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22.3657 · Interpellation · 2022-06-15

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Am 28. April 2022 berichtete der italienischsprachige Sender RSI in der Sendung Falò über beunruhigende Vorfälle auf der NEAT-Baustelle des Ceneri-Basistunnels, die eine journalistische Recherche aufgedeckt hatte: www.rsi.ch/play/tv/falo/video/la-giustizia-nel-tunnel--?urn=urn:rsi:video:15276484. Aus der Reportage ging hervor, dass im Januar 2021 ein ehemaliger Angestellter einer Zuschlagsempfängerin beim Bundesamt für Verkehr (BAV) Selbstanzeige erstattet hat, weil er mindestens sechs Monate lang ohne entsprechende Ausbildung und ohne Berufszulassung/Berufsbefähigung eine Lokomotive auf der Baustelle geführt hatte. Er gab an, dass er mit der Lokomotive Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Besucherinnen und Besucher auch auf Streckenabschnitten mit Anschluss ans Schienennetz im kommerziellen Betrieb befördert hatte. Der Weiteren stellte sich heraus, dass die Direzione antimafia in Mailand gegen eine der Zuschlagsempfängerinnen ermittelt, und zwar wegen Unterwanderung durch die kalabrische Mafia in den Bereichen Bau und Unterhalt des italienischen Schienennetzes.

1. Der Anzeigende hat gegenüber dem Journalisten erwähnt, dass er die Unregelmässigkeiten in einem E-Mail-Wechsel im Detail beschrieben habe. Wie werden solche Anzeigen behandelt? Ist das BAV der Selbstanzeige nachgegangen? Gab es weitere Anzeigen?

2. Wurde die zuständige NEAT-Aufsichtsdelegation über die erwähnte Selbstanzeige informiert? Falls nicht, weshalb? Falls doch, wie war das weitere Vorgehen?

3. Der Anzeigende hat angegeben, er sei mit den Baustellenfahrzeugen ohne Ausbildung und Zulassung auch auf dem Schienennetz im kommerziellen Betrieb gefahren. Welches konkrete Vorgehen ist in solchen Fällen vorgesehen? Wurden Abklärungen vorgenommen?

4. Stimmt es, dass das BAV ab 2021 in den verschiedenen Antworten sowohl an den Anzeigenden als auch an den Journalisten, der Auskunft verlangt hat, geschrieben hat, dass strafrechtlich nichts Relevantes vorliege? Warum wurde der Fall nicht den Strafverfolgungsbehörden gemeldet?

5. Ist es in der Schweiz möglich, auf einer Baustelle, die zwar für den Verkehr gesperrt ist, auf der sich jedoch Dutzende von Arbeiterinnen und Arbeiter befinden, eine Lokomotive für den Personen- und Materialtransport ohne jegliche Ausbildung/Befähigung zu führen?

6. Führt die Firma CGF Costruzioni Generali Ferroviarie SpA, gegen die wegen Verbindungen zur Mafia ermittelt wird und die auch einen Sitz in der Schweiz hat, gegenwärtig öffentliche Aufträge für den Bund aus? Verfügt das BAV über Instrumente zur Überprüfung einer allfälligen Unterwanderung durch die Mafia? Nutzt es sie?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) analysiert die Anzeigen und ergreift gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen. Das BAV antwortete dem ehemaligen Mitarbeiter der Firma Generale Costruzioni Ferroviarie S.p.A. (GCF) per E-Mail. Letztere war Teil des Konsortiums ARGE Mons Ceneris, das von der AlpTransit Gotthard AG mit dem Oberbau im Ceneri-Basistunnel beauftragt worden war. Es wurden keine weiteren Anzeigen erstattet.

2. Das BAV ist nicht zuständige Strafverfolgungsbehörde und deshalb auch nicht dafür zuständig, die Strafbestimmungen verbindlich auszulegen. Es muss jedoch im Rahmen seiner Anzeigepflichten gemäss Artikel 22a des Bundespersonalgesetzes(BPG; SR 172.220.1) prüfen, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten festzustellen ist.

- Solche Selbstanzeigen werden in der Regel ohne Mitwirkung der parlamentarischen Oberaufsichtsorgane behandelt.

- Am 31. Mai 2019 wurde die NEAT-Aufsichtsdelegation, die eine strenge Oberaufsicht über das Projekt ausgeübt hatte, von der AlpTransit Gotthard AG über mutmassliche Unregelmässigkeiten bei den Arbeitszeiten und Löhnen im Rahmen der Arbeiten im Ceneri-Basistunnel informiert. Auslöser war ein Bericht in der auf RSI ausgestrahlten Sendung Falò vom 4. April 2019, in der es u. a. ein Interview über das Führen von Fahrzeugen ohne entsprechende Ausbildung gab.

- Die NEAT-Aufsichtsdelegation wurde Ende Oktober 2019 aufgelöst und die Verantwortung für die Aufsicht den ordentlichen parlamentarischen Oberaufsichtsorganen übertragen.

3. In der am 22. Januar 2021 per E-Mail eingegangenen Selbstanzeige führt der Anzeigende an, dass er auf der Baustelle Lokomotiven geführt hatte. In diesem Fall ist Artikel 10 der Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE; SR 742.141.21) anwendbar. Bei rechtswidrigem Verhalten, insbesondere bei der Ausübung von sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich ohne die erforderlichen Zulassungsdokumente, gilt Artikel 40 der Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV; SR 742.141.2). Da der Anzeigende jedoch nach eigenen Angaben nur Tätigkeiten im Sinne von Artikel 10 VTE ausgeübt hatte, gab es keine Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten.

4. Das Führen von Eisenbahnfahrzeugen innerhalb des Baustellenperimeters erfordert keinen Führerausweis und stellt daher keine strafbare Handlung dar. Würden hingegen Fahrten auf der SBB-Strecke zwischen dem Bauplatz beim Tunnelnordportal in Camorino und dem Bahnhof Cadenazzo, der gemäss den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften (FDV) in Betrieb ist, ohne den entsprechenden Führerausweis durchgeführt, wäre dieses Verhalten strafbar. Ob dies der Fall war, kann das BAV heute nicht beurteilen. Wäre dem BAV dieser Sachverhalt bekannt gewesen, hätte es die zuständige kantonale Justizbehörde darüber in Kenntnis gesetzt.

5. Dies ist nicht zulässig, auch hier muss eine theoretische und praktische Ausbildung absolviert werden. Gemäss Artikel 10 Absatz 2 VTE instruieren und prüfen die Unternehmen ihre Triebfahrzeugführer und -führerinnen.

6. Eine Anzeige bei den Justizbehörden wird immer dann erstattet, wenn sich der Verdacht auf konkrete Sachverhalte stützt. Dem BAV lagen nicht genügend Informationen vor, die eine Strafanzeige gerechtfertigt hätten.

Antwort des Bundesrates.