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Einreisesperre gegen Personen, die in Italien wegen Verbindungen zur Mafia gemäss Artikel 416bis des italienischen Strafgesetzbuchs verurteilt sind

22.3659 · Motion · 2022-06-15

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen systematisch und präventiv eine Einreisesperre gegen alle Personen verhängt, die in Italien rechtskräftig wegen Verbindungen zur Mafia nach Artikel 416bis des italienischen Strafgesetzbuchs oder wegen schwerwiegender, damit zusammenhängender Straftaten verurteilt wurden.

Begründung

Der Grad der Unterwanderung der Schweiz durch Personen, die aktiv oder passiv Verbindungen zur organisierten mafiösen Kriminalität in Italien haben, ist eine beunruhigende Tatsache. Mit der vorgeschlagenen Massnahme - die zum Teil bereits umgesetzt wird, wenn auch noch nicht systematisch und noch nicht koordiniert mit den Kantonen - kann der Schutzgrad erhöht werden (innere Sicherheit und öffentliche Ordnung) und kann vermieden werden, dass Personen, die in Italien wegen Verbindungen zur Mafia nach Artikel 416bis des italienischen Strafgesetzbuchs oder wegen schwerwiegender, damit zusammenhängender Straftaten verurteilt sind, in unser Land einreisen und hier ihren Aktivitäten nachgehen. Die Einreisesperre ist schon aufgrund der Natur der mafiösen Tätigkeit gerechtfertigt und angezeigt; hinzu kommt die Gewährleistung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung in der Schweiz.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz kann das Bundesamt für Polizei fedpol gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) Einreiseverbote (Art. 67 Abs. 4) und Ausweisungen (Art. 68) gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen. Gegenüber Exponenten der organisierten Kriminalität verfügt fedpol solche Massnahmen bereits heute regelmässig. Die Mitgliedschaft beim organisierten Verbrechen Italiens stellt eine schwerwiegende Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz dar. Ein Aufenthalt von Angehörigen der Mafia in der Schweiz gefährdet zudem auch die Beziehungen der Schweiz zu Italien.

Die Prüfung und Verfügung solcher präventivpolizeilichen Massnahmen erfolgt im konkreten Einzelfall. Entscheidend ist, dass eine aktuelle und konkrete Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz vorliegt. Dies ist bei einer Verurteilung in Italien nach Artikel 416bis des italienischen Strafgesetzbuchs regelmässig der Fall. Dies gilt für Fälle, in welchen gestützt auf einen in- oder ausländischen Strafregisterauszug eine Zugehörigkeit zur Mafia nachgewiesen wird sowie wenn fedpol aufgrund eigener Ermittlungen und unabhängig von einem Strafverfahren von einer Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit ausgeht.

Eine massgebliche Herausforderung liegt regelmässig darin, dass die dafür erforderlichen Erkenntnisse (insbesondere Gerichts- und Polizeiakten, Strafregisterauszüge) nur mit grossem Aufwand gerichtsverwertbar für das Verwaltungsverfahren erhältlich gemacht werden können. Das Übereinkommen über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland des Europarates wäre in diesen Verfahren hilfreich. Der Bundesrat hatte der Bundesversammlung die Genehmigung dieses Abkommens vorgeschlagen. Diese hat dies aber im September 2018 abgelehnt (17.053: https://www.parlament.ch/ de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170053).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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