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Stockwerkeigentumsrecht anpassen, um energetische Sanierungen, Fotovoltaikanlagen und Elektroauto-Ladeeinrichtungen an STWE-Liegenschaften rechtlich zu erleichtern

22.3573 · Motion · 2022-06-09

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die bestehenden Regelungen im Stockwerkeigentumsrecht zu verbessern, damit energetische Sanierungen (Gebäudehülle und Haustechnik) sowie Photovoltaikanlagen und Elektroautoladeeinrichtungen an STWE Liegenschaften erleichteter Regelungen gemäss ZGB unterliegen.

Begründung

Eine PV-Anlage auf einem Gebäude, das sich im Gemeinschaftseigentum befindet (STWE) und in der Regel eine grosse Dachfläche hat, kann mit attraktiven Kosten realisiert werden, wegen der grossen Anzahl von Wohneinheiten und Bewohnern ergibt sich dazu ein hoher Eigenverbrauchsgrad, was die Wirtschaftlichkeit zusätzlich verbessert.

Auch Energiesanierungen thermische sowie technische haben auf STWE Gebäuden einen grosse wirkungsgrad.

Die Energieeffizienz sowie CO2reduktion sowie erneuerbare Energieproduktions-potenziale der zahlreiche STWE Gebäuden, sind fundamental für die erreichung der Energie Strategie 2050 ziele.

Die Motion zielt darauf ab, alle rechtliche bedingungen zu vereinfachen (quoren bei Beschlussfassung), damit die Energertische sanierung von STWE sowie Entwicklung der dezentralen Produktion von erneuerbaren Energien sowie der ausbau der Elektromobilität ihren Lauf nehmen kann und somit die Ziele der Energie Strategie 2050 erreicht werden können.

Die zur Erfüllung dieser Motion nötigen Anpassungen des Stockwerkeigentumsrecht können im Rahmen der angenommene Motion 19.3410 "55 Jahre Stockwerkeigentum. Zeit für ein Update" integriert werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Es liegt in der Natur der Sache, dass sich besonders in grösseren Stockwerkeigentümergemeinschaften oft unterschiedliche Vorstellungen und Interessen gegenüberstehen. Die Beschlussfassung ist daher bei umfangreichen und komplexen Sanierungs- oder Umbauprojekten teilweise schwierig. Unter Umständen können einzelne Eigentümer ein Vorhaben komplett blockieren. Umgekehrt bedarf der einzelne Stockwerkeigentümer auch eines gewissen Schutzes, denn er soll nicht ohne seine Zustimmung einschneidende, weitreichende Massnahmen mittragen und mitfinanzieren müssen.Das geltende Recht enthält eine differenzierte und ausgewogene Regelung der Beschlussfassung, welche der Tragweite der verschiedenen baulichen Massnahmen angemessen ist und die mitunter gegenläufigen Interessen innerhalb einer Stockwerkeigentümerschaft ausgleicht. So sinnvoll eine energetische Sanierung von Stockwerkeigentum auch sein kann, muss das auf einen Interessenausgleich bedachte Sachenrecht doch ebenfalls auf die Tragbarkeit solcher Massnahmen für den einzelnen Eigentümer Rücksicht nehmen. Es sollte den Stockwerkeigentümern im Rahmen ihrer Privatautonomie überlassen sein, mittels der bewährten Regeln der Beschlussfassung über Sanierungs- und Umbauprojekte zu entscheiden. Die Motion würde den genannten Interessensausgleich aus dem Gleichgewicht bringen und ist deshalb abzulehnen.Zu den Haupthindernissen von energetischen Sanierungen zählen gemäss einer vom Bundesamt für Energie BFE in Auftrag gegebenen Studie vom 24. Januar 2022 ("Hemmnisse für energetische Gebäudesanierungen. Schlussbericht") insbesondere: fehlende Finanzierungsmöglichkeiten (kein Erneuerungsfonds vorhanden), ungenügende finanzielle Anreize (z.B. Subventionen und Steuererleichterungen), mangelnde Revisionsplanung, fehlende Mehrheiten und fehlende Beratung über mögliche energetische Sanierungen. Diesen Hindernissen kann mit den Instrumenten des Privatrechts nur sehr beschränkt begegnet werden. Wenn energetische Sanierungsmassnahmen aus ökologischer und energiepolitischer Sicht als dringlich erachtet werden, müssten sie im öffentlichen Recht vorgeschrieben werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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