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Umgang mit Erdöl und raffinierten Erdölerzeugnissen im sechsten Paket der EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus

22.3655 · Interpellation · 2022-06-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 entschieden, die neuen EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus zu übernehmen. Dieses sechste Sanktionspaket umfasst insbesondere ein Importverbot für russisches Erdöl und raffinierte Erdölerzeugnisse.

In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie viele Rohstoffunternehmen in der Schweiz sind in der Erdölförderung oder dem Handel mit Erdöl und raffinierten Erdölerzeugnissen tätig?

2. Wie viele Schweizer Unternehmen oder Unternehmen mit Sitz in der Schweiz sind in der Förderung von russischem Erdöl tätig?

3. Wieviel russisches Erdöl oder raffinierte Erdölerzeugnisse wird durch Schweizer Unternehmen oder Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gefördert?

4. Wieviel russisches Erdöl oder raffinierte Erdölerzeugnisse wird in die Schweiz importiert?

5. Was ist der Anteil von russischem Erdöl oder raffinierter Erdölerzeugnisse am Handelsvolumen von Rohstoffhändler mit Sitz in der Schweiz?

6. Wie setzt der Bundesrat diese konkreten Sanktionen im Bereich Erdöl und raffinierter Erdölerzeugnisse um und wie überprüft er die Einhaltung dieser Sanktionen?

7. Ist durch die Sanktionen im Bereich Erdöl und raffinierter Erdölerzeugnisse auch der Transithandel verboten?

Stellungnahme des Bundesrates

1,2,3,5: Es bestehen keine offiziellen Schätzungen zur Anzahl Schweizer Unternehmen oder Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die in der Förderung russischen Erdöls tätig sind oder zum Anteil, den sie an der Förderung russischen Erdöls haben.

In der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA) existiert keine spezifische Klassifikation der Tätigkeiten von Unternehmen, die im Rohstoffhandel tätig sind. Auch auf internationaler Ebene gibt es keine entsprechende Referenz. Die Statistik der Rohstoffhändler des BFS musste deshalb mithilfe mehrstufiger Filter erarbeitet werden und es liegen keine international vergleichbaren Angaben vor. Auch liegen keine gesonderten Angaben zu den durch Schweizer Rohstoffhändler gehandelten Gütern vor. Entsprechend können keine Angaben zum Anteil der über die Schweiz gehandelten Rohstoffe am globalen Rohstoffhandel gemacht werden.

Es gilt zu unterscheiden zwischen importierten Rohstoffen, wie sie in der Aussenhandelsstatistik des BAZG ersichtlich sind, und dem Transithandel (Handel durch in der Schweiz ansässige Unternehmen, ohne dass die Waren die Schweizer Grenze überqueren), der durch die SNB erhoben wird. Der Handel mit (russischen) Rohstoffen, wie Öl, Gas, Getreide und Kohle, fällt hauptsächlich in die zweite Kategorie und ist nicht in der Schweizer Aussenhandelsstatistik ersichtlich. Zwar ist dieser Handel hingegen teilweise in der Leistungsbilanzstatistik ersichtlich, allerdings nicht in einer Detaillschärfe, die Schlussfolgerungen erlauben würde.

4: Die Schweiz hat 2021 kein Erdöl oder raffinierte Erdölerzeugnisse direkt aus Russland importiert.

6,7: Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) sieht seit dem 29. Juni 2022 in Artikel 12a vor, dass der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation verboten sind.

Hinzu kommt ein Verbot für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen. Ausserdem sieht das Embargo unabhängig vom Bestimmungsort ein Verbot für die Erbringung von Dienstleistungen einschliesslich Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen für den Transport von Erdöl und bestimmten Erdölerzeugnissen aus Russland vor. Gleich wie in der EU tritt das Embargo in der Schweiz nach Übergangsfristen bis Anfang 2023 schrittweise in Kraft. Um den komplexen Übergangsfristen der EU Rechnung zu tragen, sind in der Schweiz Ausnahmen vorgesehen für Erdöl und Erdölerzeugnisse aus Russland, die zuvor rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt wurden.

Schweizer Unternehmen sind verpflichtet, sich an die Schweizer Rechtsordnung zu halten, einschliesslich der Sanktionen. Wenn die Schweizer Behörden Hinweise auf Verstösse gegen die Sanktionsmassnahmen haben, so gehen sie diesen aktiv nach. Verstösse werden gemäss dem Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) verfolgt und bestraft.

Antwort des Bundesrates.