisst:

"[...] hat eine Person Anspruch auf Überbrückungsleistungen und ihre Ehefrau oder ihr Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG, so geht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor."

Natürlich sollen in der Praxis, wenn die Ergänzungsleistungen tatsächlich gewährt werden, logischerweise die Bedingungen für den Anspruch auf Übergangsleistungen nicht mehr erfüllt sein. Andererseits sollte der Anspruch auf Ergänzungsleistungen die Inanspruchnahme von Übergangsleistungen aber nicht verhindern, wenn der Anspruch auf erstere nicht geltend gemacht wird.

Die fehlende Differenzierung im ÜLG zwischen dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen und dem tatsächlichen Bezug dieser Leistungen ist somit problematisch und bedarf einer Korrektur, um eine kontraproduktive Anwendung des Gesetzes zu vermeiden, das dann seine Funktion als Absicherung und als Mittel zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht mehr erfüllen würde.

Stellungnahme des Bundesrates

Hat eine Person sowohl Anspruch auf Überbrückungsleistungen (ÜL) als auch auf Ergänzungsleistungen (EL) gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG; SR 831.30) oder hat eine Person Anspruch auf Überbrückungsleistungen und ihre Ehefrau oder ihr Ehemann Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach ELG, so geht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor (Art. 6 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). Erhält die Ehefrau oder der Ehemann eine AHV- oder IV-Rente, schliesst dies den Anspruch auf ÜL noch nicht aus. Einzig ein Anspruch auf EL geht dem Anspruch auf ÜL vor. Hat die Ehefrau oder der Ehemann der antragstellenden Person Anspruch auf EL, ist der Anspruch auf ÜL ausgeschlossen, da die antragstellende Person bei der EL-Berechnung der Ehegattin bzw. des Ehegatten bereits berücksichtigt ist.

Der Vorrang des Anspruchs auf EL gegenüber dem Anspruch auf ÜL benachteiligt die versicherte Person keinesfalls. Die EL-Leistungen sind nicht tiefer als die ÜL-Leistungen, die die versicherte Person erhalten würde, da die ÜL plafoniert sind. Keinen Antrag auf EL zu stellen, bringt für die antragstellende Person oder die Ehegattin bzw. den Ehegatten keinen Vorteil. Wenn sie dennoch keinen Antrag stellt, so hat sie auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe, da diese Leistung gegenüber allen von den Sozialversicherungen gewährten Leistungen subsidiär ist. Das Subsidiaritätsprinzip stellt für die betroffene Person zudem einen Vorteil dar, denn die anerkannten Beträge für die Existenzsicherung in den EL sind höher als diejenigen der Sozialhilfe. Das Gesetz geht also davon aus, dass eine Person mit EL-Anspruch diese auch erhält. Die Regelung ist somit angemessen und eine Anpassung deshalb nicht angezeigt.

Antwort des Bundesrates.