Werden die Erträge, die die Krankenversicherer mit Kapitalanlagen erzielen (992 Millionen Franken im Jahr 2019), dazu verwendet, die Prämien der Versicherten zu senken?
22.3597 · Interpellation · 2022-06-13
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz hatten Nationalrat Vincent Maitre und ich das BAG ersucht, uns die Fakten und konjunkturelle Faktoren zugänglich zu machen, die es ihm ermöglichen, seine Aufgaben im Bereich der Aufsicht über die Versicherer in der obligatorischen Krankenversicherung zu erfüllen und sich namentlich im Hinblick auf die Prämiengenehmigung eine Meinung zu bilden.
In diesem Zusammenhang haben wir erfahren, dass die Krankenversicherer im obligatorischen Bereich im Jahr 2019 rund 17 Milliarden Franken auf den Finanzmärkten angelegt haben (Obligationen, Aktien, Derivate, Immobilien usw.) und Kapitalerträge in der Höhe von 992 Millionen Franken erzielt haben.
1. Wie hoch ist der Betrag, den die Krankenversicherer in den Jahren 2020 und 2021 auf den Finanzmärkten angelegt haben?
2. Welche Kapitalerträge haben die Krankenversicherer in den Jahren 2020 und 2021 erzielt? Um welche Beträge handelt es sich?
3. Woher stammen die Gelder, die die Krankenversicherer auf den Finanzmärkten angelegt haben? Gehören zum Beispiel die Reserven, die sich derzeit auf etwa 12 Milliarden Franken belaufen, zu den Geldern, die auf den Finanzmärkten angelegt wurden?
Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes legt fest, dass das BAG darüber wacht, "dass die Versicherer die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen sowie die gesamten Kapitalerträge der sozialen Krankenversicherung zukommen lassen".
4.1. Wie wacht das BAG darüber, dass die Versicherer "die gesamten Kapitalerträge der sozialen Krankenversicherung zukommen lassen"? Welche konkrete Tragweite hat diese Bestimmung?
4.2. Wie werden die von den Krankenversicherern erzielten Kapitalerträge in der Praxis verwendet? Erhöht ein positives Ergebnis der Kapitalanlagen das angelegte Kapital? Fliessen die Erträge in die Reserven? Oder dienen sie dazu, die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung zu senken?
4.3. Konkret: Wurden die Kapitalerträge von 992 Millionen Franken im Jahr 2019 verwendet für die Senkung der Prämien 2021, die 2020 genehmigt wurden? Und werden die 2021 erzielten Erträge dazu verwendet werden, die Prämien 2023 zu senken, die der Bund im September 2022 genehmigen und bekannt geben wird?
Stellungnahme des Bundesrates
1. + 2. Die Versicherer nach Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), inklusive EU/ EFTA-Geschäft und Taggeldversicherer, hielten im Jahr 2020 rund 17,5 Milliarden Franken Kapitalanlagen und erzielten Kapitalerträge von 370 Millionen Franken. Gemäss den noch nicht abschliessend geprüften Zahlen liegen die Kapitalanlagen der Versicherer für 2021 bei rund 18,1 Milliarden Franken und die Kapitalerträge bei etwas unter 600 Millionen Franken. Die definitiven Zahlen für 2021 für die Gesamtbranche und jeden Versicherer veröffentlicht das Bundesamt für Gesundheit (BAG) im September.
3. Den Kapitalanlagen (Aktivseite der Bilanz) sind auf der Passivseite der Bilanz Reserven und Rückstellungen gegenübergestellt. Letztere dienen insbesondere zur Deckung von Kosten von bereits durchgeführten, aber noch nicht abgerechneten Behandlungen. Diese versicherungstechnischen Rückstellungen zählen zum gebundenen Vermögen, für welches besondere rechtliche Vorgaben gelten (Art. 15 bis 24 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, KVAV, SR 832.121).
4.1 Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG, SR 832.12) verpflichtet die Versicherer, die Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen und Rückversicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherzustellen. Die KVAV regelt das gebundene Vermögen, das Risikomanagement für das Vermögen, die Rechnungslegung und die externe Revision.
Die externe Revisionsstelle des Versicherers einerseits und das BAG andererseits wachen darüber, dass die Versicherer die Vermögenswerte ordnungsgemäss verwalten und anlegen sowie die gesamten Kapitalerträge der sozialen Krankenversicherung zukommen lassen (Art. 34 Abs. 1 Bst. d KVAG). Auf Kapitalanlagen erzielte Gewinne sind Teil des Betriebsergebnisses und fliessen in die Reserven der sozialen Krankenversicherung. Damit wird sichergestellt, dass in der sozialen Krankenversicherung erzielte Gewinne nicht abgeführt oder zum Beispiel an Aktionäre ausgeschüttet werden.
4.2 Ein positives Ergebnis der Kapitalanlagen erhöht die Reserven. Somit erhöht sich auch das Kapital, welches angelegt werden kann. Bei einem negativen Ergebnis passiert das Gegenteil. Die Versicherer können beim Festlegen ihrer Prämien den 10-jährigen Durchschnitt der erzielten Kapitalerträge anrechnen (Art. 25 Abs. 2 - 4 KVAV). Das wirkt sich prämiensenkend aus.
4.3. Wie in 4.2 erwähnt, können die Versicherer einen Anteil der Kapitalerträge beim Festlegen der Prämien anrechnen. Sie haben diese Möglichkeit im Prozess der Prämienfestlegung vermehrt angewandt. So haben 32 Versicherer für die Prämien 2022 Kapitalerträge gemäss Artikel 25 Absatz 2 bis 4 KVAV angerechnet. Die Gewinne (wie auch die Verluste) aus Kapitalanlagen eines einzelnen Jahres können die Versicherer nicht vollständig an die Prämien anrechnen. Gute (schlechte) Börsenjahre haben jedoch einen indirekten Einfluss, indem sie zu einer Erhöhung (Senkung) des 10-jährigen Durchschnitts der Kapitalerträge führen. Der Einbezug des 10-jährigen Durchschnitts hat gegenüber einer einjährigen Betrachtung den Vorteil, ausserordentliche Ergebnisse (positive wie negative) zu glätten. Er wirkt somit stabilisierend.
Die Versicherer haben zusätzlich die Möglichkeit Reserven abzubauen, wenn sie übermässig zu werden drohen. Der Bundesrat hat mit der Revision der KVAV im Jahr 2021 den Abbau von Reserven erleichtert. Damit haben die Versicherer mehr Möglichkeiten, Reserven, welche in den letzten Jahren insbesondere aufgrund hoher Erträge auf Kapitalanlagen angestiegen sind, freiwillig abzubauen. Viele Versicherer haben diese Möglichkeit im Jahr 2022 genutzt.
Antwort des Bundesrates.