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22.3561 · Interpellation · 2022-06-08

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ist Mitte 2021 in Kraft getreten. Bisherige Erfahrungen der Vollzugsbehörden, der RAVs und der Sozialämter zeigen, dass die Leistungen wegen der äusserst restriktiven Bedingungen trotz grossem Bedarf nur in sehr wenigen Fällen zum Tragen kommen und das Gesetz damit das mit der Botschaft vom 30. Oktober 2019 anvisierte Ziel verfehlt (Verbesserung der sozialen Sicherheit für ältere Arbeitslose, Vermeidung der Sozialhilfeabhängigkeit nach einem langen Erwerbsleben und Erhaltung des Vorsorgeschutzes). Dies ist umso gravierender, als sich die Lage der 60- bis 64-Jährigen verschlimmert hat und die Arbeitslosigkeit bei dieser Altersgruppe (im Gegensatz zu anderen) inzwischen auf einem Höchststand steht.

Ich frage den Bundesrat:

1. Teilt er diesen Befund? Ist er bereit, für eine Beurteilung auch die Erfahrungen der Kantone bzw. der SODK und der SKOS mit einzubeziehen?

2. Ist der Bundesrat bereit, aufgrund der bisherigen Erfahrungen eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen in die Wege zu leiten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2. Bis heute wurden an 169 Personen Überbrückungsleistungen ausgerichtet. Die Überbrückungsleistungen sind erst seit knapp einem Jahr in Kraft und sind folglich noch in der Einführungsphase. Die dabei gewonnenen Erfahrungswerte zeigen noch kein vollständiges Bild.

Nach einem Höchststand von 4,0 Prozent (alle Altersklassen: 3,7 %) Anfang 2021 ging die Arbeitslosenquote der 60 - 64-jährigen Personen bis Ende Juni 2022 auf 3,2 Prozent (alle Altersklassen: 2,0%) zurück. Ältere Arbeitslose benötigen bei der Arbeitssuche mehr Zeit und haben deshalb mit bis zu 640 Taggeldern auch länger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, teilweise bis zum Eintritt ins Rentenalter. 60 - 64-jährige Personen, die in der Covid-19 Krise arbeitslos geworden sind, verfügen auf Grund der bis zu 186 zusätzlich gesprochenen Corona-Taggelder in vielen Fällen weiterhin über den vollen Schutz der Arbeitslosenversicherung. Sowohl die Zugänge in die Arbeitslosigkeit wie auch die Abgänge aus der Arbeitslosigkeit sind für die 60 - 64-jährigen Personen tief. Der höhere Bestand der Arbeitslosigkeit wird also auch durch die lange Bezugsdauer geprägt.

Gemäss Artikel 28 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR 837.2) muss der Bundesrat dem Parlament fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes Bericht erstatten über die Umsetzung und Wirksamkeit, die finanziellen Auswirkungen sowie die Auswirkungen auf die Arbeitslosigkeit und die Beschäftigungschancen älterer Arbeitsloser. Gleichzeitig verpflichtet diese Bestimmung den Bundesrat dazu, Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vorzuschlagen, die den Erkenntnissen dieses Berichts Rechnung tragen. Ein Einbezug externer Stellen wie beispielsweise die SODK oder die SKOS oder auch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren dürfte sinnvoll sein. Der gesetzlich vorgegebene Zeitrahmen ist grundsätzlich adäquat, um das Gesetz effektiv zu überprüfen und gegebenenfalls verbessern zu können. Trotzdem beobachtet der Bundesrat die Situation und ist auch Bereit gegebenenfalls vor Ablauf dieser Frist eine Überprüfung vorzunehmen. Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes erachtet er eine Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen für Überbrückungsleistungen jedoch als verfrüht.

Antwort des Bundesrates.