Ambulante Praxen von psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen als Weiterbildungsstätten anerkennen
22.3619 · Interpellation · 2022-06-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Braucht es Massnahmen, damit Weiterbildungsstätten von ambulant tätigen psychologischen Psychotherapeuten anerkannt und die Leistungen von der Grundversicherung vergütet werden? Falls ja, welche?
Begründung
Per 1. Juli 2022 wird die angeordnete psychologische Psychotherapie von der Grundversicherung vergütet. In einer halbjährigen Übergangsfrist gibt es gleichzeitig das Delegationsmodell und das Anordnungsmodell. Im Delegationsmodell wurden viele Psychotherapeut*innen in Weiterbildung im ambulanten und im stationären Sektor angestellt. Die Psychotherapeut*innen in Weiterbildung übernehmen derzeit einen beträchtliche Teil der Versorgung. Die ambulanten Weiterbildungsmöglichkeiten in Praxen von Psychiater*innen fallen mit dem Modellwechsel weg.
Damit die knappe Versorgung nicht weiter abnimmt, braucht es anerkannte Ausbildungsplätze in ambulanten Praxen von psychologischen Psychotherapeut*innen. Derzeit ist unklar, ob diese Weiterbildungsplätze von den Krankenversicherern anerkannt und die Leistungen der Therapeut*innen in Weiterbildung von der Grundversicherung vergütet werden. Betroffen sind namentlich Therapieplätze für Kinder und Jugendliche, bei denen eine starke Unterversorgung besteht.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) regelt die Kostenübernahme für Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und die dafür zugelassenen Personen und Organisationen beziehungsweise Einrichtungen, die (selbständig und) auf eigene Rechnung zulasten der OKP tätig sein können. Grundsätzlich werden von der OKP nur Leistungen von zugelassenen Leistungserbringern vergütet.
In den Voraussetzungen zur Zulassung von psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird nach Artikel 50c Buchstabe b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) unter anderem eine klinische Erfahrung von drei Jahren verlangt. Davon müssen mindestens 12 Monate in einer psychotherapeutisch-psychiatrischen Einrichtung mit einer Anerkennung des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) nach Artikel 50c Buchstabe b Ziffer 1 und 2 KVV absolviert werden. Für die restlichen 24 Monate der klinischen Erfahrung ist auch eine Tätigkeit in einer ambulanten Organisation der psychologischen Psychotherapie (Art. 52e KVV) beziehungsweise in einem psychologisch geleiteten Ambulatorium mit psychotherapeutischem Auftrag möglich.
Eine Organisation nichtärztlicher Leistungserbringer wie die ambulante Organisation der psychologischen Psychotherapie erbringt ihre Leistungen durch Personen, welche unter anderem die Voraussetzungen nach Artikel 50c Buchstaben a und b KVV erfüllen (Art. 52e Bst. c KVV). Sie kann jedoch auch Fachpersonen in Weiterbildung beschäftigen. Gegenüber solchen Personen hat die Organisation als zugelassener Leistungserbringer Aufsichtspflichten (Beaufsichtigung durch eine Fachperson, die die OKP-Zulassungsvoraussetzungen erfüllt) und dafür zu sorgen, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (WZW-Kriterien). Wurde eine Leistung von einer Person in Weiterbildung erbracht, gilt sie als von der Person erbracht, welche mit der Beaufsichtigung betraut war. Die Organisation nach Artikel 52e KVV, als zugelassener Leistungserbringer, trägt dafür die Verantwortung und rechnet zulasten der OKP ab.
Die Weiterbildung in psychologischer Psychotherapie ist im Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81) geregelt. Die Anforderungen an die Weiterbildung und die dafür notwendige klinische Erfahrung sind in der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG; SR 935.811.1) geregelt, namentlich in den Anhängen 1A Buchstabe b Ziffer 1 und 1B Ziffer 2.2.
Massnahmen betreffend die Anerkennung von ambulanten Praxen psychologischer Psychotherapeuten/innen als Weiterbildungsstätten sind zum jetzigen Zeitpunkt folglich nicht notwendig.
Antwort des Bundesrates.