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22.3666 · Interpellation · 2022-06-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Im Allgemeinen werden die Berufsbildung wie auch gewisse Zusatzausbildungen vom Bund unterstützt. Dies gilt jedoch nicht für berufsmässige Motorfahrzeugführerinnen und -führer (Berufschauffeusen und -chauffeure) und für Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer. Gerade diese Ausbildung wird mit dem Aufkommen des autonomen Fahrens immer wichtiger werden. Neulenkerinnen und Neulenker, Berufschauffeusen und chauffeure und Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer müssen Weiterbildungskurse besuchen, um den definitiven Führerausweis zu erhalten oder die Gültigkeitsdauer der Fahrberechtigung verlängern lassen zu können (Zweiphasenausbildung und Chauffeurzulassungsverordnung). Dies ist positiv für die Verkehrssicherheit.

Alle diese Personen müssen die entsprechenden Weiterbildungen bei den jeweiligen offiziellen Stellen selbst finanzieren.

Gleichzeitig arbeitet die Vereinigung der Strassenverkehrsämter asa, die im Auftrag der Kantone die Qualitätssicherung der obligatorischen Weiterbildung durchführt (Weiterbildungen für Berufschauffeusen und -chauffeure, für die Zweiphasenausbildung, für Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Moderatorinnen und Moderatoren sowie im Bereich Gefahrgut), mit einem Unternehmen in Liechtenstein zusammen (Kyberna AG), das als Schnittstelle zu den Informatikdiensten des Bundes beim Erfassen von Kursen im System für Administration, Registrierung und Information fungiert.

Diese Leistungen sind sehr kostspielig für die Kursanbieter, die die Kosten direkt auf die Endkundinnen und -kunden überwälzen, also grossteils Neulenkerinnen und Neulenker sowie Berufschauffeusen und -chauffeure.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

- Könnten die Kosten für die genannten Schnittstellenleistungen nicht direkt vom Bund übernommen werden?

- Könnten Neulenkerinnen und Neulenkern, die sich häufig noch in der Ausbildung befinden, andererseits nicht Finanzhilfen für ihre Fahrausbildung gewährt werden, damit sie so schnell wie möglich in den Arbeitsmarkt einsteigen können?

- Könnten Berufschauffeusen und -chauffeuren, die stetig Weiterbildungskurse besuchen müssen, nicht ebenfalls Finanzhilfen gewährt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Weder das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) noch das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10) ermöglichen, dass der Staat Neulenkende, Berufschauffeurinnen und Berufschauffeure oder Ausbildende finanziell unterstützt. Der Verwaltungsaufwand und damit auch der Informatikaufwand sind nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich von jener Person zu begleichen, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt.

2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Subventionierung von Neulenkenden und insbesondere von Studierenden nicht zielführend ist, um einen Fachkräftemangel in der Transportwirtschaft zu beheben. Die beruflichen Grundbildungen "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ" und "Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker EBA" finanzieren der Bund und die Kantone bereits heute (vgl. Art. 52 ff. BBG).

3. Eine Unterstützung von berufsorientierten Weiterbildungen ist im Rahmen der bestehenden Rechtsgrundlagen im Gegensatz zu beruflichen Grundbildungen nur in beschränktem Masse möglich (vgl. Art. 32 BBG). Wie bei allen Massnahmen im Bereich der Berufsbildung erfolgt die Umsetzung im Rahmen der Partnerschaft zwischen Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Nach der Ansicht des Bundesrats ist es nicht Aufgabe der öffentlichen Hand, die berufsorientierte Weiterbildung von Berufschauffeurinnen und Berufschauffeuren zu finanzieren. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Wirtschaft, namentlich der Arbeitgebenden, um bessere Arbeitsbedingungen besorgt zu sein. Der Bundesrat verbessert die Arbeitsbedingungen der Berufschauffeurinnen und Berufschauffeuren, indem er Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden trifft und diese regelmässig überprüft. So gilt seit Anfang 2022 beispielsweise das Verbot für Lastwagenfahrerinnen und -fahrer, ihre wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden und mehr im Fahrzeug zu verbringen (Art. 11 Abs. 6 der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 1995 [CZV; SR 822.221]).

Der Bundesrat erachtet es insgesamt als nicht erforderlich, eine Grundlage zu schaffen, um die Weiterbildungen von Neulenkenden, Berufschauffeurinnen und Berufschauffeuren oder Ausbildenden staatlich zu finanzieren.

Antwort des Bundesrates.